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Veröffentlichung 14 Jul 2020 · Deutschland

Mit­tei­lungs­pflicht für grenz­über­schrei­ten­de Steu­er­ge­stal­tun­gen

Information für Intermediäre

2 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Neue Mitteilungspflichten durch DAC 6

Am 25. Juni 2018 ist die sechste Änderung der EU-Amtshilferichtlinie 2011 / 16 / EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches über mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (kurz DAC 6 genannt) in Kraft getreten.

Durch DAC 6 werden in erster Linie Intermediäre verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen den zuständigen Finanzbehörden anzuzeigen. 

Wesentliches Ziel der europaweiten Mitteilungspflichten ist, mögliche Steuerumgehungen und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und mit mehr Transparenz gegen sogenannte „aggressive Steuerplanungen“ vorzugehen. 

Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist sehr weit gefasst. Infolgedessen sind nicht allein offenkundig aggressive Gestaltungen, sondern auch legale und praxisübliche grenzüberschreitende Steuergestaltungen erfasst.

Intermediäre sind gut beraten, bereits heute entsprechende Vorkehrungen zu treffen und sich auf die neuen  Mitteilungspflichten vorzubereiten.

DAC 6 war von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2019 in nationales Recht umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber hat das Gesetzgebungsverfahren bereits 2018 angestoßen. Neben einer nahezu wortgleichen Umsetzung der DAC 6 hat er im laufenden Verfahren auch die Einführung von Mitteilungspflichten für rein innerstaatliche Steuergestaltungen diskutiert. In dem am 21. Dezember 2019 beschlossenen „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ sind solche zusätzlichen Pflichten allerdings nicht vorgesehen. Ob Mitteilungspflichten für rein nationale Sachverhalte in einem separaten Gesetzgebungsverfahren (erneut) aufgegriffen werden, bleibt abzuwarten.

Das deutsche Umsetzungsgesetz wurde am 30. Dezember 2019 verkündet und ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Wenngleich die Mitteilungspflichten erst ab dem 1. Juli 2020 Anwendung finden, müssen bestimmte Gestaltungen bis zum 31. August 2020 rückwirkend gemeldet werden. Diese Rückwirkung gilt für alle mitteilungspflichtigen Gestaltungen, deren erster Umsetzungsschritt seit Inkrafttreten der DAC 6 am 25. Juni 2018 bis zum 30. Juni 2020 erfolgt ist („Altfälle“).

Wie können wir Sie unterstützen?

Bei der Erarbeitung individueller Lösungen zur Bewältigung Ihrer Mitteilungspflichten stehen wir Ihnen deutschlandweit sowie über unser internationales CMS-Netzwerk jederzeit als kompetenter Ansprechpartner zur Seite.

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Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
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