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Neue Registrierungspflichten im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Eigentum an Gesellschaften in der Slowakei

Update CEE German Desk 10/2018 - Slowakei

Oktober 2018

Wenn Sie eine Gesellschaft im slowakischen Handelsregister eingetragen haben oder planen, eine solche zu errichten, sollten Sie die durch die neue Änderung des Gesetzes gegen Geldwäsche auferlegte neue Verpflichtung kennen. Mit dieser Gesetzesänderung wird nahezu jede slowakische juristische Person verpflichtet, ihren letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer (Ultimate Beneficial Owner, UBO) im Handelsregister einzutragen.

Für die Eintragung fällt keine Gerichtsgebühr an; sie erfolgt durch Ausfüllen eines speziellen Formulars. Folgende Daten sind für das Formular erforderlich:

  • vollständiger Name,
  • Geburtsnummer oder Geburtsdatum,
  • Wohnadresse und Staatsbürgerschaft,
  • Art und Nummer des Ausweisdokuments des wirtschaftlichen Eigentümers und
  • Informationen über den Status einer Person als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft.

Diese Informationen sind nicht öffentlich verfügbar. Die Daten werden im Register der juristischen Personen eingetragen, das vom Statistikamt der slowakischen Republik geführt wird. Das Amt wird dann in der Lage sein, diese Daten an die entsprechenden öffentlichen Behörden weiterzugeben.

Die Verpflichtung gilt für neu gegründete Unternehmen ab dem 1. November 2018. Bestehende Unternehmen müssen dem Register bis Ende Dezember 2019 die relevanten Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer übermitteln. Was das Register der Partner des öffentlichen Sektors (Register partnerov verejného sektora, RPVS) betrifft, so werden Unternehmen, die bereits im RPVS eingetragen sind, ebenfalls verpflichtet sein, Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Handelsregister einzutragen.

Weiterhin werden Unternehmen durch die Gesetzesänderung auch verpflichtet, genaue aktuelle Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer verfügbar zu haben, solange die Person den Status eines wirtschaftlichen Eigentümers aufweist sowie weitere fünf Jahre ab Beendigung dieses Status. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung hat eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 200.000 zur Folge.

Die Gesetzesänderung ist das Ergebnis der Einführung der vierten Anti-Geldwäsche-Richtlinie der EU durch die slowakische Regierung und soll die EU bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterstützen. Im Fall eines Verstoßes gegen die Bestimmungen werden Sanktionen in Höhe von bis zu EUR 1 Mio. verhängt (im Fall von Banken und Finanzinstituten sind es EUR 5 Millionen).

Falls Sie weitere Informationen oder Unterstützung bei der Einhaltung des neuen Gesetzes benötigen, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.

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Autoren

Foto vonPeter Šimo
Peter Šimo
Of Counsel
Bratislava