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Neues zur Ressortaufteilung auf Ebene der Geschäftsführung

Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung 04/2020

22/04/2020

Hintergrund der Entscheidung des BGH vom 6. November 2018 war die Klage eines Insolvenzverwalters gegen den GmbH-Geschäftsführer einer Produktionsgesellschaft von Fernsehshows, die durch den Beklagten selbst moderiert wurden. 

Nachdem die Gesellschaft wegen Erfolglosigkeit der Fernsehshows Insolvenz angemeldet hatte, nahm der Insolvenzverwalter den Beklagten auf Ersatz wegen massemindernder Zahlungen gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a. F. in Anspruch, da er ihm vorwarf, dass die Gesellschaft nach Zahlungsunfähigkeit noch erhebliche Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft an Dritte geleistet habe. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die kaufmännischen Angelegenheiten nach mündlicher Absprache und gelebter Ressortaufteilung allein von seinem Mitgeschäftsführer erledigt wurden und dieser ihm die kritische finanzielle Lage der Gesellschaft bewusst verschwiegen habe. Daher habe er die Zahlungsunfähigkeit nicht erkennen können.

Ressortverteilung trotz persönlicher Pflichten

Der BGH nutzt diesen Sachverhalt, um einige grundlegende Fragen zur wirksamen Geschäftsverteilung in der mehrköpfigen GmbH-Geschäftsführung zu klären. Im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung hält er zunächst fest, dass die Erfüllung sämtlicher Pflichten bei Eintritt einer Insolvenzreife allen Geschäftsführern persönlich obliege und nicht im Wege der Geschäftsverteilung auf einzelne Geschäftsführer übertragbar sei. Allerdings schließe diese persönliche Verantwortung des Geschäftsführers für nicht übertragbare Aufgaben eine wirksame Ressortverteilung auf der Ebene der Geschäftsführung nicht aus. Wolle der Geschäftsführer das insoweit vermutete Verschulden unter Hinweis auf die Ressortverteilung widerlegen, sei ein strenger Maßstab an die Darlegung der Erfüllung der in einem solchen Falle besonders weitgehenden Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber dem Mitgeschäftsführer anzulegen.

Voraussetzungen einer wirksamen Ressortverteilung

Grundvoraussetzung eines solchen Entlastungsbeweises ist zunächst eine wirksame Ressortverteilung, die der II. Zivilsenat des BGH an vier Voraussetzungen knüpft:

  1. So bedarf es zunächst einer klaren und eindeutigen Aufteilung aller Geschäftsführungsaufgaben, nach der jede Aufgabe zweifelsfrei abgegrenzt und einem Geschäftsführer zugeordnet ist.
  2. Die dergestalt festgelegte Aufgabenzuweisung muss von allen Organmitgliedern einvernehmlich – d. h. einstimmig – mitgetragen werden. 
  3. Weiter müssen die Geschäftsführer für das ihnen jeweils zugewiesene Ressort auch die erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen, über die sich die Geschäftsführer bei der Aufgabenzuweisung vergewissern müssen.
  4. Schließlich ist für eine wirksame Ressortaufteilung erforderlich, dass die Zuständigkeit des Gesamtorgans für wesentliche Angelegenheiten, insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführer – wie die Insolvenzantragspflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG a. F. –, gewahrt sein muss. 

Kein zwingendes Schriftformerfordernis

Entgegen anders lautenden Stimmen aus der Rechtswissenschaft setzt eine wirksame Ressortverteilung nach Auffassung des BGH nicht stets eine schriftliche Fixierung voraus. Damit klärt der BGH erstmals diese seit langem in Rechtsprechung und Literatur strittige Frage. Gleichwohl – so betont der II. Zivilsenat – stelle die schriftliche Dokumentation regelmäßig das naheliegende und geeignete Mittel für eine klare Aufgabenzuweisung und sorgfältige Unternehmensorganisation dar und könne aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall geboten sein. Insbesondere bestünde die Gefahr, dass der sich auf die Geschäftsverteilung berufende Geschäftsführer beweisfällig bliebe und daher den Entlastungsbeweis nicht führen könne.

In seiner Haltung zur nicht erforderlichen Schriftform sieht der Senat keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der für eine Ressortverteilung hinsichtlich der Steuerpflicht der Gesellschaft zwingend Schriftform verlangt. Insoweit handele es sich um einen speziellen, vom öffentlichen Recht geprägten Pflichtenkreis.

Strenge Anforderungen an eine „Enthaftung“

Mit seiner Entscheidung hat der BGH die Maßstäbe beschrieben, die erforderlich sind, damit sich ein Geschäftsführer im Falle einer Inanspruchnahme auf eine wirksame Geschäftsverteilung und die damit ggf. einhergehende Enthaftung berufen kann. Diese sind im Falle der höchstpersönlichen Pflichten, wie im vorliegenden Fall, mit besonders strengen Anforderungen an die Kontroll- und Überwachungspflichten verbunden, sodass eine Enthaftung durch Widerlegung der Verschuldensvermutung praktisch nur dann möglich ist, wenn der andere für Finanzangelegenheiten zuständige Geschäftsführer trotz regelmäßiger Kontrollen die schlechte wirtschaftliche Situation verschleiert. Hierfür fehlte es dem BGH im vorliegenden Fall an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung des Berufungsgerichts, sodass er die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwies.

Die vom BGH aufgestellten Anforderungen gelten aber in gleicher Weise für die allgemeinen, nicht höchstpersönlichen Geschäftsführerpflichten, die delegierbar sind und ohne eine Geschäftsverteilung in der Praxis zumeist nicht erfüllt werden können. Dies gilt für größere Gesellschaften mit komplexen Aufgabenverteilungen regelmäßig, aber auch für kleinere Gesellschaften, in denen nicht sämtliche Aufgaben durch einen Geschäftsführer erledigt werden können. In beiden Fällen sichert die wirksame Ressortverteilung, dass die Geschäftsführer ihrer Organisationsverantwortung nachkommen und im Falle des pflichtwidrigen Handelns eines anderen Geschäftsführers in seinem Ressort nicht ebenfalls automatisch nach § 43 Abs. 2 GmbHG als Gesamtschuldner haften. Die Entscheidung besitzt daher große praktische Bedeutung, da sie die Anforderungen definiert, die der BGH an eine wirksame Ressortaufteilung als Voraussetzung der Enthaftung stellt. Werden diese nicht erfüllt, scheidet der Entlastungsbeweis von vornherein aus, wenn dem anderen Geschäftsführer in seinem Aufgabenbereich eine Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen ist. Dies folgt aus dem gesetzlichen Prinzip der Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer.

Praxistipp

Die vorliegende Entscheidung kann als Leitfaden dafür dienen, welche Anforderungen an eine wirksame Ressortverteilung anzulegen sind. In dieser Deutlichkeit hatte sich der BGH bislang hierzu nicht geäußert. Erfreulich ist, dass er erstmals auch klarstellt, dass eine wirksame Ressortverteilung nicht zwingend die schriftliche Fixierung voraussetzt.

Die Entscheidung zeigt aber auch die Schwierigkeiten, die für die Widerlegung der Verschuldensvermutung durch den Geschäftsführer bestehen, wenn die Geschäftsverteilung bzw. Ressortverteilung nur mündlich oder durch gelebte Praxis festgelegt wurde. Dem BGH reichten im konkreten Fall die Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu nicht. Daher ist in der Praxis dringend anzuraten, eine Ressortaufteilung weiterhin schriftlich und so präzise wie möglich festzuhalten, damit im Falle der Pflichtwidrigkeit eines Geschäftsführers nicht automatisch der andere oder die anderen Geschäftsführer mithaften. Dies gilt überdies nicht nur für GmbH-Geschäftsführer, sondern in gleicher Weise für den mehrköpfigen Vorstand in der Aktiengesellschaft oder anderen vergleichbaren Gesellschaftsformen (SE, KGaA).

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