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Resilienz schaffen in der Corona-Krise: eine Compliance-Pflicht der Geschäftsleitung

Update Compliance 09/2020

September 2020

Die Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus haben die Wirtschaft hart getroffen. Als Folge haben viele Unternehmen ihre finanziellen Reserven aufgebraucht; sie geraten in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Dies hat Auswirkungen für die Unternehmen in der Krise selbst wie auch für ihre Geschäftspartner. Es ist daher entscheidend, Unternehmen – spätestens jetzt – gegen die Auswirkungen der Corona-Krise zu wappnen.

Absicherung gegen Krisen von Geschäftspartnern

Unternehmen droht im Falle der Insolvenz des Geschäftspartners nicht nur das Risiko, dass sie vertraglich vereinbarte Leistungen nicht mehr erhalten. Der Insolvenzverwalter kann unter gewissen Voraussetzungen auch empfangene Leistungen (gelieferte Waren, erhaltene Bezahlungen) zurückfordern. Unternehmen sollten sich bereits bei der vertraglichen Gestaltung der Geschäftsbeziehung vor diesen Risiken schützen. Spätestens wenn sich die Krise eines Geschäftspartners abzeichnet, sollte das Unternehmen nicht mehr in Vorleistung gehen und darauf achten, dass die Leistungen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ausgesetzt werden.

Absicherung vor der eigenen Krise

Geschäftsleiter müssen die Solvenz ihres Unternehmens überwachen. Hierzu sollte ein Finanzplan für das aktuelle und das nächste Geschäftsjahr aufgestellt werden, um etwaige Finanzierungslücken frühzeitig erkennen zu können. Der BGH stellt hohe Anforderungen an die Geschäftsleiter: In Krisensituationen müssen diese die Solvenz ihres Unternehmens täglich prüfen. Ist ein Unternehmen insolvent, also zahlungsunfähig oder überschuldet, trifft die Geschäftsleiter die Pflicht, „ohne schuldhaftes Zögern“ einen Insolvenzantrag zu stellen. Kommen die Geschäftsleiter dieser Pflicht nicht (rechtzeitig) nach, besteht das Risiko, dass sie für geleistete Zahlungen in Regress genommen werden, Schäden von Gläubigern wegen der verspäteten Insolvenzantragstellung ersetzen müssen und sich sogar strafbar machen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Der Gesetzgeber hat den drohenden Anstieg von Unternehmensinsolvenzen frühzeitig erkannt und noch im März dieses Jahres mit einer gesetzlichen Regelung zur vorrübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht reagiert (§ 1 S. 1 COVInsAG). Ziel der Regelung ist es, Unternehmen mehr Zeit für Sanierungsbemühungen und die Verhandlungen mit ihren Gläubigern zu verschaffen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussicht darauf besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Entsprechende Nachweise hierfür sollten gut dokumentiert werden.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt zunächst bis zum 30. September 2020. Der Koalitionsausschuss hat am 25. August 2020 beschlossen, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht teilweise bis 31. Dezember 2020 verlängert wird. Dies gilt jedoch nur für Unternehmen, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. 

Fortbestehende Haftungsrisiken

Geschäftsleiter kriselnder Unternehmen sollten sich keinesfalls blind auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlassen. Vielmehr ist die Sachlage in der Krisensituation genau zu prüfen: Wird nun beispielsweise ein Unternehmen, das bereits vor der COVID-19-Pandemie überschuldet war, zahlungsunfähig, beruht der Eintritt der Insolvenzreife nicht auf der COVID-19-Pandemie. In diesem Fall profitiert der Geschäftsleiter nicht von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Auch strafrechtliche Risiken bestehen weiterhin, etwa dann, wenn Verträge abgeschlossen werden, obwohl der Geschäftsleiter weiß, dass sein Unternehmen seine Leistungspflicht nicht erfüllen kann.

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Autoren

Foto vonAlexandra Schluck-Amend
Dr. Alexandra Schluck-Amend
Partnerin
Stuttgart