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Newsletter 24 Apr 2024 · Deutschland

Stimmverbot bei Einleitung von Rechts­strei­tig­kei­ten

Update Ge­sell­schafts­recht 04/2024

6 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Über die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten einer GmbH gegen ihre Gesellschafter beschließt in aller Regel die Gesellschafterversammlung. Der BGH hat erneut bekräftigt, dass Gesellschafter bei der Beschlussfassung nicht als Richter in eigener Sache auftreten dürfen.

BGH, Urteil vom 8. August 2023 – II ZR 13/22

Im Zusammenhang mit der (außer-)gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die GmbH-Gesellschafter selbst oder Drittgesellschaften, deren Anteile einige der GmbH-Gesellschafter halten, sind Stimmverbote immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Mit der Geltung und Reichweite von Stimmverboten sowie deren Auswirkungen auf die Beschlussfassung hat sich der BGH nun noch einmal beschäftigt.

Stimmverbote im GmbH-Recht

Zahlreiche Gegenstände unterliegen in der GmbH grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung, zum Beispiel die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, die Beschlussfassung über wichtige Gesellschaftsangelegenheiten (Änderung Gesellschaftsvertrag oder Ähnliches) oder auch die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Gesellschafter der GmbH. Insbesondere im Falle von Beschlussfassungen, bei denen einzelne Gesellschafter Sonderinteressen verfolgen (könnten), eröffnet sich der Anwendungsbereich für Stimmverbote.

Nach § 47 Abs. 4 GmbHG gibt es vier Fälle, in denen in der GmbH ein Stimmverbot eines Gesellschafters bei der Beschlussfassung besteht. Danach darf sich ein Gesellschafter nicht an der Beschlussfassung beteiligen, wenn die Beschlussfassung

  • die Entlastung des Gesellschafters,
  • die Befreiung des Gesellschafters von einer Verbindlichkeit,
  • die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegenüber dem Gesellschafter oder
  • die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber dem Gesellschafter
    betrifft.

Diesen in § 47 Abs. 4 GmbHG normierten Fällen liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Gesellschafter von der Willensbildung in der Gesellschaft ausgeschlossen ist, wenn typischerweise nicht erwartet werden kann, dass er sich vom Gesellschaftsinteresse leiten lässt. Vor diesem Hintergrund unterliegen Gesellschafter auch dann einem – nicht gesetzlich geregelten – Stimmverbot, wenn über Maßnahmen aus wichtigem Grund gegen Gesellschafter entschieden wird (zum Beispiel: Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund). Allerdings folgt nicht aus jedem Interessenkonflikt eines Gesellschafters auch ein Stimmverbot. Vielmehr müssen die nicht gesetzlich geregelten Fälle nach Art und Schwere jenen des § 47 Abs. 4 GmbHG ähneln.

Sofern ein Stimmverbot in der Person eines Gesellschafters verwirklicht ist, ist dessen abgegebene Stimme nichtig. Die Auswirkungen auf die unter Berücksichtigung der nichtigen Stimmen gefassten Beschlüsse hängen davon ab, ob sich das Abstimmungsergebnis durch deren Abzug verändert. Bleibt trotz des Abzugs der nichtigen Stimmen eine Mehrheit bestehen, so hat der Verstoß gegen § 47 Abs. 4 GmbHG keine Wirkung.

Mit den Voraussetzungen und Wirkungen eines Stimmverbots gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. GmbHG (Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter) hat sich der BGH nun noch einmal auseinandergesetzt.

Sachverhalt

A ist neben anderen Gesellschaftern Minderheitsgesellschafter der X-GmbH. B und C sind mit jeweils rund 26 % der Anteile ebenfalls an der X-GmbH beteiligt. Zudem halten B und C je 50 % der Anteile an der Y-GmbH. Im Juli 2019 fand eine Gesellschafterversammlung statt, deren Tagesordnung u. a. eine Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen B, C und die Y-GmbH wegen „verbotswidriger Konkurrenztätigkeit“ vorsah.

Die betreffenden Tagesordnungspunkte wurden jeweils mit der Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter B und C abgelehnt. Das Beschlussergebnis wurde vom Versammlungsleiter unter Berücksichtigung dieser Stimmen festgestellt. Gegen die ablehnenden Beschlüsse wandte sich A mit seiner Beschlussanfechtungsklage in Kombination mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage auf Fassung der abgelehnten Beschlüsse.

Das LG Bamberg sowie das OLG Bamberg wiesen die Klage ab. Es habe kein Stimmverbot der Gesellschafter B und C bestanden, da die Geltendmachung von Konkurrenzschutz- und Schadensersatzansprüchen gegen die Gesellschafter B und C oder die Y-GmbH nicht „geboten“ gewesen sei. Hiergegen wandte sich die Revision vor dem BGH – mit Erfolg.

Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Geltung eines Stimmverbots. Aus § 47 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. GmbHG ergebe sich, dass niemand Richter in eigener Sache sein dürfe. B und C unterlägen damit bei der Beschlussfassung über die (außer-)gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen sie selbst einem Stimmverbot.

Auch für die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Y-GmbH als Drittgesellschaft würden B und C einem Stimmverbot gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. GmbHG unterliegen. Denn bei der Beschlussfassung über die (außer-)gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine Drittgesellschaft seien jene Gesellschafter von einem Stimmverbot betroffen, die zusammen alle Anteile an der Drittgesellschaft hielten. Die wirtschaftliche Verbindung der GmbH-Gesellschafter zur Drittgesellschaft (hier: der Y-GmbH) sei in diesem Fall so stark, dass das persönliche Interesse der Gesellschafter mit dem Interesse der Drittgesellschaft gleichgesetzt werden könne.

Entgegen der Auffassung des OLG komme es zudem nicht darauf an, ob die Geltendmachung von Ersatzansprüchen „rechtlich geboten“ sei oder Aussicht auf Erfolg habe. Ein solches Kriterium bei der Prüfung eines Stimmverbots anzusetzen, erschwere die Anspruchsdurchsetzung in unzumutbarer Weise.

Da die Berücksichtigung der Stimmen von B und C jeweils für die Ablehnung der Beschlüsse ursächlich war (sie stimmten als einzige Gesellschafter gegen die Beschlüsse), erklärte der BGH die mit den Stimmen von B und C gefassten Beschlüsse für nichtig und stellte fest, dass in der Gesellschafterversammlung der X-GmbH die Beschlüsse zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gefasst wurden.

Bedeutung der Entscheidung des BGH

Die Rechtsprechung zur Geltung eines Stimmverbots bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Drittgesellschaft, an der ausschließlich Gesellschafter der klagenden GmbH beteiligt sind, mag auf den ersten Blick wegen ihrer Pauschalität verwundern. Denn das Stimmverbot ließe sich auch auf Konstellationen übertragen, in denen der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH gemeinsam mit einem anderen Gesellschafter zwar 100 % der Anteile an einer Drittgesellschaft hält, selbst allerdings nur zu 1 % an der Drittgesellschaft beteiligt ist. Ob in dieser Konstellation tatsächlich das persönliche Interesse des GmbH-Mehrheitsgesellschafters mit dem der Drittgesellschaft gleichgestellt werden kann, erscheint jedenfalls zweifelhaft.

Für die Praxis sollte bei der Betroffenheit von Drittgesellschaften allerdings (vorerst) von der Anwendung des Stimmverbots ohne Differenzierungen ausgegangen werden.

Praxistipp: Stimmverbote mitdenken

Stimmverbote können maßgeblichen Einfluss auf die Beschlussfassung in der GmbH-Gesellschafterversammlung haben. Sobald eine Interessenkollision in der Person eines Gesellschafters vorliegt, sollte daher von allen Beteiligten das Bestehen eines Stimmverbots in Erwägung gezogen werden. Gerade im Gesellschafterstreit mit zahlreichen möglichen Interessenkollisionen kann auch ein Minderheitsgesellschafter durch bestehende Stimmverbote plötzlich die Stimmenmehrheit innehaben.

Gesellschaftsvertragliche Regelungen, welche die Stimmverbote des § 47 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2, 2. Alt. GmbHG abbedingen sollen, sind im Übrigen unwirksam. Einzig die Beschlussfassung über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegenüber einem Gesellschafter (Satz 2, 1. Alt.) lässt ein gesellschaftsvertragliches Abweichen vom Stimmverbot unter bestimmten Voraussetzungen zu.

Im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter ist in Bezug auf die Gesetzeslage und die aktuelle Rechtsprechung des BGH jedenfalls klar: Das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. GmbHG ist für die Beschlussfassung im gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich umfassend zu beachten.

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