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Umsatzsteuer auf Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütung?

Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung 04/2020

22/04/2020

Die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht sollten sich fortan alle Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder sowie betroffene Unternehmen stellen. Bislang konnte bei der Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds ohne weitere Unterscheidung von einem umsatzsteuerpflichtigen Entgelt ausgegangen werden. Durch eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfte sich dies geändert haben. Nun könnte die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds für Zwecke der Umsatzsteuer in vielen Fällen als unselbstständig anzusehen sein, sodass die Vergütung hierfür nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die Entscheidung sollte sowohl von Aufsichts- und Verwaltungsratsmitgliedern als auch von Unternehmen berücksichtigt werden, um steuerliche Schäden zu vermeiden.

Der Sachverhalt

Das betroffene Aufsichtsratsmitglied war zugleich leitender Angestellter der Muttergesellschaft derjenigen Aktiengesellschaft (AG), für die es als Mitglied des Aufsichtsrats tätig war. Die Vergütung erfolgte durch eine Festvergütung und einen Auslagenersatz und wurde auf das Gehalt bei der Muttergesellschaft angerechnet. Die AG rechnete mit dem Aufsichtsratsmitglied durch Gutschrift unter Ausweis von Umsatzsteuer ab. Das Aufsichtsratsmitglied widersprach dem Umsatzsteuerausweis und zahlte die Umsatzsteuer an die AG zurück. Es machte geltend, dass es die Aufsichtsratstätigkeit nicht als Unternehmer ausübe.

Entscheidung des BFH

Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen von einer Umsatzsteuerpflicht aus. Der BFH gab in seiner Entscheidung vom 27. November 2019 (Az. V R 23/19) dem Aufsichtsratsmitglied Recht. Der BFH sah in dem entschiedenen Fall die Vergütung mangels Selbstständigkeit der Leistungen als Aufsichtsratsmitglied für Zwecke der Umsatzsteuer als nicht steuerbar an. Nach Auffassung des BFH ist die Mitwirkung des Aufsichtsratsmitglieds an den Beschlüssen des Aufsichtsrats (§ 108 AktG) jedenfalls dann keine selbstständige unternehmerische Tätigkeit, wenn das Mitglied lediglich eine feste Vergütung erhält. In diesem Fall sieht der BFH ungeachtet einer potenziellen Haftung des Aufsichtsratsmitglieds kein hinreichendes wirtschaftliches Risiko für eine selbstständige Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinne.

Einordnung der Entscheidung

Überraschend an dieser Wertung ist, dass weder die Unabhängigkeit des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds noch die fehlende Weisungsbindung oder das Gebot der persönlichen Ausübung des Amts den BFH dazu veranlasste, für Zwecke der Umsatzsteuer eine Selbstständigkeit anzunehmen. Hierbei spielte es für den BFH keine Rolle, dass das Aufsichtsratsmitglied zugleich Angestellter der Muttergesellschaft war und die Vergütung dort auf dessen Gehalt angerechnet wurde. Damit hat die Entscheidung für viele weitere Fallkonstellationen Bedeutung und ist somit grundsätzlicher Natur.

Hintergrund der Entscheidung

Der BFH begründete das Abweichen von seiner bisherigen Rechtsprechung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in einem niederländischen Vorabentscheidungsverfahren. Der EuGH hatte in diesem Verfahren eine selbstständige Tätigkeit des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds unter anderem deshalb verneint, weil dieses Mitglied die dem Aufsichtsrat übertragenen Befugnisse nicht individuell ausüben könne und es bei einer festen Vergütung, die „weder von seiner Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhänge“, im Unterschied zu einem Unternehmer keinen nennenswerten Einfluss auf seine Einnahmen oder Ausgaben ausübe.

Offene Fragen und Wertungswidersprüche

Der BFH ließ offen, ob bei Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung eine Unternehmereigenschaft des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds vorliegt. Dies ist einigermaßen überraschend, da eine ergebnisabhängige Vergütung bislang kein maßgebliches Kriterium für die umsatzsteuerrechtliche Selbstständigkeit war und – allerdings in anderen Zusammenhängen, nämlich zur Frage der Steuerbarkeit eines Gesellschafterbeitrags – eine ergebnisabhängige Vergütung eher für eine Nichtsteuerbarkeit sprechen würde. Die ertragsteuerliche Würdigung einer Aufsichtsratsvergütung als Teil der selbstständigen (freiberuflichen) Einkünfte wird durch die Entscheidung zwar nicht beeinträchtigt; allerdings verbleibt ein gewisser Wertungswiderspruch.

Rechtsunsicherheit

Es ist zu vermuten, dass die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur BFH-Entscheidung in ihrem Umsatzsteuer-Anwendungserlass veröffentlichen wird. Bis dahin besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit, da sich der BFH von der bisherigen Rechtsprechung unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH abwendet, es gleichzeitig jedoch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den in Deutschland bislang angewendeten Kriterien für die Beurteilung einer umsatzsteuerrechtlichen Selbstständigkeit und den (wohl) abweichenden Kriterien des EuGH mangelt. Die Unterscheidung nach fester Vergütung einerseits und erfolgsabhängiger Vergütung andererseits würde nach Auffassung des Autors nicht überzeugen. Sollte sich diese Rechtsprechung verfestigen, wäre von einer regelmäßigen Nichtsteuerbarkeit von Aufsichtsratsvergütungen auszugehen. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Rechtsprechung Verwaltungsräte gleichermaßen erfasst, wenn deren satzungsmäßige Stellung der eines Aufsichtsratsmitglieds entspricht.

Geringer Schaden im entschiedenen Fall; geringe Vorteile im Allgemeinen

Erfreulich war für das Aufsichtsratsmitglied im entschiedenen Fall, dass es entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung den in der Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag nicht aufgrund eines falschen Steuerausweises nach § 14 c UStG weiterhin schuldete. Die Gutschrift, mit der die AG zunächst unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet hatte, wirkt danach bei einem Nichtunternehmer nicht als Rechnung.

Allgemein kann eine mangelnde Steuerbarkeit für Unternehmen kostensenkend wirken, wenn diese nicht oder nicht vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Insoweit kommt es zu einem (für die meisten Unternehmen eher geringen) wirtschaftlichen Vorteil.

Praxistipp

Ordnet ein Aufsichtsratsmitglied seine Tätigkeit im Gremium fortan als unselbstständig ein, darf es hierfür keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen, da es diese Steuer andernfalls nach § 14 c UStG schulden würde, während die Gesellschaft eine solche unzutreffend ausgewiesene Steuer per se nicht als Vorsteuer abziehen darf. Ferner wären Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied anfallen, mangels Selbstständigkeit nicht mehr erstattungsfähig. Außerdem stellen sich für die Vergangenheit Fragen der Rückwirkung und eines möglichen Vertrauensschutzes. Diese Fragen gilt es zeitnah in jedem fraglichen Einzelfall zu klären.

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Tobias Schneider
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