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Newsletter 22 Apr 2021 · Deutschland

Wie kann ein Auftragnehmer bei vorzeitiger Beendigung eines Pau­schal­preis­ver­trags seine nur geringfügig erbrachten Teil­leis­tun­gen abrechnen?

Update Real Estate & Public 04/2021

3 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Hintergrund

Gemäß § 648 BGB (entspricht § 649 BGB a. F.) kann der Auftraggeber einen Planervertrag jederzeit ohne Gründe kündigen (freie oder ordentliche Kündigung). Der Planer hat in diesem Fall Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Da die Vergütung für erbrachte Leistungen mit Umsatzsteuer abzurechnen ist, während die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nach der bisherigen Rechtsprechung nicht der Umsatzsteuer unterfällt, muss der Planer den Umfang der erbrachten Leistungen darlegen und beweisen.

Die Entscheidung

Zum Zeitpunkt der Kündigung hatte der Architekt nur einen geringfügigen Teil (etwa ein Drittel) der geschuldeten Leistungen erbracht. Er macht sein Honorar zunächst unter Darlegung der erbrachten und kündigungsbedingt nicht erbrachten Leistungen unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen geltend. Hilfsweise rechnet er alle Leistungen als nicht erbracht ab.

Das OLG Celle hielt in seinem Urteil vom 13.05.2020 – 14 U 71/19 – die hilfsweise Abrechnung für schlüssig. Es folgt damit einer Entscheidung des BGH vom 25.11.2004 – VII ZR 394/02 –, nach der eine solche Abrechnung, so als wären gar keine Leistungen erbracht worden (Abrechnung „von unten“), auch dann zulässig ist, wenn nur ein geringer Teil der Leistungen erbracht wurde. Nach Ansicht des OLG Celle spreche nichts dagegen, eine solche Abrechnung auch in den Fällen zuzulassen, in denen die beauftragte Leistung bis zur Kündigung nicht lediglich in ganz geringem Umfang erbracht worden sei. Ein Unternehmer, der einen kleinen Teil der Leistungen erbracht habe, dürfe nicht gegenüber einem Unternehmer benachteiligt werden, der keine Leistungen erbracht habe. Zudem sei es schwierig zu beurteilen, wo die Geringfügigkeitsgrenze zu ziehen sei. Im vorliegenden Fall überwiege jedenfalls der Anteil der nicht erbrachten Leistungen gegenüber dem Anteil der erbrachten Leistungen erheblich, sodass der Fall noch unter die Rechtsprechung des BGH falle.

Tipp für die Praxis

Somit dürfte es einem Auftragnehmer nach einer freien Kündigung des Auftraggebers in Zukunft gestattet sein, die gesamte Vergütung als nicht erbrachte Leistungen unter Abzug der ersparten Aufwendungen abzurechnen, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr als ein Drittel der vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht wurden. Bei einer außerordentlichen Kündigung gilt dies nicht. Nach einer Kündigung aus wichtigem Grund kann der Auftragnehmer nur diejenige Vergütung verlangen, die auf den bis zur Kündigung tatsächlich erbrachten Teil der vertraglichen Leistungen entfällt.

Dieser Artikel ist Teil des Update Real Estate & Public, das Sie hier abonnieren können.

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