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Newsletter 25 Okt 2023 · Deutschland

Wirksamkeit von Un­ter­schrifts­be­glau­bi­gun­gen im Ausland

Update Ge­sell­schafts­recht 10/2023

5 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Die im deutschen Gesellschaftsrecht häufig notwendige Beglaubigung wird im internationalen Kontext regelmäßig von ausländischen Urkundspersonen vorgenommen. Das OLG Celle hat nun die Anforderungen hieran weiter konkretisiert.

OLG Celle, Beschluss vom 1. August 2022 – 9 W 62/22; OLG Celle, Beschluss vom 28. Dezember 2022 – 9 W 104/22

Ende 2022 war es wieder so weit – nach dem KG (siehe hierzu „Die Unterschriftsbeglaubigung durch einen ausländischen Notar“) hatte sich das OLG Celle in zwei Verfahren mit der Beglaubigung im Ausland, konkret Belgien, Luxemburg, Finnland und Österreich, sowohl in analoger als auch digitaler Form, zu befassen.

Formerfordernisse gesellschaftsrechtlicher Vorgänge

Die Gründung einer GmbH, die Übernahme von neuen GmbH-Geschäftsanteilen im Wege einer Kapitalerhöhung oder auch Anmeldungen zum Handelsregister haben eines gemeinsam: Ihre Wirksamkeit hängt von einer notariellen Beurkundung oder Beglaubigung ab. Dies gilt ebenso für weitere gesellschaftsrechtliche Vorgänge.

Es ist allgemein anerkannt, dass sowohl die Beurkundung als auch die Unterschriftsbeglaubigung durch ausländische Urkundspersonen vorgenommen werden können, wenn der Vorgang im Ausland dem Vorgang nach deutschem Recht gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird dabei in persönlicher (Urkundsperson) und sachlicher (Beurkundungs- oder Beglaubigungsvorgang) Hinsicht geprüft. Zwar sind die Anforderungen an eine ausländische Urkundsperson bei der Beglaubigung niedriger als im Falle der Beurkundung. Von der Rechtsprechung werden jedoch immer wieder ausländische Beglaubigungen als unzureichend zurückgewiesen, weil der Beglaubigungsvorgang das Merkmal der Gleichwertigkeit nicht erfülle.

In diesem Rahmen hat sich das OLG Celle innerhalb von kurzer Zeit zwei Mal mit der Unterschriftsbeglaubigung durch eine ausländische Urkundsperson befasst.

Sachverhalte

In dem Beschluss vom 1. August 2022 (9 W 62/22) beschäftigte sich das OLG Celle mit der Eintragung einer neu gegründeten GmbH in das Handelsregister. Das Registergericht hatte zuvor die Eintragung zurückgewiesen, da die von einem österreichischen Notar vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung der Vollmacht für die Gründung der GmbH einer in Deutschland vorgenommenen Unterschriftsbeglaubigung nicht gleichwertig sei. Die Unterschriftsbeglaubigung durch den österreichischen Notar erfolgte im Wege elektronischer Kommunikation unter Nutzung einer optischen und akustischen Zwei-Wege-Verbindung.

In dem Beschluss vom 28. Dezember 2022 (9 W 104/22) befasste sich das OLG Celle mit der Anmeldung einer Kapitalerhöhung zum Handelsregister. Diverse Urkundspersonen aus verschiedenen Ländern (Finnland, Belgien, Luxemburg) waren dabei mit verschiedenen Beglaubigungen befasst. Das Registergericht hatte die Eintragung der Kapitalerhöhung zurückgewiesen. Den jeweiligen Beglaubigungsvermerken lasse sich nicht entnehmen, auf welche Weise (zum Beispiel Vorlage eines Ausweises) sich die beurkundende Person von der Identität des Erklärenden überzeugt habe. Zudem sei in den Beglaubigungsvermerken nur eine Nennung des Namens der Erklärenden ohne weitere Individualisierung erfolgt.

Die jeweils Betroffenen wandten sich gegen die Zwischenverfügungen der Registergerichte – mit Erfolg.

Entscheidungen des OLG Celle

Das OLG Celle gab beiden Beschwerden gegen die verweigerten Eintragungen statt.

Beschluss vom 1. August 2022 (9 W 62/22): Beglaubigung mittels Videoübertragung

Das Gericht führte aus, an die Gleichwertigkeit der Beglaubigung seien keine rein formalen, ans deutsche Recht anknüpfenden Anforderungen zu stellen. Hierbei stützte sich das OLG auf das Inkrafttreten einer mit dem österreichischen Verfahrensrecht vergleichbaren Anpassung des deutschen Beurkundungsgesetzes, nach dem die Online-Beurkundung (nicht hingegen die Online-Beglaubigung) von Vollmachten im Rahmen der GmbH-Gründung möglich ist. Das OLG sah eine Gleichwertigkeit der Beglaubigungsvorgänge danach gegeben. 

Beschluss vom 28. Dezember 2022 (9 W 104/22): Gestaltung des Beglaubigungsvermerks

In der Sache entschied das OLG Celle, es sei unschädlich, dass die Beglaubigungsvermerke – im Gegensatz zu deutschen Beglaubigungsvermerken – nicht die Art und Weise der Identitätsprüfung wiedergeben. Es spreche ein allgemeiner Erfahrungssatz des internationalen Rechtsverkehrs dafür, dass öffentliche Behörden und Notare die für sie maßgebenden Vorschriften beachten, sofern nur die (hier jeweils nicht angezweifelte) Echtheit der ausländischen öffentlichen Urkunde feststehe und keine gewichtigen Anhaltspunkte für ihre fehlerhafte oder kompetenzwidrige Errichtung vorlägen.

Dass die Beglaubigungsvermerke – ohne weitere individualisierende Merkmale – nur die Namen der jeweiligen Erklärenden wiedergeben, sei ebenfalls insoweit unkritisch, als sich die Personalien der Unterzeichnenden aus dem darüberstehenden Text oder anderweitig einwandfrei feststellen ließen.

Bewertung

Die Entscheidung des OLG Celle vom 1. August 2022 (9 W 62/22) ist in ihrer Begründung nicht überzeugend: Die Annahme der Gleichwertigkeit einer österreichischen Beglaubigung mittels Videoübertragung mit dem deutschen Verfahren beruhte auf einer Prüfung, in der wesentliche Unterschiede der Verfahren (Verwendung spezieller Videosoftware in Deutschland, keine Einschaltung privater Anbieter bei der Identitätsprüfung erlaubt) sowie rechtliche Unterschiede (Zulässigkeit Online-Beurkundung vs. Online-Beglaubigung) nicht berücksichtigt wurden. Die Anwendungspraxis sollte sich daher auf eine solche Anerkennung der Gleichwertigkeit durch andere Obergerichte nicht verlassen.
Die Entscheidung des OLG Celle vom 28. Dezember 2022 (9 W 104/22) ist zu begrüßen. Der Zweck der Beglaubigung – die Identitätsfeststellung – wird schließlich auch dann zweifelsfrei erfüllt, wenn sich nicht sämtliche persönliche Informationen aus dem Beglaubigungsvermerk selbst, jedoch aus den mit diesem im Zusammenhang stehenden Dokumenten ergeben.

Praxishinweis

Die Entscheidungen des OLG Celle unterstreichen einmal mehr die Bedeutung einer sorgfältigen Vorbereitung von Unterschriftsbeglaubigungen im Ausland. Insbesondere zur vergleichsweise neuen Praxis der videobasierten Beurkundungen und Beglaubigungen dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Die Entscheidungen zeigen aber auch: Die Spruchpraxis ist durchaus für pragmatische Ansätze offen.

Vor der Durchführung einer (videogestützten) Unterschriftsbeglaubigung im Ausland sollte in jedem Fall der Rat einer mit dem deutschen Registerrecht vertrauten Person gesucht werden, um unnötige Kosten und zeitliche Verzögerungen des registerrechtlichen Verfahrens zu vermeiden. Denn die registerrechtlichen Anforderungen unterliegen – insbesondere vor dem Hintergrund der Einführung der Online-Beurkundungs- und -Beglaubigungsverfahren – zahlreichen Unwägbarkeiten und Feinheiten, die es zu umschiffen gilt.

Dieser Artikel ist Teil des Update Gesellschaftsrecht, das Sie hier abonnieren können.

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