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Zum 15. April 2018 wechselte Ungarn zum elektronischen Vergabeverfahren

Update CEE German Desk 10/2018 – Ungarn

Oktober 2018

Gemäß der EU-Richtlinie 2014 / 14 / EU sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, bis spätestens 18. Oktober 2018 die innerstaatlichen Vergabeprojekte auf ein elektronisches System umzustellen.

In Umsetzung dieser Verpflichtung ist es nun seit dem 15. April 2018 in Ungarn obligatorisch, für Vergabeverfahren das neue elektronische Vergabesystem anzuwenden (Elektronikus Közbeszerzési Rendszer, kurz: EKR). Alle Angebote müssen nun über das EKR abgegeben werden und es müssen sich alle Teilnehmer im EKR registrieren, um an den Vergabeverfahren teilnehmen zu können. Das EKR liegt in dem Zuständigkeitsbereich des Ministerpräsidentenamts und wird von der staatlichen Gesellschaft NEKSZT Kft. betrieben und auch gewartet.  

Das EKR ist eine Art Kommunikationsplattform für die verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer. Außer wenigen Ausnahmen muss die Kommunikation über das EKR durchgeführt werden. In dem EKR können sich natürliche und juristische Personen (wie z. B. Behörden, Organisationen, Berater) registrieren. Voraussetzung für die Registrierung einer Organisation ist, dass diese selbst bereits in dem einschlägigen Register eingetragen ist. Das EKR sieht keine Authentifizierung vor, womit im Prinzip jeder eine Organisation eintragen kann, ohne dass seine Befugnis dazu überprüft wird. Dies bedeutet ein gewisses Risiko.

Die eintragende Person wird in dem System „superuser“ genannt und erhält die Berechtigung, innerhalb des Vergabeverfahrens anderen Personen in dem EKR Zugangs- und Bearbeitungsrechte einzuräumen. Die Vergabestellen sind verpflichtet und alle Teilnehmer an dem Vergabeverfahren aus der Wirtschaft sind nachdrücklich aufgefordert, interne Richtlinien zu erstellen, welche die mit der Registrierung verbundenen Risiken sowie die Verwaltung der Zugangsrechte klären.

Wie oben erwähnt können bestimmte Teile des Vergabeverfahrens auch außerhalb des EKR abgewickelt werden, beispielsweise müssen (i) die Vorbereitung des Vergabeverfahrens, (ii) der Abschluss des Vertrages und (iii) die Kommunikation nach dem Vertragsabschluss nicht über das EKR durchgeführt werden.

Im Rahmen des Vergabeverfahrens muss das EKR sicherstellen, dass

  • der Inhalt der Angebote bis zum Ende der Antragsfrist vertraulich bleibt;
  • alle Prozesse, die über das EKR durchgeführt werden, protokolliert und rückverfolgbar sind;
  • nur Personen mit der notwendigen Ermächtigung Zugriff auf die Dokumente haben;
  • das EKR mit den allgemein erreichbaren und unterstützten Computersystemen und Dateiformaten kompatibel ist;
  • die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) in dem EKR erreichbar ist.

Zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 14. April 2018 gab es eine Umstellungsperiode, in der die Vergabestellen die Möglichkeit hatten, ihre Vergabeverfahren auf das elektronische Verfahren umzustellen. Jedoch wurden weniger als 50 Verfahren auf dem elektronischen Wege abgewickelt. Nach dem Ende dieser Einführungsphase hat sich die Anzahl der elektronischen Verfahren nun massiv erhöht und drei Monate nach der Einführung wurden schon 2.537 Vergabeverfahren über das EKR eingeleitet. Eine sehr gute Übersicht über die Umstellung auf elektronische Vergabeverfahren in den mittel- und osteuropäischen Ländern finden Sie hier.

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Autoren

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Martin Wodraschke
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Budapest
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Veronika Kovács
Senior Counsel
Budapest