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Zweck
Die besondere amtliche Verwahrung von eigenhändig errichteten Testamenten gewährleistet deren Schutz vor Verlust und Verfälschung sowie die sichere und schnelle Auffindbarkeit im Erbfall.
Verfahren
Jedes Amtsgericht nimmt hierzu als Verwahrgericht eigenhändig errichtete Testamente auf Antrag in die besondere amtliche Verwahrung. Der Antrag auf Inverwahrnahme kann durch den oder die Testierenden oder durch einen Vertreter gestellt werden. Die Verwahrgerichte tendieren dazu, die Verwahrung am Wohnsitz der testierenden Person zu verlangen. Dies ist gesetzlich jedoch nicht vorgeschrieben, sodass auf eine Verwahrung durch das jeweilige ausgewählte Verwahrgericht bestanden werden kann.
Bei Inverwahrnahme wird das Testament beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Das Verwahrgericht stellt einen Hinterlegungsschein aus, der eine Empfangsquittung darstellt.
Bei einem Sterbefall meldet das Register alle registrierten Testamente und andere erbfolgerelevanten Urkunden der verstorbenen Person dem zuständigen Nachlassgericht. Bis zum Erbfall bleibt der Inhalt der hinterlegten Urkunden trotz Digitalisierung sicher, da im Register nur Informationen gespeichert werden, die für das Auffinden der Urkunden relevant sind.
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