1. Einleitung
Nachdem Spanien jahrzehntelang eines der aufgeschlossensten Länder der Welt für ausländische Investitionen war, hat die spanische Regierung im März 2020 vor dem Hintergrund der globalen Pandemie eine Reihe von Maßnahmen zur Kontrolle des Erwerbs spanischer Unternehmen durch Investoren aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) beschlossen.
2. Ausländische Investitionen nach der neuen Regelung: Begriff des ausländischen Investors und genehmigungspflichtige Transaktionen
Ausländische Direktinvestitionen (ADI) im Sinne der neuen Kontrollregelung sind solche Investitionen, die in Spanien von Investoren, die in Ländern außerhalb der Europäischen Union (einschließlich des Vereinigten Königreichs seit Vollzug des Brexits im Jahre 2021) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen) ansässig sind, oder von Einwohnern der EU- oder EFTA-Länder, deren wirtschaftliches Eigentum dem eines ausländischen Investors entspricht, getätigt werden.
Ebenfalls erfasst sind Investitionen von in der EU oder der EFTA ansässigen Zweckgesellschaften, hinter denen jedoch ein ausländischer Investor steht. Dies ist dann der Fall, wenn der ausländische Investor direkt oder indirekt mehr als 25 % des Stammkapitals oder der Stimmrechtsanteile der Investmentgesellschaft besitzt oder kontrolliert oder auf andere Weise direkt oder indirekt Kontrolle über die Investmentgesellschaft ausübt. Bei Investmentfonds ist daher nicht auszuschließen, dass die Behörden auf das Wohnsitzland des Fondsmanagers achten. Dies ist stets im Einzelfall zu prüfen.
Relevante Investitionen sind solche, bei denen der ausländische Investor entweder (i) eine Beteiligung von 10 % oder mehr des Stammkapitals des spanischen Unternehmens hält oder (ii) infolge einer Unternehmenstransaktion effektiv an der Unternehmensführung oder Kontrolle des spanischen Unternehmens beteiligt ist.
Die vorstehenden ausländischen Direktinvestitionen unterliegen der neuen Kontrollregelung und bedürfen der Genehmigung des Ministerrats, wenn zumindest eines der beiden alternativen Kriterien erfüllt ist:
a. Differenzierung nach dem Sektor, in dem das Unternehmen, in das investiert wird, tätig ist:
Ausländische Direktinvestitionen, die „die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit“ betreffen, unterliegen der Kontrollregelung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einer der folgenden Sektoren tangiert wird:
i. kritische Infrastrukturen,
ii. kritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck,
iii. Versorgung mit kritischen Ressourcen, insbesondere Energie, fossile Brennstoffe, Rohstoffe und Lebensmittelsicherheit,
iv. Sektoren mit Zugang zu sensiblen Informationen und
v. Medien
Die Regierung kann diese Regelung auf andere Sektoren erweitern, wenn sie der Ansicht ist, dass diese die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Gesundheit beeinträchtigen können.
b. Differenzierung nach den Eigenschaften des Investors (unabhängig von der Branche oder den Tätigkeiten des Unternehmens, in das investiert wird):
i. ausländische Investoren, die direkt oder indirekt von der Regierung eines Drittlandes kontrolliert werden (einschließlich öffentlicher Einrichtungen, Staatsfonds oder der Streitkräfte),
ii. ausländische Investoren, die in einem anderen Mitgliedstaat Investitionen vorgenommen oder Tätigkeiten ausgeübt haben, die die Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Gesundheit betreffen, und
iii. ausländische Investoren, gegen die in einem anderen Mitgliedstaat, im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat ein behördliches oder gerichtliches Verfahren wegen unerlaubter Handlungen anhängig ist
3. Die Übergangsregelung zur Kontrolle bestimmter Investitionen aus EU- und EFTA-Ländern
Ausländische Direktinvestitionen bis zum 31. Dezember 2024, die von nicht spanischen europäischen Investoren (d. h. mit Sitz in anderen EU- oder EFTA-Ländern) in (a) börsennotierte Unternehmen in Spanien oder (b) nicht börsennotierte spanische Unternehmen getätigt werden, „wenn der Wert der Investition 500 Millionen Euro übersteigt“, müssen vor ihrem Abschluss vom Ministerrat genehmigt werden, sofern Mindestschwellen für die Beteiligung und / oder Kontrolle eingehalten werden und das Vorhaben „die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit“ betrifft (siehe die oben erwähnten Anforderungen).
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