Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Rechtssicherheit für Unternehmen
Ihr rechtlicher Leitfaden zu den neuen Anforderungen der digitalen Barrierefreiheit ab Juni 2025
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Digitale Barrierefreiheit wird Pflicht – Sind Sie vorbereitet?
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es verpflichtet viele Unternehmen, ihre Websites, Apps und digitalen Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten – mit konkreten rechtlichen Anforderungen und Sanktionen bei Verstößen.
Ob Online-Shop, Kundenportal oder App – das BFSG betrifft mehr Unternehmen, als viele erwarten.
Was das für Sie bedeutet:
Das BFSG schreibt vor, dass digitale Produkte und Dienstleistungen so gestaltet sein müssen, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt nutzbar sind. Wer den Anforderungen nicht nachkommt, riskiert aufsichtsrechtliche Maßnahmen, Bußgelder sowie Abmahnungen.
Unsere Leistung: Rechtssichere Umsetzung des BFSG
Als erfahrene Kanzlei für IT- und Digitalrecht beraten wir Sie umfassend zur Umsetzung des BFSG – individuell, praxisnah und mit Blick auf Ihr Geschäftsmodell.
In unserem Q&A beantworten wir unter anderem:
- Welche Unternehmen sind vom BFSG betroffen?
- Welche Anforderungen gelten für Websites, mobile Anwendungen und E-Commerce?
- Welche Fristen und Übergangsregelungen müssen eingehalten werden?
- Wie lassen sich gesetzliche Vorgaben technisch, organisatorisch und rechtlich nachweisen?
- Was droht bei Nichteinhaltung – und wie kann man sich absichern?
Jetzt handeln – bevor Fristen verstreichen oder Aufsichtsmaßnahmen drohen
Je früher Sie aktiv werden, desto besser lassen sich Risiken vermeiden. Wir unterstützen Sie bei:
- der rechtlichen Einordnung Ihrer Angebote
- der strategischen Vorbereitung
- der Begleitung bei Umsetzung und Dokumentation
- und – im Fall der Fälle – der Abwehr rechtlicher Maßnahmen.
Für eine erste rechtliche Einschätzung oder konkrete Umsetzungshilfe:
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) im Blick: Betrifft Sie das Gesetz?
Verschaffen Sie sich eine erste Einschätzung mit unseren praxisnahen Entscheidungsbäumen.
Ob Produkte oder digitale Dienstleistungen – das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft viele Unternehmen. Unsere interaktiven Entscheidungshilfen führen Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Abgrenzungen und helfen Ihnen dabei, die Relevanz des BFSG für Ihr Geschäftsmodell frühzeitig einzuordnen.
BFSG-Check: Dienstleistungen & Produkte
Q&A zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das die EU-Richtlinie (EU) 2019/882, den sog. European Accessibility Act (EAA), umsetzt. Ziel ist es, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, also so, dass auch Menschen mit Behinderungen sie möglichst selbstständig nutzen können.
Das Gesetz gilt ab dem 28. Juni 2025. Ab dann müssen alle Anforderungen zur Barrierefreiheit umgesetzt sein. Es bestehen einzelne Übergangsregelungen. Diese gelten jedoch eher für spezielle Ausnahmen.
Gleichzeitig mit dem BFSG tritt die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSGV, in Kraft. Sie gehört zum BFSG, dient also auch der Umsetzung des European Accessibility Acts (EAA), und enthält genauere Angaben dazu, wie die im BFSG enthaltenen Pflichten umzusetzen sind.
Das Gesetz richtet sich an die Hersteller und Händler der betroffenen Produkte sowie an die Anbieter der betroffenen Dienstleistungen (bspw. Betreiber von Online-Shops).
Insbesondere die folgenden Produkte müssen künftig barrierefrei gestaltet sein, wenn sie neu auf den Markt kommen:
- Smartphones, Tablets, Computer
- Geldautomaten und Zahlungsterminals
- E-Book-Reader
- TV-Geräte mit Internetfunktionen
- sonstige Selbstbedienungsterminals, z. B. Ticket- oder Check-in-Automaten
Das BFSG gilt insbesondere für folgende Dienstleistungen:
- Online-Shops und Online-Marktplätze (soweit nicht nur für Business)
- Online-Banking
- Ticket- und Reisebuchungsdienste
- Telekommunikationsdienste
- E-Books
Wenn Ihr Online-Shop unter das BFSG fällt, müssen Sie sicherstellen, dass:
- Website und App barrierefrei nutzbar sind (z. B. mit Tastaturbedienung, Screenreader-Kompatibilität, verständlicher Struktur),
- Produktinformationen und Kommunikation barrierefrei bereitgestellt werden,
- eine sog. Barrierefreiheitserklärung leicht erreichbar auf der Website veröffentlicht ist (ähnlich wie Impressum oder Datenschutzerklärung).
Die europäischen Normungsorganisationen sind mit der Ausarbeitung von harmonisierten Normen für die Anforderungen an die Barrierefreiheit befasst. Wie die konkreten Anforderungen praktisch und technisch umzusetzen sind, soll in entsprechenden (technischen) Standards beschrieben werden. Besondere Bedeutung kommt der Norm EN 301 549 zu, die die Anforderungen an die Barrierefreiheit der Informations- und Kommunikationstechnik und an entsprechende Dienste festlegt. Weitere technische Vorgaben und Spezifikationen enthalten z.B. die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), auf die sich die Norm EN 301 549 bezieht.
Das Problem: Die aktuelle Norm EN 301 549 reicht für sich genommen nicht aus, um alle Anforderungen des BFSG umzusetzen. Hierfür wird die Norm aktuell von den Normungsorganisationen überarbeitet. Die Fertigstellung der Überarbeitung dürfte aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis dahin kann die aktuelle Norm EN 301 549 zur Orientierung dienen.
Mit der Barrierefreiheitserklärung werden Informationspflichten aus dem BFSG erfüllt. Die Barrierefreiheitserklärung soll die geltenden Anforderungen sowie den aktuellen Stand der Barrierefreiheit des Online-Shops beschreiben. Eventuelle Einschränkungen sollen dabei begründet werden. Die Erklärung soll außerdem eine einfache Möglichkeit zur Kontaktaufnahme für Rückmeldungen enthalten sowie die zuständige Marktüberwachungsbehörde benennen.
Ja. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und unter 2 Mio. € Jahresumsatz müssen digitale Dienstleistungen nicht barrierefrei anbieten. Bitte beachten: Diese Ausnahme gilt nicht für Hersteller der unter das BFSG fallenden Produkte.
Unternehmen müssen die Barrierefreiheitsanforderungen nur erfüllen, wenn dies zumutbar ist. Ausnahmen gelten, wenn die Umsetzung das Produkt oder die Dienstleistung wesentlich verändern oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde. Ob eine solche Belastung vorliegt, muss im Einzelfall geprüft und dokumentiert werden. Außerdem ist die Marktüberwachungsbehörde zu informieren. Der Anwendungsbereich dieser Ausnahmen ist tendenziell aber sehr eng.
Das BFSG enthält außerdem weitere Ausnahmen, etwa für bestimmte Inhalte von Websites und Apps.
Bei Verstößen gegen die Anforderungen des BFSG drohen verschiedene Konsequenzen:
- Marktüberwachungsbehörden können
- Maßnahmen anordnen, darunter die Beseitigung von Verstößen, die Rücknahme oder den Rückruf betroffener Produkte und schlimmstenfalls die Untersagung des weiteren Inverkehrbringens der Produkte oder des Betriebs des Online-Shops; sowie
- Bußgelder von bis zu 100.000 € verhängen.
- Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände sind möglich.
- Individualklagen von Betroffenen, die auch von qualifizierten Verbänden unterstützt werden können.
Wir beraten Sie kompetent und praxisnah bei der Umsetzung des BFSG – z. B. durch:
- Prüfung, ob Ihr Unternehmen betroffen ist bzw. ihr Online-Angebot oder ihre Produkte unter das BFSG fallen,
- rechtssichere Anpassung Ihres Online-Shops:
- Formulierung der Barrierefreiheitserklärung
- Unterstützung im Fall von Prüfungen oder Abmahnungen.
- Beratung zur Einhaltung der konkreten Anforderungen für Produkte.