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Beschluss mit einfacher Mehrheit – immer einfach?

Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung 10/2020

Oktober 2020

Die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag einer GmbH, AG, SE oder eines Vereins enthält in aller Regel Vorgaben für die Beschlussfassung durch die Gesellschafter, Aktionäre oder Mitglieder. Für einige Beschlussgegenstände reicht die „einfache Mehrheit“ der Stimmen aus. Auch wenn das Ergebnis auf den ersten Blick eindeutig erscheinen mag, ist im Einzelfall anhand der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen sowie etwaiger Enthaltungen zu prüfen, ob die Vorgaben der Satzung erreicht sind und der Beschlussantrag angenommen wurde. Zuletzt hatte das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 23. Mai 2020 (22 W 61/19) darüber zu entscheiden, ob die Wahl zweier Vorstandsmitglieder wirksam durchgeführt wurde.

Entscheidung des Kammergerichts

Der Entscheidung des Kammergerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Mitgliederversammlung eines Vereins wurden in zwei Wahlgängen zwei Vorstandsmitglieder neu gewählt. A erhielt 79 Ja-Stimmen, B 74 Ja-Stimmen, jeweils von insgesamt 172 stimmberechtigten Stimmen. Im Protokoll über die Mitgliederversammlung wurden keine Angaben zu Gegenstimmen oder Enthaltungen gemacht. Das zuständige Registergericht wies die Anmeldung von A und B als neue Vorstandsmitglieder zurück. Das Registergericht war der Auffassung, dass bei 172 abgegebenen Stimmen für die Wahl der Vorstandsmitglieder jeweils 87 Ja-Stimmen erforderlich seien, sofern es keine Stimmenthaltungen gegeben habe. Nach den Bestimmungen der Satzung fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Da diese Mehrheit nicht erreicht worden sei, seien A und B nicht in den Vorstand gewählt worden.

Mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erforderlich

Das Kammergericht stützt die Entscheidung des Registergerichts. Danach erreicht ein Beschlussantrag oder Wahlvorschlag die einfache Mehrheit, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Die Zahl der gültigen Ja-Stimmen habe die gültigen Nein-Stimmen um mindestens eine Stimme zu übertreffen. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussantrag abgelehnt. In diesem Fall der Vorstandswahlen könne dagegen nicht festgestellt werden, dass die Ja- die Nein-Stimmen übertreffen. Das Kammergericht führt zum Abstimmungsergebnis weiter aus, dass das Protokoll nicht erkennen lasse, ob die Mitglieder, die nicht mit „Ja“ abgestimmt haben, sich der Wahl enthalten oder gegen den Wahlvorschlag gestimmt haben. Sicher sei auf Basis des Protokolls nur, dass weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Stimmen (86 bei insgesamt 172 stimmberechtigten Stimmen) für die Kandidaten gestimmt haben. Angenommen, die übrigen Mitglieder hätten gegen den Kandidaten gestimmt, dann wären mehr Nein- als Ja-Stimmen auf den Kandidaten entfallen. 

Bedeutung von Enthaltungen und ungültigen Stimmen

Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Stimmenthaltungen sind keine echte Stimmabgabe und werden weder als Ja- noch als Nein-Stimmen gewertet. Ebenso bleiben ungültige Stimmen außer Betracht, unabhängig davon, aus welchem Grund die Stimme ungültig ist. Die Satzung kann Abweichendes regeln.

Im dem vom Kammergericht entschiedenen Fall waren die Stimmenthaltungen im Protokoll nicht gesondert ausgewiesen und konnten nicht von der Summe der stimmberechtigen Stimmen abgezogen werden, um die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu ermitteln. Angenommen, 20 Mitglieder hätten sich der Stimme enthalten, dann hätte Kandidat A 79 Ja-Stimmen von insgesamt 152 abgegebenen Stimmen erhalten und damit die einfache Mehrheit erreicht. Die Stimmenthaltungen wirken sich unmittelbar auf die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses aus, indem sie die Bezugsgröße für das Mehrheitserfordernis verändern. 

Einfache versus relative Mehrheit

Von der einfachen Mehrheit ist die sogenannte relative Mehrheit zu unterscheiden. Die einfache Mehrheit, auch als absolute Mehrheit bezeichnet, erfordert die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dagegen reicht für die relative Stimmenmehrheit aus, dass eine Abstimmungsalternative mehr Stimmen erhält als die andere Alternative. Mit anderen Worten: Bei der Wahl eines Vorstandsmitglieds gilt bei relativer Mehrheit der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Es reicht aus, dass ein Kandidat mehr Stimmen als die anderen Bewerber erhält, auch wenn er die Hälfte der insgesamt abgegebenen Stimmen nicht erreicht. Auf das Verhältnis zu den insgesamt abgegebenen Stimmen kommt es bei der relativen Mehrheit gerade nicht an. In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall hatten es die Beteiligten als ausreichend angesehen, dass die beiden Kandidaten jeweils die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hatten. Dies reicht für die einfache Mehrheit aber nicht aus.

Satzungsregelungen

Zielt der Wortlaut der Satzung auf die einfache Mehrheit ab, kann die Satzung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass anstelle der einfachen Mehrheit die relative Mehrheit ausreichend sein soll. Dies gilt nach dem Kammergericht selbst dann, wenn die Beteiligten dieses Verständnis bei Verabschiedung der Satzung zugrunde gelegt haben. Die Auslegung einer Satzung hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen und sich am Wortlaut zu orientieren. Sieht der Wortlaut die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur gefasst, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Die Satzung kann anstelle der einfachen Mehrheit andere Mehrheitserfordernisse für die Beschlussfassung vorsehen und beispielsweise für Wahlen mit mehr als zwei Wahlvorschlägen die relative Mehrheit ausreichen lassen. Gewählt gilt sodann der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Darüber hinaus kann in der Satzung geregelt werden, ob Stimmenthaltungen von vornherein nicht zulässig sind oder als Nein-Stimmen zählen. 

Geltung für andere Gesellschaftsformen

Die Entscheidung des Kammergerichts ist zur Beschlussfassung eines Vereins ergangen. Die Grund-sätze gelten auch für Gesellschafterbeschlüsse von Gesellschaften anderer Rechtsform, zum Beispiel AG, GmbH oder SE. Bei diesen Gesellschaften entscheidet bei Beschlussfassungen des Gesellschaftergremiums ebenfalls die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und es wird die einfache Mehrheit vorausgesetzt, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit erfordern.

Praxistipp

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die einfache Mehrheit oft missverstanden und mit der relativen Mehrheit gleichgesetzt, wonach genügt, dass eine Abstimmungsalternative mehr Stimmen erhält als eine andere. Soll die relative Stimmenmehrheit ausreichen, bedarf dies einer Regelung in der Satzung. Auch hinsichtlich Stimmenthaltungen empfiehlt sich eine Regelung in der Satzung. Grundsätzlich werden Stimmenthaltungen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt. Abweichend kann geregelt werden, ob Stimmenthaltungen möglich und wie diese zu werten sind. Die Satzung sollte insgesamt so eindeutig wie möglich gefasst sein, um Streitigkeiten zu vermeiden.

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Autoren

Foto vonSusanne Waldhans
Susanne Waldhans
Senior Associate
Stuttgart