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Newsletter 10 Nov 2022 · Deutschland

BGH: Keine analoge Anwendung von § 179 a AktG auf die KG

Update Ge­sell­schafts­recht­li­che Gestaltung 11/2022

7 min. Lesezeit

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Mit Urteil vom 15. Februar 2022 hat der BGH klargestellt, dass § 179 a AktG auch auf die KG nicht analog anzuwenden sei. Die Hintergründe der Entscheidung, offene Fragen und Praxishinweise finden Sie hier.

Allgemein: § 179 a AktG und das Gesamtvermögensgeschäft in der Aktiengesellschaft

Zum Schutz der Aktionäre stellt § 179 a AktG besondere Anforderungen an den Abschluss eines Vertrages, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet. Ein solcher Übertragungsvertrag liegt nicht nur dann vor, wenn das Gesellschaftsvermögen restlos auf den Erwerber übertragen werden soll. Dass unwesentliche Vermögensteile bei der Aktiengesellschaft zurückbleiben, steht dem Eingreifen der Vorschrift nicht entgegen. 

Der Übertragungsvertrag eines Gesamtvermögensgeschäfts bedarf eines zustimmenden Hauptversammlungsbeschlusses, der mit Dreiviertelmehrheit zu fassen und notariell zu beurkunden ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gewahrt, bedeutet dies nicht nur einen gesellschaftsinternen Kompetenzverstoß, sondern führt zur schwebenden Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags. Verweigert die Hauptversammlung ihre Zustimmung, ist der Übertragungsvertrag endgültig unwirksam. Die Wirksamkeit des dinglichen Erfüllungsgeschäfts bleibt zwar unberührt. Über ihm schwebt jedoch das Damoklesschwert der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung. 

Eine Norm macht Karriere: Analoge Anwendung des § 179 a AktG auf andere Rechtsformen
Vorgängerregelungen des § 179 a AktG gab es bereits seit Inkrafttreten des HGB im Jahr 1900. Sinn und Zweck des Zustimmungsvorbehalts ist der Schutz der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Aktionäre vor Alleingängen des Vorstandes, durch die der Gesellschaft die wirtschaftliche Grundlage ihrer satzungsmäßigen Unternehmenstätigkeit entzogen wird.

Schon früh sprachen sich Stimmen in der juristischen Literatur für eine analoge Anwendung des § 179 a AktG bzw. seiner Vorgängervorschriften auf die GmbH aus. Spätestens nachdem der BGH im Jahr 1995 entschieden hatte, dass der Rechtsgedanke des § 361 AktG a. F. – die unmittelbare Vorgängervorschrift des § 179 a AktG – ebenso auf die Kommanditgesellschaft anzuwenden sei, entsprach es der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass § 361 AktG a. F. Ausdruck eines verallgemeinerungsfähigen Prinzips des Verbandsrechts sei. Dementsprechend sei § 361 AktG a. F. sowohl auf die GmbH als auch auf Personengesellschaften analog anzuwenden.

BGH vom 8. Januar 2019: Keine analoge Anwendung des § 179 a AktG auf die GmbH

Überraschend sprach sich der BGH mit Urteil vom 8. Januar 2019 (Az. II ZR 364/18) gegen die analoge Anwendung des § 179 a AktG auf die GmbH und damit gegen die bislang herrschende Meinung aus.

Zur Begründung trug der BGH vor, dass die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorlägen. Es fehle an einer vergleichbaren Interessenlage. Im Vergleich zu den Aktionären einer Aktiengesellschaft stünden den Gesellschaftern einer GmbH deutlich stärkere Mitwirkungs-, Kontroll- und Informationsrechte gegenüber der Geschäftsführung zu. Vor dem Hintergrund der geringeren Schutzbedürftigkeit der GmbH-Gesellschafter seien die Rechtsunsicherheiten, die eine analoge Anwendung des § 179 a AktG für den Rechtsverkehr bedeuten würden, nicht zu rechtfertigen. Im GmbH-Recht wäre § 179 a AktG eine „systemfremde Beschränkung“ der unbeschränkten organschaftlichen Vertretungsmacht. 

Im Anschluss an die Entscheidung mehrten sich die Stimmen, die eine Analogie auch für die Kommanditgesellschaft ablehnten.

BGH vom 15. Februar 2022: Keine analoge Anwendung des § 179 a AktG auf die Kommanditgesellschaft

Mit seinem Urteil vom 15. Februar 2022 (Az. II ZR 235/20) hat der BGH nun auch für die Kommanditgesellschaft klargestellt, dass § 179 a AktG nicht analog anzuwenden sei. Seine abweichende Rechtsprechung aus dem Jahr 1995 hat der BGH ausdrücklich aufgegeben.

Für eine Analogie fehle es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Dem Schutzanliegen von § 179 a AktG werde in der Kommanditgesellschaft bereits durch einen gesetzlichen Beschlussvorbehalt in §§ 116 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB Rechnung getragen. Danach bedarf die Vornahme einer außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahme eines zustimmenden Beschlusses sämtlicher Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten; der Gesellschaftsvertrag kann auch eine Mehrheitsentscheidung zulassen. Nach Ansicht des BGH sei ein Gesamtvermögensgeschäft in aller Regel ein außergewöhnliches Geschäft in diesem Sinne.

Im Hinblick auf grundlegende Unterschiede in der Verfassung der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft liege auch keine vergleichbare Interessenlage vor. Die Argumentation entspricht weitestgehend der des Urteils aus 2019. Zwar seien die Kommanditisten hinsichtlich der ihnen zustehenden Kontroll- und Informationsrechte nicht weniger schutzwürdig als die Aktionäre. Jedoch stünden ihnen mit Blick auf § 116 Abs. 2 HGB stärkere Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Geschäftsführung zu. 

Schließlich sei eine Analogie nicht mit dem für Handelsgesellschaften zum Schutz des Rechtsverkehrs geltenden Prinzip der Unbeschränktheit und Unbeschränkbarkeit der organschaftlichen Vertretungsmacht zu vereinbaren. Eine Durchbrechung dieses Prinzips bedürfe – wie in § 179 a AktG – einer gesetzlichen Grundlage. Bei der Kommanditgesellschaft sei der Rechtsverkehr zudem besonders schutzbedürftig, weil der Erwerber das Vorliegen eines Gesamtvermögensgeschäfts aufgrund der geringeren Bilanzpublizität in der Regel nicht zuverlässig beurteilen könne.

Der BGH gewährt dem Schutzinteresse der Gesellschafter allein in Missbrauchsfällen den Vorzug vor dem Schutz des Rechtsverkehrs. Weiß der Erwerber oder muss es sich ihm aufdrängen, dass die Geschäftsführung unter Missachtung des gesetzlichen Zustimmungsvorbehalts einen Vertrag über die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens abschließt, soll der Kompetenzverstoß im Innenverhältnis ausnahmsweise auf das Außenverhältnis durchschlagen. 

Offene Fragen

Das Urteil schafft weitere Rechtssicherheit für die Praxis. Auch wenn die Entscheidung nach dem Urteil aus 2019 zu erwarten war, ist die Klarstellung in Bezug auf Personengesellschaften doch zu begrüßen. Formfreiheit und die Möglichkeit einer Mehrheitsentscheidung bedeuten insbesondere für die Transaktionspraxis erhebliche Erleichterungen.

Leider bleiben auch Fragen offen. Der BGH klärt nicht abschließend, ob es sich beim Gesamtvermögensgeschäft in der Personengesellschaft um eine außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme oder ein Grundlagengeschäft handelt. Diese Einordnung ist für die Frage der Vertretungsmacht aber grundlegend. Während außergewöhnliche Geschäfte von der Vertretungsmacht der Geschäftsführung umfasst sind und nur im Innenverhältnis eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen, sind Grundlagengeschäfte der Vertretungsmacht der Geschäftsführung entzogen und Sache der Gesellschafter. 

Offengelassen hat der BGH ferner, ob eine analoge Anwendung von § 179 a AktG auf die Kommanditgesellschaft auch bei Publikumsgesellschaften ausscheidet, bei denen die Struktur einer Aktiengesellschaft angenähert ist und die Einwirkungsmöglichkeiten der Kommanditisten mit denen der Aktionäre vergleichbar sind.

Tipps für die Praxis

Zwar beschränkt sich bei Gesamtvermögensgeschäften in der Personengesellschaft das Fehlen eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich auf das Innenverhältnis. Allerdings sollte der Erwerber, der Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gesamtvermögensgeschäfts sieht, die Vorlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses verlangen. Denn es genügt bereits das grob fahrlässige Verkennen eines Gesamtvermögensgeschäfts, damit der Fehler im Innenverhältnis auf das Außenverhältnis durchschlägt und zur Unwirksamkeit des Vertrags führt.

Auf Seiten der veräußernden Gesellschaft sollte für eine praxisgerechte Regelung das gesetzliche Einstimmigkeitserfordernis abbedungen und sollten Gesamtvermögensgeschäfte im Gesellschaftsvertrag einer (einfachen oder qualifizierten) Mehrheitsentscheidung unterstellt werden. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Gesamtvermögensgeschäfts als außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme oder Grundlagengeschäft lässt sich dieses dann unter Wahrung des vertraglichen Mehrheitserfordernisses wirksam beschließen.

Bis zur Klärung der Frage der analogen Anwendung des § 179 a AktG auf Publikumsgesellschaften sollten die Anforderungen des § 179 a AktG aus Gründen der Vorsicht erst einmal gewahrt werden. Die Argumentation des BGH spricht eher gegen eine analoge Anwendung.

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