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Newsletter 26 Apr 2023 · Deutschland

Die Erben und die Ge­sell­schaft­er­lis­te

Update Ge­sell­schafts­recht­li­che Gestaltung 04/2023

6 min. Lesezeit

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Die Entscheidung des KG macht deutlich, vor welche Herausforderungen eine GmbH und die Erben des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers gestellt werden, wenn Letzterer verstirbt, ohne Vorsorgemaßnahmen getroffen zu haben.

KG, Beschluss vom 23.11.2022 – 22 W 50/22

Eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer stirbt, und bei der keine Erben bekannt sind – mit dieser Konstellation und den sich darum rankenden Problemen der Bestellung eines Notgeschäftsführers und der Änderung der Gesellschafterliste hatte sich das KG (Beschluss vom 23.11.2022 – 22 W 50/22) zu beschäftigen.

Einführung und Problemstellung

In der GmbH reicht es für die Ausübung der Gesellschafterechte nicht aus, materiell-rechtlicher Inhaber eines Geschäftsanteils zu sein. Entscheidend ist vielmehr, dass der Gesellschafter in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist. Grund hierfür ist die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Danach gilt im Verhältnis zur Gesellschaft die unwiderlegliche Vermutung, dass der in der Gesellschafterliste Eingetragene Gesellschafter ist (positive Legitimationswirkung) und der nicht in der Gesellschafterliste Eingetragene nicht Gesellschafter der Gesellschaft ist (negative Legitimationswirkung). Die Rechtsprechung erkennt Durchbrechungen dieser Legitimationswirkung aus Gründen der Rechtssicherheit nur in engen Ausnahmefällen an.

Nach allgemeiner Ansicht gilt § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch für die Erben eines GmbH-Gesellschafters. Sie können ihre Gesellschafterrechte folglich erst dann ausüben, wenn sie in die Gesellschafterliste eingetragen worden sind. Gegen Nachweis der Erbenstellung (insbesondere durch Erbschein) sind die Geschäftsführer gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbH verpflichtet, unverzüglich eine neue, die Erben als Gesellschafter ausweisende Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG stellt die Gesellschaft jedoch vor Herausforderungen, wenn der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer verstirbt und deshalb kein Geschäftsführer vorhanden ist, der die neue Gesellschafterliste einreichen könnte. Noch komplizierter wird es, wenn die Erben unbekannt sind.

Fallkonstellation der Entscheidung des Kammergerichts

In diesem Problemkreis spielt sich auch die Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 23. November 2022, Az.: 22 W 50/22) ab. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Dezember 2021 verstarb der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Restaurants war. Zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben – der Erblasser war geschieden, seine einzige Schwester schlug die Erbschaft aus – ernannte das Amtsgericht Wedding den Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben. Auf Antrag der Beteiligten zu 2), der Lebensgefährtin des Erblassers und Mitarbeiterin in dem von der GmbH betriebenen Restaurant, bestellte das Amtsgericht Charlottenburg diese zur alleinvertretungsberechtigten Notgeschäftsführerin.

Gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2) zur Notgeschäftsführerin legte der Beteiligte zu 1) für die unbekannten Erben Beschwerde ein. Er rügte, dass er wegen des Antrags auf Notgeschäftsführerbestellung nicht angehört worden sei. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 29 BGB für eine Notbestellung nicht vor – die Erben könnten die Gesellschafterrechte ohne weiteres ausüben. Darüber hinaus sei die Beteiligte zu 2) als Geschäftsführerin ungeeignet, weil sie Erbschaftsbesitzerin sei und jede Zusammenarbeit verweigere. Die Erben hätten an der Weiterführung des Geschäftsbetriebs kein Interesse, dieser solle eingestellt werden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidung des Kammergerichts

Das Kammergericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Es fehle den unbekannten Erben, auf die für die Frage abzustellen sei, an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angegriffenen Beschluss unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Die unbekannten Erben seien durch die Bestellung der Beteiligten zu 2) zur Notgeschäftsführerin aber nicht beschwert.

Die unbekannten Erben würden durch die Notbestellung nicht in ihrer Vertretungsbefugnis beeinträchtigt, weil sie durch Wegfall des Erblassers nicht in dessen Stellung als Vertretungsorgan eingetreten seien. § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, wonach die Gesellschaft im Falle der Führungslosigkeit durch die Gesellschafter vertreten wird, soweit es um den Empfang von Willenserklärungen geht, greife zugunsten der Erben nicht ein. Denn diese seien nicht als Gesellschafter in der aktuellen Gesellschafterliste eingetragen und deshalb im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Gesellschafter anzusehen. Die Aufnahme einer solchen Liste sei auch im Erbfall notwendig. Ob eine Ausnahme in Betracht kommt, wenn die Erben durch einen Erbschein ausgewiesen sind und ob diesem der Beschluss über eine Nachlasspflegerbestellung gleichsteht, könne dahinstehen. Denn auch insoweit gehe es nur darum, unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG eine zutreffende Gesellschafterliste zur Aufnahme in den Registerordner zu erstellen, die dann die Ausübung von Gesellschafterrechten rechtfertige.

Weil die unbekannten Erben nicht in der aktuellen Gesellschafterliste als Gesellschafter eingetragen seien, seien sie auch nicht in ihrem Gesellschafterrecht auf Bestellung des Geschäftsführers gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG beeinträchtigt. 

Tipps für die Praxis

Im Erbfall müssen die Erben, wollen sie die Gesellschafterrechte aus dem ererbten Geschäftsanteil ausüben, schnellstmöglich darauf hinwirken, dass sie als neue Gesellschafter in der Gesellschafterliste eingetragen werden. 
Verstirbt der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer, muss für die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste gemäß § 29 BGB ein Notgeschäftsführer bestellt werden. Denn ein Geschäftsführer ist nicht mehr vorhanden und die Erben können mangels Eintragung in der Gesellschafterliste keinen neuen Geschäftsführer bestellen. 

Sind die Erben unbekannt, muss zusätzlich eine Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB für den Geschäftsanteil des Erblassers angeordnet werden. Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben. Um die Gesellschafterrechte ausüben zu können, müssen die unbekannten Erben in der Gesellschafterliste eingetragen werden. Diese aktualisierte Gesellschafterliste hat der Notgeschäftsführer beim Handelsregister einzureichen. Die Eintragung der unbekannten Erben ist rechtlich zulässig. Der Nachlasspfleger selbst ist – entgegen einiger Stimmen in der Literatur – nicht in der Gesellschafterliste einzutragen, da er nicht Inhaber des Geschäftsanteils ist. Für den Testamentsvollstrecker hat der Bundesgerichtshof dies bereits klargestellt.

Schließlich zeigt der vorliegende Fall einmal mehr, wie wichtig die Planung der Unternehmensnachfolge ist. Für den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer gilt dies in besonderem Maße. Durch eine postmortale Vollmacht kann der Gesellschafter Vorsorge treffen, dass seine Gesellschafterrechte weiterhin ausgeübt werden können, und damit die oben dargestellten Probleme vermeiden.

Dieser Artikel ist Teil des Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung, das Sie hier abonnieren können.

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