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Kartellschadensersatz: BGH verneint den Anscheinsbeweis für den Schadenseintritt – Instanzgerichte gewähren andere Beweiserleichterung

Update Gewerblicher Rechtsschutz & Kartellrecht 05/2019

Mai 2019

Der BGH hat nach einigen klägerfreundlichen Urteilen Ende des Jahres 2018 (12. Dezember 2018 – KZR 26 / 17 – Schienenkartell) entschieden, dass bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell kein Anscheinsbeweis für die Kartellbetroffenheit der Beschaffungsvorgänge der Abnehmer sowie für den Eintritt eines Schadens beim Abnehmer anwendbar sei.

Mit viel Spannung wurde erwartet, wie die Instanzgerichte mit dieser Entscheidung umgehen werden. Ungewöhnlich deutlich hat sich das OLG Düsseldorf (Urteil vom 20. Januar 2019, Az.: VI-U [Kart] 18 / 17) von der Entscheidung des BGH distanziert. Das LG Stuttgart (Urteil vom 11. Februar 2019, Az.: 45 O 4 / 17, Urteil vom 18. Februar 2019, Az.: 45 O 13 / 17) hat jüngere Entscheidungen zum LKW-Kartell nicht auf einen Anscheinsbeweis, aber auf eine tatsächliche Vermutung gestützt. Worum geht es genau?

BGH: kein Anscheinsbeweis für den Schaden

In der Sache des BGH hatten die Vorinstanzen der Klägerin kartellrechtlichen Schadensersatz dem Grunde nach zugesprochen und dabei einen Anscheinsbeweis für den Schadenseintritt angewendet. Der BGH hob das Urteil des OLG auf.

Nach Ansicht des BGH kann die Annahme eines Schadens der Klägerin dem Grunde nach nicht auf einen Anscheinsbeweis gestützt werden. Einen solchen Anscheinsbeweis gebe es im zu entscheidenden Fall, bei dem es um ein Quoten- und Kundenschutzkartell ging, nicht. Es bestehe – so der BGH – keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein solches „Hardcore“-Kartell auch tatsächlich umgesetzt werde und zu einem Schaden geführt habe. Bei der Beweiswürdigung betreffend den kartellbedingten Schaden beim Abnehmer müsse vielmehr eine Gesamtabwägung aller Umstände vorgenommen werden. Nach Ansicht des BGH spricht im Rahmen dieser Gesamtabwägung eine starke indizielle Bedeutung dafür, dass dem Abnehmer wohl ein Nachteil entstanden ist. Es könne jedoch nicht angenommen werden, dass ein solches Kartell in den meisten Fällen auch tatsächlich zu einem Schaden führt.

Die Entscheidung war in der Praxis mit großem Widerhall aufgenommen worden. Die einen sahen darin eine deutliche Erschwerung der Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche. Die anderen betonten die Eigenheiten des der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Falls und verwiesen auf die statt eines Anscheinsbeweises in Fällen von „Hardcore“-Kartellen anwendbare tatsächliche Vermutung. Es war also mit Spannung zu erwarten, was die Gerichte aus den Hinweisen des BGH machen würden.

Scharfe Kritik durch das OLG Düsseldorf

Besonders hart ging das OLG Düsseldorf in einer neuen Entscheidung mit dem BGH ins Gericht. In einem Fall, der wie der des BGH das Schienenkartell betraf, widersprach das OLG dem BGH offen. Es stützte sich dabei insbesondere auf die frühere Rechtsprechung des BGH. Der BGH selbst war in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass bei einem Kartell aufgrund eines wirtschaftlichen Erfahrungssatzes angenommen werden könne, dass eine Kartellrendite entstehe und hierdurch den Abnehmern wahrscheinlich ein Schaden zugefügt werde. Unter anderem hieran anknüpfend waren die Instanzgerichte von einem Anscheinsbeweis für den Schadenseintritt ausgegangen. Das OLG führte zwar den Widerspruch des BGH zu dessen eigener Entscheidungspraxis an, stützte sich sicherheitshalber aber zusätzlich auf die von dem BGH anstelle eines Anscheinsbeweises anzuwendende tatsächliche Vermutung für den Schadenseintritt. In diesem Rahmen würdigte es allerdings die tatsächlichen Umstände des Schienenkartells durchaus anders als der BGH. Dabei führte es insbesondere auch die gesetzliche Neuregelung durch die 9. GWB-Novelle 2017 an. Der auf die EU-Schadensersatzrichtlinie zurückgehenden Regelung einer rechtlichen Vermutung für den Schadenseintritt bei Kartellen entnahm es einen Erfahrungssatz, der unabhängig von der gesetzlichen Regelung herangezogen werden könne. Zudem stützte es sich auf den Effektivitätsgrundsatz des Europarechts. Dieser verbiete es beispielsweise, dass sich die an dem Kartellrechtsverstoß beteiligten Unternehmen in einem Gerichtsverfahren darauf berufen, dass die Umsetzung ihrer Absprachen auf praktische Schwierigkeiten gestoßen sei, was der Annahme des Erfahrungssatzes, das Kartelle die Abnehmer schädigen, entgegenstehen würde.

Da sich das OLG vorsorglich auf die vom BGH selbst angenommene tatsächliche Vermutung stützte und die Tatsachen- und Beweiswürdigung mit der Revision im Grundsatz ohnehin nicht angreifbar ist, ließ es eine Revision konsequenterweise nicht zu.

Umsetzung der BGH-Rechtsprechung im LKW-Kartell

Das Landgericht Stuttgart hat in zwei Urteilen vom Februar jeweils auf Grundlage einer tatsächlichen Vermutung für den Schaden und für die Kartellbetroffenheit der Warenbezüge den Klagen dem Grunde nach stattgegeben.

Das Gericht legte dar, dass der Richter bei der Beweiswürdigung und dabei insbesondere bei der Bestimmung von Schaden und Schadenshöhe nach § 287 Abs. 1 ZPO besondere Freiheiten genieße. Dabei erschien es dem Gericht als überwiegend wahrscheinlich, dass den Klägern ein Schaden entstanden sei, da das Kartell etwa 14 Jahre bestand, den gesamten europäischen Wirtschaftsraum umfasste und alle führenden LKW-Hersteller an dem Kartell beteiligt waren. Der erhebliche organisatorische Aufwand bei der kollusiven Zusammenarbeit sei – so das LG Stuttgart – unter Marktteilnehmern nur erklärlich, wenn auf diese Weise ein Gewinn erwirtschaftet werde. Im Rahmen der Gesamtwürdigung dieser Umstände folgt das LG Stuttgart der vom BGH angeführten tatsächlichen Vermutung für den Eintritt eines Schadens.

Die Kartellbetroffenheit der Warenbezüge leitete das LG Stuttgart aus den Feststellungen in der Bußgeldentscheidung der Europäischen Kommission ab. Zwar konnte es insoweit nicht auf die erleichterte Beweiswürdigung nach § 287 Abs. 1 ZPO zurückgreifen, sah die Kartellbetroffenheit aber ausreichend durch die behördlichen Feststellungen belegt, sodass es auf die Annahme einer tatsächlichen Vermutung nicht mehr ankam.

Fazit: Missachten die Instanzgerichte die Entscheidung des BGH?

Die Instanzgerichte gehen also auf ihre ganz eigene Art mit den Hinweisen des BGH um. Während sich das OLG Düsseldorf ausdrücklich und deutlich gegen den BGH auflehnt, setzt das LG Stuttgart die Hinweise des BGH auf seine ganz eigene Art um. In der Sache läuft das Vorgehen des LG Stuttgart auf die Annahme eines Anscheinsbeweises hinaus. Dann hätte das Gericht eine bloße Umetikettierung vorgenommen, um bei der bisherigen Linie der Rechtsprechung bleiben zu können.

Ob dies auf Dauer tatsächlich Bestand hat, bleibt abzuwarten, bis der BGH in nicht allzu ferner Zukunft erneut über die Frage der Schadensfeststellung bei Kartellen zu entscheiden haben wird. Das letzte Wort bei der Frage des Anscheinsbeweises und der tatsächlichen Vermutung für die Schadensentstehung und die Kartellbetroffenheit beim kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch dürfte noch nicht gesprochen sein.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich nur um ein vorübergehendes Thema handelt. Für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche für die Zeit nach dem 26. Dezember 2016 gilt die bereits angesprochene gesetzliche Regelung einer Schadensvermutung bei Kartellen.

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Autoren

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Dr. Rolf Hempel
Partner
Stuttgart
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Martin Cholewa
Counsel
Stuttgart