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Newsletter 24 Apr 2024 · Deutschland

Kündigung von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten nach dem MoPeG

Update Ge­sell­schafts­recht 04/2024

6 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Mit dem MoPeG hat sich zum 1. Januar 2024 das Leitbild der Personengesellschaften im Gesetz geändert. Im Zentrum steht nicht mehr der konkrete Gesellschafterkreis, sondern die Gesellschaft als eigenständige Einheit. Das hat auch Folgen für die Kündigung durch Gesellschafter.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sind am 1. Januar 2024 auch Änderungen der gesetzlichen Grundlagen für Kündigungen in Personengesellschaften wirksam geworden. Die Änderungen beruhen auf einem Wechsel des Leitbildes der Personengesellschaften. Mit der Entwicklung von der Personen- zur Verbandskontinuität haben sich nach der Praxis nun im Gesetz Änderungen des Kündigungsrechts ergeben, die die Grundform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) genauso treffen wie die Personenhandelsgesellschaften.

I.    Vor dem MoPeG
Im Recht der GbR konnte vor dem MoPeG die Kündigung einer unbefristeten Gesellschaft jederzeit und mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Hatte der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt, bedeutete die Kündigung durch einen Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft. Sie konnte dann nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss wieder „rückgängig“ gemacht werden. Um die Gesellschaft nicht in einem solchen Platzregen stehen zu lassen, behalf sich die Praxis oft damit, dass sie entweder gesellschaftsvertraglich das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters vorsah oder eine konkludente Befristung aus dem konkreten Gesellschaftsverhältnis ableitete, sodass in diesen Fällen nur noch außerordentliche Kündigungen mit wichtigem Grund möglich waren.

II.    Kündigung ab jetzt wie immer
Das MoPeG bildet diese Praxis mit § 725 BGB n. F. ab, der das Recht zur ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft bei einer unbefristeten GbR mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres einräumt. Die jetzt ausdrücklich nur die Mitgliedschaft betreffende Kündigung führt nach der neuen gesetzlichen Konzeption nicht mehr zum Auflösen der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters (§ 723 BGB). Eine „Fortsetzungsklausel“, wie sie in den meisten Gesellschaftsverträgen zu finden war, ist nicht mehr nötig. Unabdingbar ist die Kündigung aus wichtigem Grund und das Kündigungsrecht bei Eintritt der Volljährigkeit eines Gesellschafters. Eine Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts soll erst dann unwirksam sein, wenn sie unbillig ist (Grenze des § 138 BGB). Selbst Vertragsstrafen gegen den kündigenden Gesellschafter sind dabei aber noch denkbar. In der Praxis dürfte das insbesondere bei Joint Ventures interessant sein, in denen sich die Partner zwar die Möglichkeit der Trennung vorbehalten wollen, aber etwa auch auf wiederkehrende Finanzierungsbeiträge der Gesellschafter setzen und solche Beiträge über die Kündigung hinaus zumindest teilweise gezahlt werden sollen.

III.    Ausscheidens- und Auflösungskündigung
Neben der Kündigung der Mitgliedschaft mit wichtigem Grund nach § 725 Abs. 2 und 3 BGB ist weiterhin auch die Kündigung der Gesellschaft im Ganzen mit wichtigem Grund möglich. Die Gesellschaft wird dann aufgelöst (§§ 729, 731 BGB). Welche Rechtsfolge der kündigende Gesellschafter im Einzelfall erreichen möchte, wird durch Auslegung ermittelt werden müssen. Im Zweifel dürfte nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters gewollt sein (Verbandskontinuität). In der Praxis wird die Frage vor allem dann brisant, wenn die Abfindungsregelungen den ausscheidenden Gesellschafter anders stellen als im Falle der Liquidation. Dann lohnt sich ein sorgfältiger Blick auf die Kündigungserklärung.

IV.    Fortsetzungsbeschlüsse
Zudem erlaubt das neue Recht in § 734 BGB n. F. einen Fortsetzungsbeschluss mit 75 % der Stimmen, sofern der Auflösungsgrund entfallen ist. Entgegen dem Wortlaut fordert die Gesetzesbegründung hier nicht den Wegfall der Kündigungserklärung selbst, sondern den Wegfall des wichtigen Grundes, der hinter der Kündigungserklärung steckt. Ist dieser Grund streitig, wird die Fortsetzung der Gesellschaft ohne den kündigenden Gesellschafter wohl dennoch möglich sein. Allerdings nur, wenn die Abfindung ihn nicht schlechter stellt als eine Liquidation, sodass der Anteil des vollen Verkehrswerts zu zahlen wäre.

Um zu verhindern, dass der ausscheidende Gesellschafter über diesen Hakenschlag eine höhere Abfindung erhält, als wenn er seine Mitgliedschaft gekündigt hätte, sollte der Gesellschaftsvertrag sicherstellen, dass das Rangverhältnis der Kündigungsmöglichkeiten auch zwischen den Gesellschaftern unmissverständlich zum Ausdruck kommt. So ließe sich konkret formulieren, dass für eine Kündigung der Gesellschaft dem kündigenden Gesellschafter auch unzumutbar sein muss, dass die anderen die Gesellschaft ohne ihn fortsetzen. Das wird in den wenigsten Fällen in Betracht kommen. Ob darüber hinaus die Abfindung eines solchen Gesellschafters nach einem Fortsetzungsbeschluss, den er abgelehnt hat, gesellschaftsvertraglich reduziert werden kann, ist je nach Gesellschaftszuschnitt zu beurteilen.

Ohnehin ist die außerordentliche Kündigung nach wie vor aber ultima ratio und die Beweggründe des kündigenden Gesellschafters werden in vielen Fällen auch durch eine Hinauskündigung des störenden Gesellschafters, eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder eine Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis aufgefangen werden können.

V.    Ausweg rückwärts
Wer mit den neuen Regelungen nicht so recht warm wird, kann als Gesellschafter einer GbR auf Grundlage von Art. 229 § 61 EGBGB gegenüber der Gesellschaft verlangen, dass die Vorschriften der §§ 723 bis 728 BGB in der Fassung, die vor dem 1. Januar 2024 galt, (unbegrenzt) fortgelten. Das ist möglich, wenn das Verlangen bis zum 31. Dezember 2024 gestellt wird, noch kein Auflösungs- oder Ausscheidensgrund vorliegt und die Gesellschafterversammlung das Verlangen nicht zurückweist. Die Regelung dürfte aber streitanfällig sein.

VI.    Personenhandelsgesellschaften
Im Recht der Personenhandelsgesellschaften ist mit dem MoPeG der zu § 725 BGB fast wortgleiche § 132 HGB eingeführt worden, der nun auch das außerordentliche Kündigungsrecht ausdrücklich regelt. Das Verhältnis zwischen der außerordentlichen Kündigung und der Auflösungsklage nach nun § 139 HGB wirft die gleichen Fragen auf wie im Recht der GbR.

VII.    Schicksal von Altverträgen
Für alle bestehenden Gesellschaftsverträge stellt sich vor allem die Frage, ob Änderungsbedarf besteht. Bei der Auslegung eines Gesellschaftsvertrages, der unter altem Recht geschlossen wurde, wird dieses alte Recht in Betracht gezogen werden müssen. Das gilt aber nicht, wo der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen trifft. Dort gilt das neue Personengesellschaftsrecht uneingeschränkt. Ist das nicht gewollt, müssen sich die Gesellschafter auf eine Anpassung verständigen. Bestehende Fortsetzungsklauseln dürften in den meisten Fällen gegenstandslos, aber unschädlich sein. Häufig zu lesende Klauseln, die den Ausschluss eines Gesellschafters ermöglichen, wenn er etwa eine Auflösungsklage erhebt oder die Kündigung erklärt, sind nicht grundsätzlich problematisch, weil die Regelungen meist nicht mit dem Gesetz kollidieren. So kann die Ausschließung dem Ablauf der Kündigungsfrist oder einer Entscheidung des Gerichts auch in Zukunft zuvorkommen.

Praxistipp: Das MoPeG hat viele Linien nachgezogen, die in der Praxis schon vorgezeichnet waren. Dadurch sind Anpassungen von Kündigungsklauseln bestehender Gesellschaftsverträge nur in wenigen Fällen zwingend. Zur Vertragshygiene ist es aber sinnvoll, Unklarheiten mit Blick auf die neue Rechtslage nicht erst durch Vertragsauslegung zu beseitigen. Insbesondere das Verhältnis von Ausscheidens- und Auflösungskündigung oder Auflösungsklage bietet sich für eine Klarstellung an. 

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