Home / Veröffentlichungen / Neuerungen bei Hauptversammlungen in 2021

Neuerungen bei Hauptversammlungen in 2021

09/12/2020

Die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten. Dadurch sind die in dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht („COVID-19-Gesetz“) geregelten Erleichterungen für die Durchführung der Hauptversammlung in virtueller Form bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden.

Rückblick auf HV-Saison 2020

Die Corona-Pandemie und die damit zusammenhängenden Kontaktbeschränkungen erforderten im Frühjahr 2020 gesetzgeberische Maßnahmen, um die Durchführung von Hauptversammlungen im Jahr 2020 zu ermöglichen. Nach dem am 28. März 2020 in Kraft getretenen COVID-19-Gesetz konnte der Vorstand entscheiden, die Hauptversammlung auch ohne physische Präsenz der Aktionäre durchzuführen, sofern verschiedene Voraussetzungen wie beispielsweise eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung und Fragestellung der Aktionäre über elektronische Kommunikation erfüllt waren.

Ausnahmslos alle DAX-, MDAX- und TecDAX-Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die ab April 2020 eine Hauptversammlung einberufen haben, haben diese als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Dabei machte die Mehrzahl der Gesellschaften von der Möglichkeit einer verkürzten Einberufungsfrist keinen Gebrauch. Die Mehrzahl der Unternehmen entschied sich für eine nichtöffentliche Übertragung der Versammlung über ein passwortgeschütztes Online-Aktionärsportal, wohingegen nahezu alle Gesellschaften von der Möglichkeit Gebrauch machten, die (elektronische) Einreichung von Fragen nur bis zwei Tage vor der Hauptversammlung zuzulassen. 

Ausblick auf HV-Saison 2021

Die nunmehr beschlossene Verlängerung der Möglichkeit zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung bis Ende 2021 wird seitens der Wirtschaft unter Verweis auf die unsichere Pandemielage sowie die erforderliche Planungssicherheit für die zu Beginn des Jahres stattfindenden Hauptversammlungen begrüßt. Aktionärsschutzvereinigungen sowie Teile der Politik fordern hingegen die Stärkung von Aktionärsrechten im Rahmen von virtuellen Hauptversammlungen und eine Verbesserung der Online-Kommunikation zwischen Aktionären und Verwaltung.

Besonders kritisch wird von Aktionärsvereinigungen die Einschränkung des Auskunftsrechts gesehen. Im Jahr 2020 wurde in der Praxis üblicherweise vorgegeben, dass die Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung einzureichen sind. Technisch möglich und nach der Begründung der Verordnung vorzugswürdig wäre es, wenn Fragen auch noch während der Hauptversammlung zugelassen werden. Da es dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands überlassen ist, welche Fragen er beantwortet, ist eine unangemessene Verlängerung der Hauptversammlung nicht zu befürchten. Darüber hinaus sind Anfechtungen wegen Problemen bei der Fragemöglichkeit per elektronischer Kommunikation weitestgehend ausgeschlossen.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Behandlung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen. Sie können in der virtuellen Versammlung nicht eingebracht werden, wenn den Aktionären kein ausdrückliches Antragsrecht im Rahmen der elektronischen Teilnahme eingeräumt wird. Die Praxis hat sich in diesem Jahr teilweise damit beholfen, dass zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt wurden, als seien sie in der Hauptversammlung nochmals gestellt worden. In anderen Fällen wurde in den Einberufungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge zwar nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht, in der virtuellen Hauptversammlung aber nicht zur Abstimmung gestellt werden.

Gründliche Interessenabwägung erforderlich

In seiner Begründung zur Verordnung betont das Bundesjustizministerium, dass die Unternehmen von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung nur Gebrauch machen sollten, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens erforderlich erscheint. Auch sollten die Unternehmen im Hinblick auf die Möglichkeit der Aktionäre, Fragen zu stellen, aktionärsfreundlich verfahren. Insbesondere solle der Vorstand das ihm zustehende pflichtgemäße und freie Ermessen dahingehend ausüben, möglichst viele der eingereichten Fragen zu beantworten.

Das COVID-19-Gesetz hatte die Bundesregierung nur zu einer Verlängerung von dessen Geltung ermächtigt, nicht jedoch zu einer inhaltlichen Änderung. Die Verordnung begründet daher keine geänderte Auslegung der Vorschriften zur virtuellen Hauptversammlung. Dennoch könnten sich Gerichte künftig an der Verordnungsbegründung orientieren, wenn sie darüber entscheiden müssen, ob Hauptversammlungsbeschlüsse im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften gefasst wurden.

Fazit

Es ist nicht zu erwarten, dass die Möglichkeit der rein virtuellen Hauptversammlung auch noch im Jahr 2022 besteht. Möglicherweise können die Hauptversammlungen 2021 aber als Testlauf für künftige Hybridformen dienen, bei denen die Aktionäre zwischen der virtuellen Teilnahme und der physischen Präsenz in der Hauptversammlung wählen können, was aber ein weiteres Tätigwerden des Gesetzgebers erfordern würde. Insbesondere kleinere Emittenten werden solche Mischformen nur anbieten können, wenn der Aufwand angemessen und planbar ist und keine zusätzlichen Anfechtungsrisiken drohen.


Dieser Artikel ist Teil unserer Mandanteninformation "2021 - Themen, die Sie bewegen werden", welche Sie hier einsehen können.

Autoren

Foto vonRichard Mayer-Uellner
Dr. Richard Mayer-Uellner, LL.M. (University College London)
Partner
Köln
Foto vonMartina Schmid
Dr. Martina Schmid
Partnerin
Stuttgart