Das Initiativrecht zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen gehört zu den wichtigsten Instrumenten des Minderheitenschutzes im GmbH-Recht. Es unterliegt jedoch strengen Voraussetzungen. Dies zeigt nicht zuletzt eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts.
KG, Urteil vom 7. September 2022 – 23 U 120/21
In seinem Urteil vom 7. September 2022 (23 U 120/21) beschäftigt sich das KG mit dem Selbsthilferecht des Gesellschafters zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung. Dieses Recht gehört zu den wichtigsten Instrumenten des Minderheitenschutzes im GmbH-Recht und ist sehr sorgfältig auszuüben, sonst geht es am Ziel vorbei.
Einberufungsrecht nach § 50 GmbH-Gesetz
Nach dem GmbH-Gesetz dürfen grundsätzlich nur Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einer GmbH einberufen. Den Gesellschaftern kommt dagegen – soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes regelt – kein Einberufungsrecht zu. § 50 GmbH-Gesetz gestattet jedoch für Ausnahmefälle, dass Gesellschafter, die mindestens 10 % des Stammkapitals halten, die Gesellschafterversammlung einer GmbH einberufen können. Voraussetzung ist, dass die Geschäftsführung zuvor einem entsprechenden Einberufungsverlangen der Gesellschafter nicht nachgekommen ist. Auf der von den Gesellschaftern einberufenen Gesellschafterversammlung dürfen nur die Tagesordnungspunkte abgehandelt werden, die zuvor Gegenstand des Einberufungsverlangens gegenüber der Geschäftsführung waren. Im Übrigen müssen die Gesellschafter bei der Einberufung sämtliche Form- und Fristvorgaben nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag einhalten.
Das Kammergericht hatte nunmehr zu entscheiden, ob Gesellschafter, die bei Ausübung ihres Einberufungsrechts gegen Form- oder Fristvorgaben verstoßen haben, ihr Einberufungsrecht ein zweites Mal ausüben dürfen. Das Kammergericht verneinte diese Frage – auch durch die rechtswidrige Ausübung werde das Einberufungsrecht verbraucht.
Sachverhalt: sehr kurzfristige Ladung eines ausländischen Gesellschafters während der COVID-19-Pandemie
Die Klägerin, eine GmbH, hat drei Gesellschafter. Die Mehrheitsgesellschafterin K hält 58,65 %, die Minderheitsgesellschafterin P 26,35 % und der dritte Gesellschafter S 15 % der Geschäftsanteile. Der Beklagte war einer von zwei Geschäftsführern der Klägerin. Am 12. Januar 2021 forderte K die Geschäftsführer auf, eine Gesellschafterversammlung der Klägerin einzuberufen. Tagesordnungspunkt sollte die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin sein. Die Geschäftsführer kamen dieser Aufforderung nicht nach. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 berief K daher selbst eine Gesellschafterversammlung für den 26. Februar 2021 ein. Der im Ausland ansässigen P ging diese Einladung erst zwei Tage vor der terminierten Gesellschafterversammlung zu. Da es den Vertretern der P unter Beachtung der seinerzeit gültigen Corona-Einreiseverordnungen nicht möglich war, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, entschied das Kammergericht in einer ersten Entscheidung vom 14. April 2021, dass die auf der Gesellschafterversammlung vom 26. Februar 2021 beschlossene Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer nichtig gewesen sei.
Mit Schreiben vom 19. April 2021 erklärte K sodann, dass sie zur Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer das schriftliche Einberufungsverfahren nach § 2 COVMG einleite. Dabei berief sie sich erneut auf ihr Einberufungsverlangen vom 12. Januar 2021. Am 27. Mai 2021 stellte die Klägerin fest, dass der Beschluss über die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer im schriftlichen Verfahren gefasst worden sei. Anschließend beantragte sie beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um dem Beklagten ein weiteres Handeln als Geschäftsführer der Klägerin zu verbieten.
Landgericht: Abberufung im schriftlichen Verfahren rechtmäßig
Das Landgericht Berlin erließ die beantragte einstweilige Verfügung am 8. Juni 2021. Dabei unterstellte es offenbar, dass die Mehrheitsgesellschafterin sich, nachdem in der Gesellschafterversammlung vom 26. Februar 2021 ein Beschluss nicht gefasst werden konnte, weiterhin auf ihr Selbsthilferecht habe berufen können. Gegen diese Entscheidung ging der Beklagte in Berufung.
Kammergericht: Einberufungsrecht verwirkt
Das Kammergericht entschied anders. Mit ihrem Ladungsschreiben vom 12. Februar 2021 habe K ihr Einberufungsrecht verwirkt. Dass auf der Gesellschafterversammlung vom 26. Februar 2021 keine rechtmäßigen Beschlüsse hätten gefasst werden können, sei ohne Bedeutung. Die Unwirksamkeit berechtige die Gesellschafterin nicht zur erneuten Ausübung ihres Einberufungsrechts. Vielmehr hätte die Gesellschafterin die Geschäftsführer erneut zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung auffordern müssen. Erst wenn die Geschäftsführung diesem erneuten Einberufungsverlangen nicht nachgekommen wäre, hätte die Mehrheitsgesellschafterin erneut von ihrem Selbsthilferecht Gebrauch machen dürfen.
Das Kammergericht schuf in diesem Zusammenhang auch eine Abgrenzung zu einem anderen, in der Rechtsprechung bereits entschiedenen Fall. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 ausgeführt, dass das Einberufungsrecht des Gesellschafters nicht verwirkt sei, wenn die Gesellschafterversammlung geschlossen würde, bevor über die von dem Gesellschafter beantragten Tagesordnungspunkte abgestimmt worden sei. Das Kammergericht führte aus, dass es einen Unterschied mache, ob die beantragten Tagesordnungspunkte schon gar nicht zur Abstimmung gestellt würden oder ob eine durchgeführte Abstimmung an Rechtsmängeln leide.
Das Kammergericht führte ferner aus, die Mehrheitsgesellschafterin könne sich auch nicht darauf berufen, dass jeder Gesellschafter eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren einleiten könne. Dieser Grundsatz gelte nur für das „normale“ schriftliche Beschlussverfahren, an dem alle Gesellschafter unter Verzicht auf Form und Fristen teilnähmen. Bei der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren nach dem COVMG stünde dagegen nur den Geschäftsführern ein Initiativrecht zu.
Bewertung: Entscheidung des Kammergerichts überzeugt
Die Entscheidung des Kammergerichts ist in jeder Hinsicht überzeugend. Sofern Gesellschafter im Wege der Selbsthilfe eine Gesellschafterversammlung einberufen, haben sie für die Einhaltung sämtlicher Formen und Fristen Sorge zu tragen. Leidet die von ihr einberufene Gesellschafterversammlung an einem Form- oder Fristmangel, so haben die Gesellschafter keinen zweiten Schuss frei. Vielmehr müssen sie sich erneut an die Geschäftsführung wenden.
Überzeugend sind ferner die weiteren Ausführungen des Kammergerichts zu dem – zwischenzeitlich außer Kraft getretenen – § 2 COVMG. Nach dieser Norm sollte das schriftliche Beschlussverfahren unter bestimmten Umständen an die Stelle einer Präsenzversammlung treten. Die Besonderheit bestand darin, dass für die Durchführung des schriftlichen Beschlussverfahrens nicht mehr das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter erforderlich war. Folglich müssen jedoch an eine Initiierung des schriftlichen Beschlussverfahrens dieselben Anforderungen gestellt werden, die auch für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung gelten. Hierzu gehört insbesondere, dass allein die Geschäftsführer, nicht jedoch Gesellschafter oder sonstige Personen, die Beschlussfassung initiieren können.
Praxistipp: Selbsthilferecht äußerst gründlich ausüben!
Das Selbsthilferecht zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen gehört zu den wichtigsten Instrumenten des Minderheitenschutzes im GmbH-Recht. Bei seiner Ausübung muss jedoch gründlich darauf geachtet werden, dass sämtliche Form- und Fristerfordernisse gewahrt werden. Ist dies nicht der Fall, muss der Gesellschafter sich mit seinem Anliegen erneut an die Geschäftsführung wenden – und riskiert, dass diese ein weiteres Mal seinem Willen nicht nachkommt. Eine erneute Beschlussfassung ist dann erst nach Ablauf mehrerer Monate und nach erneuter Ausübung des Selbsthilferechts möglich.
Dieser Artikel ist Teil des Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung, das Sie hier abonnieren können.