Compliance ist seit über zehn Jahren in aller Munde, spätestens seit Einführung des UK-Bribery Act. Das Thema Tax-Compliance wurde langsamer entdeckt, spätestens aber seitdem das Bundesfinanzministerium (BMF) sich im Mai 2016 dem Thema mittelbar in einem Anwendungserlass zu § 153 AO gewidmet hat. Dabei ging es um die Abgrenzung der schlichten Berichtigung erkannter Fehler von der Selbstanzeige für vorangegangenes strafbares Handeln.
Bei Tax-Compliance geht es weniger darum, die Erfüllung der generellen steuerlichen Pflichten – wie etwa die pünktliche Abgabe der Steuererklärungen und deren Richtigkeit – zu gewährleisten, als vielmehr um die Organisation und Dokumentation der Prozesse und Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten. Dies um zu belegen, dass das Unternehmen alles Menschenmögliche getan hat, seinen gesetzlichen Pflichten zur Steuerzahlung bestmöglich nachzukommen. In diesem Rahmen erkennt das BMF an, dass Irren menschlich ist und Fehler entstehen. Fehler allerdings, die durch Schlampigkeit entstehen, werden schnell in die „Steuerstrafrechts-Schiene“ geschoben.
Worin liegt die Bedeutung des BMF-Schreibens und der Installation eines wirksamen Tax-Compliance-Systems?
Der entscheidende Punkt ist die Exkulpationsmöglichkeit. Firmen, die ein ihrer Firmengröße adäquates Compliance-System zur Vermeidung steuerlicher Fehlgriffe eingerichtet haben, können so einen Vorsatzvorwurf ausschließen. Dazu müssen Fehler rechtzeitig erkannt werden können. Aber auch im Falle nicht erkannter Fehler wirkt ein installiertes Tax-Compliance-Systems strafmildernd – jedenfalls dann, wenn es nicht nur Feigenblattfunktion hat. Nicht schützen wird eine reine Checklist-Systematik wie nach IDW PS 980. Vielmehr muss eine entsprechende Pflichtenkultur ernsthaft installiert und durch Richtlinien und Kommunikation gewährleistet sein. Klare Zielsetzung und Organisation, besetzt mit entsprechenden Personal- und IT-Ressourcen, ist zwingend erforderlich. Dann kann auch Verantwortungs- und Haftungsdelegation der Geschäftsleitung vor einer Inanspruchnahme der Firma und der Geschäftsleitung (und verantwortlichen Personen im Unternehmen) selbst helfen. Die Organisation muss sich an den konkreten Risiken des individuellen Unternehmens orientieren und diesen bestmöglich entgegenwirken. Dazu sind Schulungen, Funktionstrennungen, klare Verantwortungszuweisungen und IT-Kontrollen sowie ein optimales Schnittstellenmanagement, verbunden mit einer eindeutigen und regelmäßigen Kommunikation, notwendig. Schließlich muss im Rahmen der Überwachung auch eine regelmäßige Optimierung, d. h. ein Verbesserungsprozess des Compliance-Systems, gewährleistet werden.
Was ist der Vorteil eines entsprechenden Systems – abgesehen davon, dass der Geschäftsleitung keine Strafrechtsvorwürfe gemacht werden können?
Sanktionen nach dem aktuell von der Politik beabsichtigten Verbandsstrafrecht mit bis zu 10 % Umsatzabschöpfung dürften danach entfallen, mindestens aber halbiert werden. Eine persönliche Haftung der Verantwortlichen im Unternehmen durch Haftungsbescheide der Finanzbehörde dürfte ebenso wie die interne Haftung der Führungsverantwortlichen gegenüber der Gesellschaft nicht entstehen. Vorteilsabschöpfungen, Zinslasten und Säumniszuschläge können vermieden oder zumindest reduziert werden. Ebenso sind Reputationsverluste, eine Negativlistung bei Behörden oder der Ausschluss im Vergabeverfahren nicht zu befürchten, die für viele Unternehmen existenzielle Konsequenzen haben können. Völlig unterschätzt wird zudem der nachträgliche Aufwand, Vorwürfen möglichst wirksam entgegenzutreten und die negative Publicity zu vermeiden. Zudem darf man es den Finanzbehörden nicht verdenken, wenn diese mit Argusaugen auffällige Unternehmen überwachen und in Betriebsprüfungen besonders kritisch unter die Lupe nehmen.
Wo sind die häufigsten Knackpunkte?
Die häufigsten Fehlgriffe und Verletzungen steuerlicher Pflichten sind – zumindest aus Sicht der deutschen Finanzbehörden – in Umsatzsteuerthemen, insbesondere dem Reihengeschäft und innergemeinschaftlichen Transfers, Spezialabgaben wie Zoll, Flugverkehrssteuer, Brandweinsteuer usw., Lohnsteuern, Transferpreisfestsetzungen, Finanzierungsgestaltungen im Konzern und voraussichtlich ab 2025 auch der Grundsteuer und allen neu eingeführten Gesetzen wie der neuen Regelung zu Kassensystemen mit TSE-Sicherung zu finden. Problematisch ist dies bei Transferpreisen, die immer mehrere Länder tangieren, und den in Entwicklung befindlichen Neuregelungen unter BEPS, die die OECD für einen international fairen Besteuerungswettbewerb zu installieren beabsichtigt.
Quintessenz
Wer kein Tax-Compliance-System vorweisen kann, wird sich schnell strafrechtlichen Vorwürfen und steuerlichen Nachforderungen ausgesetzt sehen. Betriebsprüfungen fragen zunehmend die Existenz von Tax-Compliance-Einrichtungen ab. Die Installation eines Systems ist zwingend, muss aber auch nicht von jetzt auf gleich in umfassender Form erfolgen. Systematisches und strukturiertes Organisieren des Systems und der Aufbau einer unterstützenden IT sind unumgänglich; dies hilft der Geschäftsführung aber auch im täglichen Business und bei der Kalkulation von Chancen und Risiken. Ebenso wird steuerkorrektes und ethisches Verhalten (kurz ESG) in der Nachhaltigkeitsdiskussion zunehmend an Bedeutung gewinnen und auch für die Frage der Finanzierbarkeit eines Unternehmens relevant sein.
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