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Update Commercial 02/2020

Februar 2020

Inhalt

Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.

Aktuelle Rechtsprechung

Gesetzgebung und Trends

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Aktuelle Rechtsprechung

DSGVO steht Anspruch des Handelsvertreters auf Buchauszug nicht entgegen

(OLG München, Urteil v. 31. Juli 2019 – 7 U 4012/17)

  • Ein Prinzipal kann die Erteilung eines Buchauszugs an den Handelsvertreter nach einer Entscheidung des OLG München nicht unter Berufung auf die DSGVO verweigern.
  • Das Gericht bestätigte zunächst, dass die DSGVO seit ihrem Geltungsbeginn am 25. Mai 2018 auf die Erteilung von Buchauszügen anwendbar ist, da diese eine „Verarbeitung“ der Daten der betroffenen Kunden durch den Prinzipal im Sinne der Verordnung darstelle. Die mit der Auszugserteilung verbundene Datenübermittlung sei jedoch erlaubt, da die DSGVO eine Datenverarbeitung unter anderem dann gestatte, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person diese überwiegen.
  • Die Erteilung des Buchauszugs diene der Verwirklichung des Vergütungsinteresses des Handelsvertreters. Dieses überwiege regelmäßig eventuelle gegenläufige Interessen der Kunden des Prinzipals. Das Gericht begründete dies vor allem mit der Vorhersehbarkeit für die Kunden. Kunden, die einen von einem Handelsvertreter vermittelten Vertrag abschließen, müsste klar sein, dass der Vertreter eine Provision vom Prinzipal erhalte und deren Abrechnung einen Datenaustausch zwischen dem Vertreter und dem Prinzipal voraussetze. Sie müssten daher in diesem Rahmen mit der Weitergabe ihrer Daten rechnen. 

Praxistipp: Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ist nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen. Das Urteil des OLG München stellt klar, dass Unternehmer die Erteilung der Auszüge auch nach Inkrafttreten der DSGVO nicht pauschal unter Berufung auf datenschutzrechtliche Belange verweigern können. Ähnlich hatte das OLG München ein Jahr zuvor auch schon im Hinblick auf Auskunftsansprüche eines Vertragshändlers zu Eigengeschäften des Prinzipals entschieden (wir berichteten im Update Commercial 12/2018). Erhält der Handelsvertreter den Buchauszug mit den geforderten Informationen, bleibt er aber seinerseits ebenfalls an die gesetzlichen Datenschutzregeln gebunden. Darüber hinaus können die in den Buchauszügen enthaltenen Informationen auch als Geschäftsgeheimnisse des Prinzipals unter den besonderen Schutz des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes fallen.

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Schadenersatz bei vorzeitiger Kündigung eines Rahmenvertrages auch ohne Mindestabnahmepflicht

(OLG Hamm, Urteil v. 24. Januar 2019 – I-18 U 57/09)

  • Die unberechtigte Kündigung eines Rahmenvertrages kann auch dann Schadenersatzansprüche des Vertragspartners auslösen, wenn nach dem Rahmenvertrag ausdrücklich keine Verpflichtung zum Abschluss von Einzelverträgen besteht. 
  • Entsprechend entschied das OLG Hamm in einem Rechtsstreit, bei dem es um die vorzeitige Beendigung eines Rahmenvertrages über die Vergabe von Transportleistungen ging. In dem Vertrag war als „Zielwert“ ein bestimmtes Auftragsvolumen definiert. Gleichzeitig bezeichnete der Rahmenvertrag diesen Zielwert ausdrücklich als unverbindlich und schloss auch bestimmte Mindestumsätze oder eine Abnahmeverpflichtung der Auftraggeberin ausdrücklich aus.
  • Nachdem die Auftraggeberin die Zusammenarbeit wegen Unstimmigkeiten vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet hatte, obwohl ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht vorlag, verurteilte das OLG Hamm sie zur Zahlung von Schadenersatz in Form von entgangenem Gewinn für den Zeitraum bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit. Dabei orientierte sich das Gericht bei der Schadensbemessung an dem im Vertrag festgelegten Zielwert. Diesem komme für die richterliche Schadensschätzung eine indizielle Bedeutung zu, auch wenn mit dem Rahmenvertrag gerade kein bestimmtes Umsatzvolumen garantiert oder verbindlich vereinbart werden sollte.
  • Dies gelte jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass es sich bei dem Zielwert um eine völlig aus der Luft gegriffene Größe handele. Wenn davon auszugehen sei, dass die Summe anhand des tatsächlich erwarteten Auftragsvolumens bestimmt wurde, und sich dies auch durch die bisherige Geschäftsentwicklung bestätige, könne eine entsprechende Indizwirkung angenommen werden. 

Praxistipp: Rahmenverträge dienen dazu, die Rahmenbedingungen für eine längerfristige Zusammenarbeit der Vertragsparteien festzulegen, lösen in der Regel jedoch selbst noch keine unmittelbaren Pflichten der Parteien (wie z. B. Liefer- oder Abnahmepflichten) aus. Diese entstehen erst durch unter dem Rahmenvertrag abgeschlossene Einzelverträge (die z. B. durch Bestellungen, Abrufe o. Ä. zustande kommen können). Sieht der Rahmenvertrag keine ausdrückliche Verpflichtung vor, auch entsprechende Einzelverträge abzuschließen, stellt sich oft die Frage, inwieweit die Parteien durch den Rahmenvertrag überhaupt gebunden werden. Das Urteil des OLG Hamm zeigt, dass eine vorzeitige Beendigung eines Rahmenvertrages auch dann Schadenersatzansprüche auslösen kann, wenn eine Abnahme- oder Leistungsverpflichtung nach dem Rahmenvertrag ganz ausgeschlossen sein soll. Bei der Gestaltung von Rahmenverträgen ist daher Vorsicht geboten. Möchte sich eine Partei vorbehalten, die Vertragsbeziehung kurzfristig zu beenden, sollte sie auf eine entsprechende ausdrückliche Regelung im Vertrag hinwirken. Eine unberechtigte vorzeitige Kündigung ist jedenfalls selbst dann riskant, wenn der Vertrag eine Verpflichtung zum Abschluss von Einzelverträgen ausschließt. Ob das OLG Hamm ebenso entschieden hätte, wenn die Auftraggeberin den Vertrag hätte „leerlaufen“ lassen (d. h. einfach keine Aufträge mehr erteilt hätte), bleibt offen. 

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Doch Pflicht für Händler zum Hinweis auf bestehende Herstellergarantien?

(OLG Hamm, Urteil v. 26. November 2019 – I-4 U 22/19; LG Bochum, Urteil v. 27. November 2019 – I-15 O 122/19)

  • Nachdem das LG Hannover im September 2019 noch entschieden hatte, dass Onlinehändler nicht verpflichtet sind, ihre Kunden über ggf. bestehende Herstellergarantien für die von ihnen vertriebenen Produkte zu informieren, sofern sie mit diesen nicht werben (wir berichteten im Update Commercial 12/2019), haben kurz darauf zwei weitere Gerichte deutlich strengere Maßstäbe angelegt. 
  • Nach Ansicht des OLG Hamm folgt aus der gesetzlichen Verpflichtung, Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren, sowohl für Onlinehändler als auch für stationäre Verkäufer eine entsprechende Pflicht bezüglich aller bestehenden Garantien – unabhängig davon, ob diese vom Verkäufer selbst, vom Hersteller oder von einem Dritten erklärt werden. 
  • Im konkreten Fall verlinkte der Händler in seinem Angebot auf ein vom Hersteller des Produkts erstelltes Datenblatt, das unter anderem auch rechtlich unzureichende Angaben zu einer Herstellergarantie enthielt – ohne dass diese jedoch im Angebot des Händlers besonders hervorgehoben wurde. Jedenfalls aufgrund dieser Verlinkung ging das OLG aber von einer Haftung des Händlers auch für diese Angaben des Herstellers aus und verurteilte den Händler zur Unterlassung.
  • Noch einen Schritt weiter geht eine Entscheidung des LG Bochum. Wie das OLG Hamm geht das Landgericht ebenfalls von einer umfassenden Belehrungspflicht des Händlers aus, sobald irgendeine Garantieerklärung für das Produkt besteht. Händler seien demzufolge auch stets verpflichtet, aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-)Garantien für die von ihnen angebotene Ware zu forschen, um ihre Kunden dann näher über diese Garantien informieren zu können.
  • Beide Urteile sind bislang nicht rechtskräftig. Das OLG Hamm hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen, diese ist derzeit beim BGH anhängig (Az. I ZR 241/19). 

Praxistipp: Das Thema Garantien bleibt für (Online-)Händler kritisch. Da die unterinstanzlichen Gerichte hier bislang unterschiedlich entscheiden, besteht nach wie vor Unsicherheit, wann und in welchem Umfang Verbrauchern Informationen über bestehende Garantien erteilt werden müssen. Sollte der BGH die vom OLG Hamm und vom LG Bochum vertretene strenge Ansicht bestätigen, ist davon auszugehen, dass Händler künftig nicht nur selbst aktiv nachforschen müssen, ob Hersteller- oder andere Garantien für die von ihnen angebotenen Produkte bestehen, sondern auch überprüfen müssen, ob die entsprechenden Garantieerklärungen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Insbesondere in Fällen, in denen der Händler keinen Einfluss auf den Inhalt der Erklärungen nehmen kann, empfiehlt es sich, in den Lieferverträgen klare Regelungen zur Verantwortlichkeit für die Inhalte der Garantieerklärungen zu treffen. So können Händler das Risiko minimieren, auf den Kosten sitzenzubleiben, wenn sie wegen Fehlern in „fremden“ Garantieerklärungen abgemahnt werden.

Nähere Informationen zu den Urteilen des OLG Hamm und des LG Bochum liefert auch unser Blogbeitrag Erweiterte Informationspflicht über Hersteller-Garantien

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Es bleibt dabei: Auch handschriftlich auszufüllende „Lückentexte“ sind AGB

(OLG Celle, Urteil v. 2. Oktober 2019 – 14 U 94/19)

  • Auch wenn in vorformulierten Vertragsmustern handschriftliche Zusätze vorgesehen sind, ändert dies in den meisten Fällen nichts an dem Umstand, dass es sich bei den entsprechenden Regelungen um AGB handelt. Dies bestätigte kürzlich noch einmal das OLG Celle. Etwas anderes gilt nur, wenn der eingesetzte Inhalt zwischen den Parteien nachweislich „im Einzelnen ausgehandelt“ wurde. Hieran stellen die Gerichte allerdings hohe Anforderungen.
  • Anlass zu dieser Klarstellung gab ein Urteil des BGH aus Juli 2019 (BGH, Urteil v. 11. Juli 2019 – VII ZR 266/17). Darin hatte der BGH für den Sonderfall eines Standard-Architektenvertrags, in den handschriftlich eine Kostenobergrenze für das jeweilige Bauvorhaben eingetragen wurde, überraschend entschieden, dass es sich bei dieser Baukostenregelung nicht um eine AGB-Klausel handele. Die konkrete Klausel erhalte ihren Regelungsgehalt erst durch die Eintragung eines bestimmten Betrages. Insofern sei darauf abzustellen, ob die ausgefüllte Klausel mehrfach verwendet werden solle. Da die Baukostenobergrenze für jedes Bauvorhaben individuell bestimmt werde, sei dies zu verneinen. 
  • Das OLG Celle stellte nun jedoch klar, dass sich diese Argumentation nicht auf sämtliche Vertragsklauseln mit „Lückentexten“ übertragen lässt. Jedenfalls dann, wenn ein handschriftlicher Zusatz auf den Vertragsinhalt und die gegenseitigen Pflichten der Parteien keinen wesentlichen Einfluss hätte, ändere er nichts an der Einordnung der betroffenen Klausel als AGB. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Vertrag als solcher auch ohne die fraglichen Klauseln bestehen bleiben könne.

Praxistipp: Insbesondere bei Klauseln zur Haftungsbegrenzung erscheint es auf den ersten Blick verlockend, die Höchstsummen zunächst offenzulassen und dem Vertragswerk durch den handschriftlichen Zusatz eines Betrages eine „persönliche Note“ zu geben, um so eine Einordnung als AGB – mit den damit verbundenen Konsequenzen des strengen deutschen AGB-Rechts – zu umgehen. Die Entscheidung des OLG Celle zeigt jedoch, dass dies zumindest bei Klauseln, die nicht den unmittelbaren Vertragsgegenstand selbst betreffen, regelmäßig keinen Erfolg verspricht. 

Nähere Informationen zu den genannten Urteilen und ihren Auswirkungen gibt unser Blogbeitrag „Frischer Wind“ für vorformulierte summenmäßige Haftungsbegrenzungsklauseln?.

Antworten auf die Frage, wann Verträge nicht mehr als AGB, sondern als „im Einzelnen ausgehandelt“ angesehen werden können, liefert unser Blog in dem Beitrag Von AGB zur Individualvereinbarung.

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Kenntnisunabhängige Verjährungsklauseln in AGB unwirksam

(OLG Celle, Beschluss v. 7. November 2019 – 11 U 61/19)

  • Das OLG Celle hat in einem laufenden Verfahren darauf hingewiesen, dass Klauseln, nach denen Schadenersatzansprüche spätestens drei Jahre nach ihrer Entstehung verjähren sollen – unabhängig davon, ob der Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt von den Ansprüchen bereits Kenntnis hatte oder nicht –, in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden können. 
  • Die gesetzliche Vorgabe, dass die Verjährungsfrist im Regelfall grundsätzlich erst zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte Kenntnis von den Tatsachen erlangt, die den Anspruch begründen, hat nach Ansicht des OLG Leitbildcharakter, sodass von diesem Grundsatz in AGB nicht abgewichen werden könne. 
  • Da unter anderem das OLG Frankfurt entsprechende Klauseln in der Vergangenheit noch für zulässig erachtet hatte (OLG Frankfurt, Urteil v. 19. Juli 2012 – 3 U 24/12) und bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage besteht, kündigte das OLG Celle an, bei Erlass eines Urteils die Revision zum BGH zulassen zu wollen.

Praxistipp: Sollen die gesetzlichen Verjährungsfristen mithilfe von AGB abgekürzt werden, sind dabei einige gesetzliche Anforderungen zu beachten. So dürfen beispielsweise bei einer Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen bestimmte Mindestfristen nicht unterschritten werden. Für Ansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit kann die Verjährungsfrist in AGB gar nicht verkürzt werden. Ob in Fällen, in denen eine Verkürzung grundsätzlich möglich ist, diese durch eine „absolute“, d. h. kenntnisunabhängige Verjährungsregelung erreicht werden kann, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung des BGH besteht bei derartigen Klauseln daher ein Unwirksamkeitsrisiko. 

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Amazon-Marketplace-Händler müssen ihre Angebote regelmäßig überprüfen

(OLG Frankfurt, Urteil v. 5. Dezember 2019 – 6 U 182/18)

  • Händler, die ihre Produkte über Amazon Marketplace anbieten, müssen die dort von ihnen erstellten Produktbeschreibungen regelmäßig auf mögliche Änderungen durch Dritte überprüfen. Dies bestätigte das OLG Frankfurt noch einmal in einem aktuellen markenrechtlichen Verfahren.
  • Bieten Händler Ware über Amazon Marketplace an, können sie für ihr Produkt entweder eine eigene Angebotsbeschreibung erstellen oder sich – wenn ein identisches Produkt bereits von einem anderen Händler angeboten wird – an dessen bestehende Angebotsbeschreibung „anhängen“. Dies führt dazu, dass der eigene Artikel mit den bereits vorhandenen Artikeln anderer Anbieter katalogisiert wird. Dabei haben die „Trittbrettfahrer“ auch die Möglichkeit, die Produktbeschreibung zu verändern, ohne dass der Angebotsersteller davon Kenntnis erlangt. Hierdurch besteht die Gefahr, dass ursprünglich rechtskonforme Angebote nachträglich durch Dritte so verändert werden, dass sie den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügen oder Rechte Dritter (wie z. B. Markenrechte) verletzen. 
  • Da diese Möglichkeit der nachträglichen Änderung in Händlerkreisen als bekannt vorausgesetzt wird, gehen die Gerichte von einer regelmäßigen Überwachungs- und Prüfungspflicht der ursprünglichen Angebotsersteller aus. Auch der BGH bejahte bereits eine entsprechende Verpflichtung der Händler (BGH, Urteil v. 3. März 2016 – I ZR 140/14). Von Händlern wird dabei Eigeninitiative gefordert: Die Kontrollpflicht besteht unabhängig davon, ob ein Händler zuvor einen Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung erhalten hat. 

Praxistipp: Händler, die Ware über Amazon Marketplace anbieten, sollten die von ihnen erstellten Anzeigen regelmäßig daraufhin überprüfen, ob durch Dritte Änderungen an den Angebotstexten vorgenommen wurden. Zudem empfiehlt es sich, diese Kontrollen auch zu dokumentieren, um ggf. nachweisen zu können, dass die Überwachungs- und Prüfpflichten eingehalten wurden. Dazu, wie oft und in welchem Umfang eine Überprüfung erfolgen muss, machten weder der BGH noch das OLG Frankfurt genauere Angaben. Einzelne Gerichte fordern aber eine werktägliche Kontrolle. Fallen rechtswidrige Veränderungen auf, müssen die Händler auch selbst aktiv werden, um die Rechtsverstöße rückgängig zu machen. Eine bloße Meldung vermeintlicher Verstöße an Amazon reicht in diesem Zusammenhang nach dem Urteil des OLG Frankfurt nicht aus. 

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Pflicht zum Hinweis auf anstehende Modellwechsel nur bei „Auslaufmodellen“

 (LG Wuppertal, Urteil v. 9. Januar 2020 – 9 S 179/19)

  • Eine enttäuschte „Thermomix“-Kundin unterlag in zweiter Instanz vor dem LG Wuppertal. Nachdem sie im Januar 2019 ein Gerät aus der damals aktuellen Produktreihe erworben hatte, kündigte der Hersteller Anfang März die Einführung eines Nachfolgemodells an, das im Vergleich zur Vorversion über deutlich erweiterte Funktionen verfügt. Die Kundin wollte ihren Kaufvertrag rückabwickeln, da sie bei Kenntnis der Einführung des neuen Modells diese abgewartet und das neue Modell erworben hätte. 
  • Das Gericht entschied jedoch, dass der Hersteller nicht verpflichtet war, bereits im Januar über die geplante Einführung des neuen Modells zu informieren, da es sich zu diesem Zeitpunkt bei dem Vorgängermodell noch nicht um ein „Auslaufmodell“ gehandelt habe. 
  • Nach der Rechtsprechung des BGH besteht jedenfalls bei verhältnismäßig hochpreisigen Produkten mit langer Lebensdauer eine Aufklärungspflicht des Verkäufers, dass es sich bei dem bisherigen Modell um ein „Auslaufmodell“ handelt, sobald dieses entweder vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt wird oder vom Hersteller selbst zum Auslaufmodell erklärt wird (BGH, Urteil v. 6. Oktober 1999 – I ZR 92/97). Bis zu diesem Zeitpunkt können Händler die bisherigen Modelle noch anbieten, ohne darauf hinweisen zu müssen, dass demnächst ein neueres Modell erhältlich sein wird. 

Praxistipp: Steht bei relativ hochpreisigen Produkten, die von den Kunden regelmäßig erst nach längerer Abwägung erworben werden, ein Wechsel auf ein neues Modell unmittelbar bevor, müssen Verkäufer darauf achten, die Vorgängerprodukte rechtzeitig als „Auslaufmodell“ zu kennzeichnen oder diese Information anderweitig kenntlich zu machen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, besteht für die Händler nicht nur das Risiko, dass Käufer der Vormodelle vom Vertrag zurücktreten oder anderweitige Ansprüche geltend machen können. Sie begehen zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß, der Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherverbänden nach sich ziehen kann. Ein Hinweis auf den anstehenden Modellwechsel muss spätestens erfolgen, sobald der Verkäufer Kenntnis davon erlangt, dass das Vormodell vom Hersteller nicht mehr angeboten wird oder vom Hersteller selbst zum Auslaufmodell deklariert wurde. Entsprechende Nachfragen einzelner Kunden müssen jedoch auch vorher wahrheitsgemäß beantwortet werden. Haben Händler Kenntnis davon, dass in näherer Zukunft ein Modellwechsel ansteht, dürfen sie dies auch vor Beginn der „Auslaufphase“ des bisherigen Modells nicht verschweigen, wenn sie von Kunden explizit darauf angesprochen werden. 

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Cour d’appel bestätigt Kartellrechtswidrigkeit des Erfordernisses einer „personalisierten Lieferung“ in den selektiven Vertriebsverträgen von STIHL

(Cour d’appel de Paris, Urteil v. 17. Oktober 2019 – 18/24456)

  • Die Cour d’appel de Paris hat den STIHL-Beschluss der französischen Autorité de la concurrence vom 24. Oktober 2018 (18-D-23, wir berichteten im Update Commercial 02/2019) inhaltlich bestätigt.
  • In seinen selektiven Vertriebsverträgen untersagte STIHL den autorisierten Händlern, die Vertragswaren ohne direkten und persönlichen Kontakt zu verkaufen. Die Händler mussten eine „personalisierte Lieferung“ durchführen, d. h. die Übergabe der Kaufsache persönlich in der Verkaufsstelle oder beim Käufer vollziehen. Die Cour d’appel bewertet das Erfordernis als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung und Kernbeschränkung i. S. d. Art. 4 lit. c Vertikal-GVO (Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems). 
    • Es handele sich um ein De-facto-Internetvertriebsverbot. Weil das Erfordernis eine physische Ortsveränderung einer der beiden Handelnden erfordere, sei es geeignet, den Käufer oder den Händler von der Durchführung des Geschäfts abzuhalten. Es stelle physische Vertriebsgebiete wieder her und beseitige den Vertriebskanal Internet. 
    • Das mit der personalisierten Lieferung verfolgte legitime Ziel, den Nutzer über Funktionsweise und Risiken der Geräte zu informieren, könne weniger wettbewerbsbeschränkend erreicht werden, unter anderem könnte der Hersteller Remote-Unterstützung oder Animationen und Videos online zur Verfügung stellen.
  • Weil sich STIHL nach dem Pierre-Fabre-Urteil des EuGH im Jahr 2011 (C-439/09, ebenfalls ein Internetvertriebsverbot betreffend) im Dialog mit dem Bundeskartellamt um eine kartellrechtskonforme Ausgestaltung des Vertriebsvertrages bemüht hatte, reduzierte das Gericht die Geldbuße gegen STIHL von EUR 7 Mio. auf EUR 6 Mio. 
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sondern Gegenstand einer Beschwerde vor der Cour de cassation. 

Praxistipp: Hersteller potentiell gefährlicher Produkte dürfen auch bei begründeten Sicherheits- und Gesundheitsrisiken für den Nutzer den Internetvertrieb nicht übermäßig erschweren. Ihnen stehen regelmäßig mildere Mittel als das Erfordernis einer personalisierten Lieferung zur Verfügung. Das Fehlen eines ausdrücklichen Internetvertriebsverbots schließt nicht aus, dass Beschränkungen in Vertriebsverträgen faktisch wie ein solches Verbot wirken. Hersteller sollten ihre Vertriebsverträge entsprechend kritisch überprüfen.

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Gesetzgebung und Trends

New Deal for Consumers – stärkere EU-Verbraucherrechte führen zu hohen Bußgeldrisiken

(Richtlinie (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union)

  • Am 7. Januar 2019 ist die europäische Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften in Kraft getreten. Die Richtlinie ist Teil der EU-Initiative „New Deal for Consumers“, die die Rechte von Verbrauchern in Europa weiter stärken und die bestehenden EU-Verbraucherschutzvorschriften – insbesondere im Hinblick auf die digitale Entwicklung – modernisieren soll.
  • Durch das neue, auch „Omnibusrichtlinie“ genannte Regelwerk werden vier bestehende Richtlinien geändert. Betroffen sind
    • die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG); 
    • die Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG);
    • die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und
    • die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU). 
  • Zu den wichtigsten Änderungen gehören
    • die Ausweitung des Anwendungsbereichs der bestehenden Verbraucherschutzvorschriften auch auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen;
    • die Konkretisierung zahlreicher (vor-)vertraglicher Informationspflichten, so müssen Unternehmer künftig z. B. immer eine Telefonnummer angeben (zur aktuellen Rechtslage hatte der EuGH dies noch abgelehnt, wir berichteten im Update Commercial 08/2019); 
    • erweiterte Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen, diese müssen künftig insbesondere konkrete Angaben zum Zustandekommen von Rankings von Angeboten, zu Produktbewertungen und zu den Vertragspartnern der Verbraucher machen;
    • die Verpflichtung zur Offenlegung, wenn online personalisierte Preise angeboten werden; sowie 
    • eine Neuregelung zur Bekanntgabe von Preissenkungen: Soll mit reduzierten Preisen geworben werden, muss immer auch der zuvor tatsächlich verlangte Preis angegeben werden.
  • Zudem bringt die Neuregelung eine Verschärfung der Sanktionsregelungen mit sich: Künftig sollen gegen Unternehmen, die missbräuchliche Vertragsklauseln verwenden oder anderweitig gegen die Verbraucherschutzvorschriften verstoßen, mindestens Bußgelder in Höhe von bis zu 4% ihres Jahresumsatzes verhängt werden können. Den Mitgliedstaaten steht es dabei frei, auch höhere Höchstbeträge festzusetzen. 
  • Die Änderungen müssen bis zum 28. November 2021 von den Mitgliedstaaten umgesetzt und die entsprechenden nationalen Vorschriften ab dem 28. Mai 2022 angewendet werden.

Praxistipp: Die Neuregelungen betreffen alle Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern abschließen. Je nachdem, wie die geänderten Richtlinienvorgaben auf nationaler Ebene umgesetzt werden, werden in vielen Fällen Änderungen an Vertrags- und Informationstexten erforderlich werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der verschärften Sanktionsvorgaben und der damit zu erwartenden empfindlichen Bußgeldrisiken empfiehlt es sich, die Rechtsentwicklung auf nationaler Ebene im Blick zu behalten, um die neuen Vorgaben rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten umsetzen zu können. 

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Gesetzesentwurf für fairere Verbraucherverträge sieht kürzere Laufzeiten für Verbraucherverträge vor

(Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge)

  • Unabhängig von den europäischen Bestrebungen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes (siehe oben) hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Januar den Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge veröffentlicht, das ebenfalls die Position der Verbraucher in Deutschland gegenüber Unternehmern weiter verbessern soll. 
  • Durch den Entwurf soll unter anderem das AGB-Recht dahingehend geändert werden, dass gegenüber Verbrauchern
    • in AGB enthaltene Abtretungsverbote für Geldforderungen künftig gar nicht mehr und für andere Forderungen nur noch bei einem überwiegenden Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss wirksam vereinbart werden können und 
    • in AGB für Dauerschuldverhältnisse nur noch Erstlaufzeiten von bis zu zwölf Monaten, automatische Vertragsverlängerungen von bis zu drei Monaten und Kündigungsfristen von maximal einem Monat geregelt werden können. 
  • Für telefonisch abgeschlossene Fernabsatzverträge über Energielieferungen soll eine Bestätigungslösung eingeführt werden, d. h. Verbraucher sollen am Telefon geschlossene Gas- und Stromlieferverträge künftig nach Erhalt der fernabsatzrechtlichen Pflichtinformationen schriftlich oder per E Mail bestätigen müssen.
  • Außerdem sollen Unternehmer künftig verpflichtet werden, Einwilligungen von Verbrauchern in Telefonwerbung zu dokumentieren und aufzubewahren. Hierdurch soll unerlaubte Telefonwerbung stärker bekämpft werden. 

Praxistipp: Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich noch in einem frühen Stadium. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Gesetz wie vorgeschlagen verabschiedet wird. Sollten die Änderungen wie im Entwurf vorgesehen umgesetzt werden, wird dies für Unternehmer in vielen Fällen eine Anpassung ihrer AGB erforderlich machen. Anbieter von Langzeitverträgen müssten darüber hinaus aufgrund der Verkürzung der Höchstlaufzeiten wohl häufig auch ihre Kalkulationsgrundlagen revidieren. 

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Mehrwertsteuerflucht – verschärfte Dokumentationspflichten für Online-Plattformen ab 2021

(Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen)

  • Online-Plattformen wie Amazon, eBay und Alibaba sollen künftig verpflichtet werden, Buch über mehrwertsteuerpflichtige Verkäufe zu führen, um allen EU-Ländern die Eintreibung von Steuerschulden zu erleichtern. Eine entsprechende Änderungs-Richtlinie zur Ergänzung der VAT e-commerce directive (RL (EU) 2017/2455) ist am 22. Dezember 2019 in Kraft getreten. 
  • Online-Plattformen müssen danach ab 2021 sicherstellen, dass Mehrwertsteuerschulden bei Verkäufen in der EU den jeweiligen Steuerbehörden gemeldet werden. Die Neuregelung legt fest, welche Daten Online-Plattformen künftig aufzeichnen und den jeweiligen Behörden zur Berechnung der Mehrwertsteuerschuld unabhängiger Verkäufer übermitteln müssen. Dies betrifft auch und vor allem Verkäufe aus Drittländern. Die Plattformen müssen überdies detaillierte Angaben machen, welche Steuerschuld pro EU-Land anfällt.
  • Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben der Ergänzungsrichtlinie bis zum 31. Dezember 2020 umsetzen und die entsprechenden Vorschriften ab dem 1. Januar 2021 anwenden. 

Praxistipp: Betroffene Plattformbetreiber sollten die Entwicklungen im Blick behalten, um die neuen Regelungen rechtzeitig umsetzen zu können.

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