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Update Commercial 12/2019

Dezember 2019

Inhalt

Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.

Aktuelle Rechtsprechung

Gesetzgebung und Trends

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Aktuelle Rechtsprechung

Onlinehändler müssen nicht über bestehende Herstellergarantien informieren

(LG Hannover, Urteil v. 23. September 2019 – 18 O 33/19)

  • Das LG Hannover hat entschieden, dass Onlinehändler nicht verpflichtet sind, ihre Kunden über ggf. bestehende Herstellergarantien für die von ihnen vertriebenen Produkte zu informieren.
  • Wenn ein Händler in seinem Angebot auf eine bestehende Herstellergarantie keinen Bezug nehme, liege in einem „Verschweigen“ dieser Garantie kein Wettbewerbsverstoß, da keine entsprechende Informationspflicht des Händlers bestehe.
  • Die vorvertraglichen Informationspflichten im Fernabsatz sähen nur die Pflicht vor, Informationen über ggf. bestehende eigene Garantien des Händlers oder über in dem Angebot erwähnte Herstellergarantien zu erteilen. Eine Ausweitung dieser Informationspflicht auf jegliche denkbaren Garantien Dritter sei zu weitgehend und überfordere die Händler unbillig.

Praxistipp: Die Frage, ob und in welcher Form Onlinehändler ihre Kunden über bestehende Garantien informieren müssen, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Wenn in einem Angebot eine Händler- oder Herstellergarantie erwähnt wird, geht die Tendenz dahin, dass auch die wesentlichen Garantiebedingungen leicht auffindbar und in klarer und verständlicher Form mitgeteilt werden müssen (wir berichteten im Update Commercial 08/2019). Händler, die sich aufgrund der bestehenden Unsicherheiten dafür entscheiden, eine bestehende Herstellergarantie in ihrem Angebot gar nicht zu erwähnen, sind allerdings auch nicht auf der sicheren Seite: Zwar geht das LG Hannover in diesem Fall nicht von einem Pflichtverstoß aus. Andere erstinstanzliche Gerichte sehen in dem „Verschweigen“ einer bestehenden Herstellergarantie allerdings einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß. Das Urteil des LG Hannover ist nicht rechtskräftig, es bleibt daher abzuwarten, wie sich das Berufungsgericht in dieser Frage positionieren wird.

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OLG München kippt Surcharging-Verbot für Zahlungen per PayPal und Sofortüberweisung

(OLG München, Urteil v. 10. Oktober 2019 – 29 U 4666/18)

  • Das OLG München hat entschieden, dass Zahlungen per PayPal und Sofortüberweisung nicht unter das sog. Surcharging-Verbot des § 270a BGB fallen, so dass Unternehmen im Online-Handel von ihren Endkunden für diese beiden Zahlungsarten zusätzliche Gebühren verlangen können.
  • Damit kassierte das Oberlandesgericht eine Entscheidung des LG München I, das entsprechende Gebühren noch für rechtswidrig erklärt hatte (wir berichteten im Update Commercial 02/2019).
  • Weder PayPal noch Sofortüberweisung seien in § 270a BGB genannt und die Vorschrift dürfe auch nicht analog auf diese beiden Zahlungsarten angewendet werden, entschied das OLG. Denn in beiden Fällen finde keine direkte SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift vom Endkunden zum Verkäufer statt, stattdessen sei bei beiden Zahlungsarten ein drittes Unternehmen eingeschaltet (in einem Falle PayPal, im anderen die Sofort GmbH).

Praxistipp: Das OLG hat die Revision zugelassen, so dass die umstrittene Rechtsfrage, für welche Zahlungsarten Zusatzgebühren verlangt werden können, wohl vom BGH entschieden werden wird. Parallel dazu entschied das LG München I in einem anderen Verfahren, dass das Surcharging-Verbot auch für Altverträge gilt, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 13. Januar 2018 eingegangen wurden, wenn bei diesen Verträgen Zahlungsvorgänge erst nach diesem Stichtag stattfinden (LG München I, Urteil v. 24. September 2019 – 33 O 6578/18). Bei Verträgen, die regelmäßige Zahlungen durch den Kunden vorsehen, könnten daher für seit dem 13. Januar 2018 ausgeführte Zahlungen ebenfalls keine Zusatzgebühren mehr verlangt werden. Auch dieses Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, die Berufung ist derzeit beim OLG München anhängig (Az. 29 U 6221/19).

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Schadenersatzpflicht bei vertragswidriger Klage vor US-Gericht

(BGH, Urteil v. 17. Oktober 2019 – III ZR 42/19)

  • Wer von einem Vertragspartner vor einem ausländischen Gericht verklagt wird, obwohl zuvor vertraglich ein ausschließlicher Gerichtsstand in Deutschland vereinbart wurde, kann einen Anspruch auf Ersatz der für die Verteidigung gegen diese Klage erforderlichen Kosten haben. Dies gilt nach einer Entscheidung des BGH jedenfalls dann, wenn das am Klageort geltende Recht – wie beispielsweise in den USA – keine Erstattung der Prozesskosten vorsieht.
  • Die Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstands und der Geltung deutschen Rechts sei dahingehend auszulegen, dass die Parteien verpflichtet seien, Klagen aus dem Vertrag nur in diesem Gerichtsstand zu erheben. Der Zweck einer solche Regelung, Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiellrechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar zu machen und ein nachträgliches „forum shopping“ durch eine Vertragspartei zu verhindern, könne nur dadurch erreicht werden, dass im Falle der vertragswidrigen Anrufung eines unzuständigen Gerichts der dadurch belasteten Partei ein Anspruch auf Kostenerstattung zugestanden werde.
  • Mit der Vereinbarung deutschen Rechts hätten die Parteien zudem nicht nur den danach geltenden allgemeinen Grundsatz anerkannt, dass die Nichtbeachtung vertraglicher Pflichten – namentlich auch die pflichtwidrige Anrufung eines unzuständigen Gerichts – einen Ersatzanspruch begründen könne, sondern auch das dem deutschen (Prozess-)Recht innewohnende Prinzip, dass eine in einem Zivilrechtsstreit unterliegende Partei der anderen zur Erstattung der zur Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten verpflichtet sei.

Praxistipp: Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung erstmals mit der Frage, welche Konsequenzen eine vertragswidrige Klageerhebung vor einem international unzuständigen Gericht haben kann – mit einem für deutsche Unternehmen erfreulichen Ergebnis. Unklar ist allerdings bislang, in welcher Höhe Ersatz der Verteidigungskosten verlangt werden kann, wenn das Prozessrecht am Ort der unberechtigten Inanspruchnahme keine dem deutschen Gebührenrecht entsprechenden Deckelung vorsieht. In dem zu entscheidenden Fall der vertragswidrigen Klageerhebung vor einem US-Gericht hat der BGH die Sache zur Klärung, welche Kosten für die Verteidigung gegen die Klage „erforderlich“ waren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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Händler müssen nicht auf Sicherheitslücken bei Smartphones hinweisen

(OLG Köln, Urteil v. 30. Oktober 2019 – 6 U 100/19)

  • Händler, die Elektronikgeräte vertreiben, sind nach einer Entscheidung des OLG Köln nicht verpflichtet, Kunden auf mögliche Sicherheitslücken und fehlende Updates der Betriebssysteme der von ihnen angebotenen Smartphones hinzuweisen.
  • Es stelle für die Verkäufer einen unzumutbaren Aufwand dar, sich die Informationen über Sicherheitslücken für jedes einzelne von ihnen angebotene Smartphone-Modell zu verschaffen, da sie diese Lücken nur durch auf den jeweiligen Typ des Smartphones bezogene Tests feststellen könnten. Außerdem sei es nicht möglich, alle vorhandenen Sicherheitslücken festzustellen, da auch die Anbieter von Betriebssystemen selbst immer wieder – teilweise erst aufgrund von Angriffen durch Dritte – Sicherheitslücken in ihren Systemen fänden. Schließlich könnten sich die feststellbaren Sicherheitslücken jederzeit ändern, so dass die Händler die Tests in regelmäßigen Abständen wiederholen müssten.
  • Nichts anderes gelte für die Information über die Bereitstellung von Sicherheitsupdates. Ob für ein konkretes Modell noch Sicherheitsupdates bereitgestellt würden, sei den Händlern zum Zeitpunkt des Verkaufs in der Regel nicht bekannt und sie hätten auch keine Möglichkeit, diese Information ohne ein Zutun der Hersteller zu erlangen. Allein der Hersteller entscheide, ob und wann er ein Sicherheitsupdate für das jeweilige Smartphone-Modell anpasse. Auch hier könne sich die entsprechende Information täglich ändern.

Praxistipp: Die Entscheidung des OLG Köln fällt für den Handel positiv aus, doch jedenfalls im Hinblick auf die Bereitstellung von Sicherheitsupdates werden Händler sich nicht dauerhaft auf die vom OLG angenommene Unzumutbarkeit berufen können: Für ab dem 1. Januar 2022 geschlossene Verträge sieht die „Richtlinie über bestimmte vertragliche Aspekte des Warenkaufs“ (RL (EU) 2019/771, wir berichteten im Update Commercial 06/2019) vor, dass jedenfalls im B2C-Bereich Verkäufer von Waren mit digitalen Inhalten, wie z. B. Smartphones, ihre Kunden solange über verfügbare (Sicherheits-)Aktualisierungen dieser Inhalte informieren müssen, wie die Kunden dies „vernünftigerweise erwarten können“. Die Vorgaben der Richtlinie sind bis zum 1. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen. Bislang ist noch unklar, wie diese Umsetzung im deutschen Recht erfolgen wird. Händlern ist zu empfehlen, die diesbezüglichen Entwicklungen im Auge zu behalten, um sich rechtzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen zu können.

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Ansprüche auf Ersatz von Mehrkosten nach außerordentlicher Kündigung eines Werkvertrages unterliegen der dreijährigen Regelverjährung

(BGH, Urteil v. 10. Oktober 2019 – VII ZR 1/19)

  • Kündigt der Besteller einen Werkvertrag vor Ende der vereinbarten Laufzeit außerordentlich wegen mangelhafter Leistungen des Werkunternehmers und beauftragt für den Rest der Laufzeit ein Drittunternehmen mit der Erbringung der Leistung, handelt es sich nach einer Entscheidung des BGH bei den dafür aufgewendeten Kosten nicht um Mängelbeseitigungskosten, sondern Mehrkosten, die auf der außerordentlichen Kündigung des Vertrages beruhen.
  • Anders als Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Mängelbeseitigung, die innerhalb der kurzen zweijährigen Frist ab Abnahme des Werkes verjähren, handele es sich bei dem Anspruch auf Ersatz dieser Mehrkosten um einen Schadenersatzanspruch, der der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist unterliege.
  • Für diese Einordnung sei es unerheblich, ob die Kündigung des Werkvertrages aufgrund von Mängeln der ursprünglich vom Werkunternehmer erbrachten Leistungen oder auf anderen wichtigen Gründen beruhe. Insbesondere kommt laut BGH eine Differenzierung des einheitlichen Ersatzanspruchs je nachdem, auf welche Gründe die Kündigung gestützt werde (wie sie das Berufungsgericht erwogen hatte) nicht in Betracht.

Praxistipp: Auch wenn die Unterscheidung zwischen Mangelschäden und sonstigen Schäden bei Werkverträgen seit der Schuldrechtsreform in vielen Fällen weniger entscheidend ist als zuvor, zeigt die Entscheidung des BGH, dass die Abgrenzung jedenfalls für die in der Praxis oft wichtige Verjährungsfrage auch weiterhin relevant bleibt. Die Auffassung des BGH, nicht nach Kündigungsgründen, sondern allein nach der Art des Schadens zu differenzieren, überzeugt dabei. Um auch in Fällen, in denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die geltend gemachten Forderungen auch als Mangelschäden eingeordnet werden könnten, das Verjährungsrisiko auszuschließen, sollten derartige Schäden gleichwohl möglichst innerhalb der kürzeren zweijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden.

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Kein Wertersatz für Verschlechterung eines mangelhaften Werkes nach berechtigter Selbstvornahme

(LG Frankfurt, Urteil v. 13. September 2019 – 2-33 O 44/19)

  • Nach einer Entscheidung des LG Frankfurt kann ein Werkunternehmer, der ein mangelhaftes Werk erbracht hat, keinen Wertersatz verlangen, wenn der Besteller das mangelhafte Werk im Zuge einer berechtigten Selbstvornahme beschädigt oder zerstört.
  • Die Regelung, nach der ein Werkunternehmer vom Besteller Herausgabe des mangelhaften Werkes bzw. Wertersatz verlangen kann, wenn der Unternehmer selbst als Nacherfüllung ein mangelfreies Werk herstellt, sei auf den Fall der berechtigten Selbstvornahme nicht entsprechend anwendbar.
  • Daraus, dass in den gesetzlichen Regelungen zur Selbstvornahme eine entsprechende Verweisung fehle, sei zu folgern, dass der Besteller im Rahmen einer Selbstvornahme den vertragsgemäßen Zustand herstellen könne, ohne auf das bereits erstellte Werk des Unternehmers Rücksicht nehmen zu müssen, soweit er es demontieren muss. Dies sei auch nachvollziehbar, da eine Selbstvornahme in Form der Mangelbeseitigung durch den Besteller erst dann möglich sei, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung nicht vornehmen wolle oder könne. In diesem Falle müsse dann aber auch dem Besteller das Recht eingeräumt werden, den vertragsgemäßen Zustand ohne Rücksicht auf das bereits erstellte Werk herstellen zu lassen.

Praxistipp: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung ist derzeit beim OLG Frankfurt anhängig (Az. 29 U 211/19). Sollte sich die vom LG Frankfurt vertretene Rechtsansicht durchsetzen, sollten Werkunternehmer bei der Abwägung, ob einem Nacherfüllungsverlangen des Bestellers nachgekommen werden soll, berücksichtigen, dass im Falle einer berechtigten Selbstvornahme durch den Besteller ein eventueller Restwert des mangelhaft erbrachten Werkes ggf. nicht mehr realisiert werden kann.

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OLG Düsseldorf verneint kartellrechtswidrige Preisbindung eines Möbelherstellers gegenüber einem Onlinehändler

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 18. September 2019 – U (Kart) 3/19)

  • Nach § 21 Abs. 2 GWB dürfen Lieferanten unabhängigen Händlern keine Nachteile androhen, um sie zu veranlassen, bestimmte Wiederverkaufspreise einzuhalten bzw. nicht zu unterschreiten.
  • Ein Nachteil im Sinne dieser Vorschrift ist ein vom Adressaten empfundenes Übel, das bei objektiver Beurteilung geeignet ist, seinen Willen zu beeinflussen und ihn zu dem gewünschten Verhalten zu veranlassen.
  • Ob ein Nachteil angedroht wird, beurteilt sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und kann nicht ohne Weiteres und immer schon dann bejaht werden, wenn Lieferant und Händler über die Preisbildung des Händlers sprechen.
  • Bei der Einzelfallprüfung kann ein bestehendes Machtgefälle zwischen den Unternehmen an Bedeutung gewinnen. Je größer die Macht des Lieferanten ist, desto zurückhaltender sollte er sich äußern, damit die Äußerung nicht als Drohung verstanden wird.

Praxistipp: Der Onlinehändler Reuter, der in der kartellrechtlichen Rechtsprechung bestens bekannt ist, hatte den Premium-Sitzmöbelhersteller Cor verklagt. Gegenstand der in erster Instanz vom LG Dortmund und nunmehr auch vom OLG Düsseldorf abgewiesenen Klage war der Vorwurf, Cor habe Druck auf Reuter ausgeübt, um Reuter zu veranlassen, ihren Kunden keine höheren Rabatte als 5 – 6 % zu gewähren. Deswegen habe Reuter geringere Umsätze erzielt, als bei einer größeren Rabattierung möglich gewesen wäre, wodurch Reuter ein Gewinn in Höhe von EUR 97 Mio. (im Senatstermin reduziert auf rd. EUR 82 Mio.) entgangen sei. Bemerkenswert ist zweierlei. Zunächst ist auffällig, dass der Vorwurf einer unzulässigen Preisbindung überhaupt einmal explizit verneint wird. Die bisherige Entscheidungspraxis, namentlich des Bundeskartellamts, konnte den Eindruck vermitteln, dass an einem solchen Vorwurf, wird er erst einmal erhoben, schon irgendetwas dran sein müsse. In diesem Fall wird aber vom Berufungsgericht wie schon von der Vorinstanz minutiös aufgezeigt, dass der Vorwurf haltlos gewesen ist. Hierzu werden eingehend die Umstände und E-Mails beleuchtet und gewürdigt, die von den Prozessparteien benannt worden sind. 

Materiellrechtlich ist bemerkenswert, dass das OLG Düsseldorf den Gesichtspunkt des Machtgefälles herausstellt. In der Tat kommt es nicht allein darauf an, was gesagt bzw. geschrieben worden ist, sondern vor allem auch, wer sich geäußert hat und wie die Äußerungen vom Empfänger zu verstehen sind. Die übliche Vorstellung „mächtiger Hersteller vs. kleiner Händler“ passte hier eindeutig nicht: Lieferant Cor mit rd. EUR 40 Mio. Umsatz und ca. 200 Mitarbeitern vs. Reuter mit rd. EUR 200 Mio. Umsatz und 500 Mitarbeitern.

Das Urteil mag mittelständische Markenartikler ermutigen, mit ihren Händlern auch über die preisliche Positionierung der Produkte zu sprechen. Es sollte aber auch zur Vorsicht mahnen, missverständliche Formulierungen zu vermeiden und strikt rational zu argumentieren. Ist das Machtverhältnis freilich so, wie es üblicherweise angenommen wird (Lieferant als „Schlange“ und Händler als „Kaninchen“), können bereits für sich genommen harmlose Äußerungen als drohend empfunden werden, so dass in einer solchen Konstellation weiterhin erhöhte Vorsicht geboten ist.

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Gesetzgebung und Trends

Incoterms 2020 veröffentlicht

  • Im September 2019 hat die Internationale Handelskammer (ICC) die Incoterms 2020 veröffentlicht, die die bisherigen Incoterms 2010 als neueste Fassung des Regelwerks ablösen. Die inhaltlichen Veränderungen zur Vorversion fallen dabei allerdings moderat aus. Der Großteil der Neuerungen dient primär dazu, die Regelungen anwenderfreundlicher zu gestalten und (vermeintliche) Unklarheiten der bisherigen Klauseln auszuräumen.
  • Die im Vergleich zur Vorversion „neue“ Klausel DPU (delivered at place unloaded) entspricht inhaltlich der bisherigen Klausel DAT (delivered at terminal). Der neue Name soll dabei deutlich machen, dass der Verkäufer auch für die Entladung des Transportmittels zuständig ist.
  • Neben zahlreichen weiteren klarstellenden Änderungen wurden inhaltlich u. a. bei EXW und den „F-Klauseln“ die Verkäuferpflichten bzgl. Prüfung, Verpackung und Kennzeichnung der Ware neu formuliert. Spezielle Verpackungsanforderungen müssen künftig zwischen den Parteien vereinbart werden, eine bloße Mitteilung an den Verkäufer reicht nicht mehr aus. Bei den „F-Klauseln“ wurde zudem die Regelung zum Lieferzeitpunkt neu gefasst.
  • Bei Vereinbarung der Klausel CIP gilt nach den Incoterms 2020 ein höherer Mindestversicherungsschutz in Form einer Allgefahrendeckung (all risk cover).

Praxistipp: Incoterms werden nur Bestandteil eines Liefervertrages, wenn die Parteien dies vereinbaren. Wird im Vertrag auf Incoterms Bezug genommen, sollte dabei unbedingt klargestellt werden, welche Fassung des Regelwerks gelten soll, um Auslegungsschwierigkeiten vorzubeugen. Dies kann beispielsweise durch einen expliziten Hinweis auf die Incoterms 2020 geschehen. Soll hingegen aus bestimmten Gründen (weiterhin) eine Vorgängerversion der Incoterms gelten, sollte dies ebenfalls ausdrücklich im Vertrag vermerkt werden.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie auch in unserem Blogbeitrag „Incoterms 2020 – altes Regelwerk anwenderfreundlich verpackt“ vom 15. Oktober 2019.

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Neue EU-Ökodesign-Vorschriften für Haushaltsgeräte ab 2021 – erstmals Pflicht zur Vorhaltung von Ersatzteilen

  • Nachdem die EU-Kommission und die EU-Mitgliedsstaaten bereits Anfang des Jahres eine vorläufige Einigung über Neuregelungen zum Ökodesign bestimmter Haushaltsgeräte erzielt hatten (wir berichteten im Update Commercial 04/2019), sind die entsprechenden Vorschriften nun verabschiedet worden.
  • Betroffen sind die folgenden Produktgruppen:
    • Kühlgeräte
    • Waschmaschinen
    • Geschirrspüler
    • elektronische Displays (einschließlich Fernsehgeräten)
    • Lichtquellen und separate Betriebsgeräte
    • externe Netzteile
    • Elektromotoren
    • Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (z. B. Kühlschränke in Supermärkten oder Verkaufsautomaten für Kaltgetränke)
    • Leistungstransformatoren
    • Schweißgeräte
  • Die neuen Vorgaben betreffen zum einen die Energieeffizienz der Geräte und stellen zum anderen erstmals Anforderungen an die Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit der Produkte auf. Zur Förderung der Reparierbarkeit und damit zur Verlängerung der Lebensdauer von Geräten stellen mehrere Maßnahmen darauf ab, die Reparatur von Produkten zu erleichtern. So sind die Hersteller und Importeure mehrerer der genannten Produktgruppen künftig verpflichtet, für teils bis zu zehn Jahre nach dem Kauf eines Gerätes Ersatzteile vorzuhalten und unabhängigen Reparaturbetrieben Informationen zu Reparatur und Wartung zur Verfügung zu stellen.
  • Die Neuregelungen gelten größtenteils ab dem 1. März 2021, einige Einzelverordnungen sehen jedoch einen abweichenden Geltungsbeginn vor.

Praxistipp: Hersteller der betroffenen Produkte sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen, um sicherzustellen, dass eventuell erforderliche Umstellungen so rechtzeitig vorgenommen werden können, dass die neuen Ökodesign-Vorgaben ab ihrem Inkrafttreten eingehalten werden.

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Dr. Robert Budde
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Dr. Dietmar Rahlmeyer
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Christoph Zarth
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