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Update Commercial 06/2020

Juni 2020

In den letzten Monaten haben sich die Gerichte erneut mit verschiedenen für den Onlinehandel relevanten Fragen befasst: Der EuGH hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben werden muss. Beim BGH ging es um die Frage, ob Lastschrift-Zahlungen auch von ausländischen Konten akzeptiert werden müssen, und nach dem OLG Hamburg muss bei der Preisauszeichnung im Onlinehandel auf eine Differenzbesteuerung hingewiesen werden. 

Auch der Gesetzgeber war nicht untätig. Auf Unternehmer mit B2C-Geschäft können künftig sowohl im Online- als auch im analogen Geschäftsverkehr zusätzliche Hinweispflichten zukommen. Ein Gesetzentwurf, der Verbraucher vor unverhältnismäßig hohen Inkassokosten schützen soll, sieht erweiterte Informationspflichten zu diesem Thema vor.   

Und auch die Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie bleibt aktuell: Während sich das Bundeskartellamt bei Maßnahmen zur Krisenbewältigung großzügig zeigt, stellt die anstehende befristete Senkung der Umsatzsteuer Unternehmen vor große Herausforderungen. Unser Steuerrechtsteam gibt einen Überblick über die Auswirkungen. 

Inhalt

Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.

Aktuelle Rechtsprechung

Gesetzgebung und Trends

Aus aktuellem Anlass

Bei Interesse können Sie das Update Commercial hier abonnieren.


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.


Aktuelle Rechtsprechung

EuGH zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung 

(EuGH, Urteil v. 14. Mai 2020 – C-266/19)

  • Der EuGH hat auf eine Vorlagefrage des BGH zum Widerrufsrecht hin konkretisiert, unter welchen Voraussetzung Unternehmer in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angeben müssen. 
  • Das gesetzliche Muster-Widerrufsformular, das auf der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie basiert, sieht vor, dass in der Widerrufsbelehrung Name, Anschrift und, „soweit verfügbar“, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers anzugeben sind. Hierzu hatte der EuGH über die Frage zu entscheiden, wann eine Telefonnummer in diesem Sinne „verfügbar“ ist. 
  • Unter Bezugnahme auf seine ähnlich gelagerte Entscheidung zu der Frage, ob Onlinehändler allgemein als Kontaktinformation eine Telefonnummer nennen müssen oder ob auch andere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme ausreichen (wir berichteten im Update Commercial 08/2019), stellte der EuGH klar, dass keine generelle Pflicht des Unternehmers besteht, eine vorhandene Telefonnummer anzugeben. Unternehmer, die online Verträge mit Verbrauchern schließen, ohne eine telefonische Kontaktaufnahme anzubieten, seien daher grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Telefonnummer anzugeben. 
  • Gebe ein Unternehmer aber – wie im zu entscheidenden Fall – eine Telefonnummer auf seiner Website in einer Weise an, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert werde, dass der Unternehmer diese Nummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutze, sei hingegen davon auszugehen, dass diese Nummer „verfügbar“ im Sinne der Muster-Widerrufsbelehrung ist und daher in die Belehrung aufgenommen werden muss. 

Praxistipp: Onlinehändler, die Verbrauchern die Möglichkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme bieten, indem sie auf ihrer Webseite (z. B. im Impressum oder zusammen mit anderen Kontaktinformationen) eine Telefonnummer angeben, sollten diese Nummer auch in der Widerrufsbelehrung angeben. Wird ein vorhandener Telefonanschluss nicht für Kundenkontakte genutzt, kann – zumindest bis auf Weiteres – auch die Nennung in der Widerrufsbelehrung unterblieben. Gleiches dürfte auch für Faxnummern und E-Mail-Adressen gelten. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Anforderungen sich künftig noch einmal ändern: Im Rahmen des Maßnahmenpaketes „New Deal for Consumers“ (wir berichteten im Update Commercial 02/2020) wurde die Verbraucherrechte-Richtlinie dahingehend geändert, dass ab Mai 2022 immer (statt bislang nur „soweit verfügbar“) eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse in der Widerrufsbelehrung anzugeben sind. Eine eventuell vorhandene Faxnummer muss dann hingegen nicht mehr genannt werden. 

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Lastschrift-Zahlung muss auch mit Konto aus Nicht-Wohnsitz-(EU-)Staat möglich sein

(BGH, Urteil v. 6. Februar 2020 – I ZR 93/18)

  • Nachdem der EuGH im September 2019 entschieden hat, dass die Möglichkeit der Zahlung per SEPA-Lastschrift nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden darf (wir berichteten im Update Commercial 10/2019), hat nun der BGH unter Berufung auf diese Entscheidung des EuGH geurteilt, dass Gläubiger nach der SEPA-Verordnung (VO (EU) Nr. 260/2012) auch Lastschrift-Zahlungen von Konten akzeptieren müssen, die in einem anderen EU-Staat als dem Wohnsitzstaat des Schuldners geführt werden.
  • Der beklagte Onlinehändler hatte in seinem Bestellsystem vorgesehen, dass Kunden mit Wohnsitz in Deutschland für eine Zahlung per Lastschrift keine ausländischen Bankkonten angeben konnten. Der BGH sah darin einen Verstoß gegen die SEPA-Verordnung und zugleich einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß. Ein genereller Ausschluss von Lastschriften von „wohnsitzfremden“ Konten lasse sich weder mit der Vorbeugung gegen Geldwäsche noch mit der Sicherheit des Zahlungsverkehrs rechtfertigen. 
  • Inwieweit und unter welchen Umständen es in bestimmten Einzel- und Ausnahmefällen gerechtfertigt sein könne, in Deutschland wohnhafte Kunden bei Angabe eines Kontos in einem anderen SEPA-Mitgliedsstaat aus den genannten Gründen vom Lastschriftverfahren auszuschließen, ließ der BHG offen. 

Praxistipp: (Online-)Händler, die ihren Kunden Zahlung per SEPA-Lastschrift anbieten, sollten ihre Bezahlsysteme darauf überprüfen, ob diese auch Bankkonten aus anderen SEPA-Mitgliedsstaaten akzeptieren, die nicht mit dem Wohnsitzstaat der Kunden übereinstimmen. Bestehen konkrete, sachlich berechtigte Gründe, in Einzelfällen SEPA-Zahlungen abzulehnen, sollten diese jedenfalls intern dokumentiert werden. Allein das Auseinanderfallen von Wohnsitz des Kunden und Sitz der kontoführenden Bank reicht hierfür jedoch nach der Entscheidung des BGH nicht aus. 

Siehe hierzu auch unseren Blogbeitrag Online-Shops müssen Zahlungen von Auslandskonten zulassen.

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Automatische Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags durch AGB 

(BGH, Urteil v. 28. Mai 2020 – I ZR 40/19; Pressemitteilung Nr. 68/20 vom 28. Mai 2020)

  • In Maklerverträgen sind AGB-Klauseln, nach der sich ein auf sechs Monate befristeter Makleralleinauftrag automatisch um jeweils drei weitere Monate verlängert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen gekündigt wird, grundsätzlich wirksam. 
  • Anders als das OLG Stuttgart, das in der Berufungsinstanz noch von einer Unwirksamkeit der Klausel ausgegangen war (wir berichteten im Update Commercial 06/2019), hatte der BGH keine AGB-rechtlichen Bedenken hinsichtlich der automatischen Verlängerung. 
  • Bei einem Makleralleinauftrag könne – auch in AGB – eine Mindestlaufzeit vereinbart werden; bei Immobilienmaklern sei dafür eine Bindungsfrist von sechs Monaten in der Regel angemessen. Auch eine in AGB vorgesehene automatische Verlängerung der zunächst auf sechs Monate vereinbarten Vertragslaufzeit eines Makleralleinauftrags um jeweils drei Monate bei unterbliebener Kündigung sei grundsätzlich unbedenklich und benachteilige den Maklerkunden nicht unangemessen. 
  • Im Streitfall um den Verkauf einer Eigentumswohnung ging der BGH im Ergebnis allerdings trotzdem von einer Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel aus: Da die Regelung über die vierwöchige Kündigungsfrist, mit der die Klausel über die automatische Verlängerung nach Willen des Maklers gemeinsam gelten sollte, nicht wirksam in den Maklervertrag einbezogen worden war, führte dies in diesem Fall zur Unwirksamkeit der – an sich unbedenklichen – Verlängerungsklausel. 

Praxistipp: Die Entscheidung des BGH bezieht sich konkret auf das Maklerrecht, sodass jedenfalls in diesem Bereich nun die Möglichkeit besteht, entsprechende Verlängerungsklauseln auch in AGB zu vereinbaren. Ob und inwieweit die Argumentation des BGH auch auf andere Vertragsverhältnisse übertragen werden kann, dürfe wiederum eine Frage des Einzelfalls darstellen. 

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Bei Preisauszeichnung Hinweis auf Differenzbesteuerung erforderlich 

(OLG Hamburg, Anerkenntnisurteil v. 19. Dezember 2019 – 15 U 44/19)

  • Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg ist im Fernabsatzverkehr beim Angebot von Waren, die der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen, klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass das Angebot der Differenzbesteuerung unterliegt und keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird, wenn sich das Angebot nicht ausschließlich an Verbraucher richtet.
  • Das LG Hamburg hatte in erster Instanz noch geurteilt, dass die Angabe „Preis inkl. MwSt.“ auch bei Produkten, die der Differenzbesteuerung unterliegen, sachlich zutreffend und darüber hinaus nach der Preisangabenverordnung auch gesetzlich vorgeschrieben sei. Wenn dieser Hinweis bei einem gewerblichen Abnehmer zu der fehlerhaften Vorstellung führen sollte, er könne für den Kaufpreis Vorsteuer geltend machen, so sei dies „bedauerlich“, doch es könne nicht zulasten des Anbieters gehen, wenn dieser sich an den Wortlaut des Gesetzes halte (LG Hamburg, Urteil v. 28. März 2019 – 416 HKO 24/19).
  • Das OLG Hamburg sah dies anders und verurteilte den Anbieter, es zu unterlassen, Waren unter Angaben von Preisen („inkl. MwSt.“) anzubieten, ohne klar und eindeutig darüber aufzuklären, dass das Angebot der Differenzbesteuerung unterliegt und keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird, sofern das Angebot nicht ausschließlich an Verbraucher gerichtet ist. Die genaue Begründung hierfür lieferte das OLG allerdings nicht; da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelt, wurden keine Urteilsgründe verfasst. 

Praxistipp: Händler, die Produkte, die der Differenzbesteuerung unterliegen, (auch) an Unternehmer anbieten, sollten sicherstellen, dass ihren Angeboten ein entsprechender Hinweis beigefügt wird. 

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Verfallklauseln in Arbeitsverträgen auch für Ansprüche auf Provisionsabrechnung und Buchauszug zulässig

(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 2020 – 10 Sa 13/19)

  • Nach einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg steht § 87c Abs. 5 HGB, wonach der Anspruch von Handelsvertretern oder provisionsberechtigten Arbeitnehmern auf Provisionsabrechnungen und Erteilung eines Buchauszugs nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf, nicht der Wirksamkeit einer vertraglichen Ausschlussklausel entgegen, nach der (auch) Ansprüche eines Handlungsgehilfen auf Provisionsabrechnung und Erteilung eines Buchauszugs verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
  • Bereits im Jahr 2009 hatte das Bundesarbeitsgericht dazu entschieden, dass eine Ausschlussklausel in einem Tarifvertrag ungeachtet dieser Vorschrift möglich sei, da eine solche Klausel die Rechte auf Erteilung von Provisionsabrechnungen und Buchauszug als solche unberührt lasse. Sie modifiziere lediglich ihre Geltendmachung, indem sie mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses dahin wirke, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten schnell geklärt werden (BAG, Urteil v. 6. Mai 2009 – 10 AZR 390/08).
  • Nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg kann diese Begründung ohne weiteres auch auf eine einzelvertragliche Ausschlussfrist übertragen werden. Wenn in Bezug auf tarifliche Ausschlussfristen eine Beschränkung im Sinne des § 87c Abs. 5 HGB zu verneinen sei, so gelte dies für arbeitsvertragliche Ausschlussfristen genauso, da eine vertragliche Ausschlussfrist nicht stärker in die Rechtsposition eines Handelsvertreters oder eines provisionsberechtigten Arbeitnehmers eingreife als eine tarifliche Ausschlussfrist.
  • Da das LAG Thüringen dies zuvor anders gesehen und angenommen hatte, dass „jedenfalls eine einzelvertragliche Verfallfrist eine Beschränkung nach § 87c Abs. 5 HGB“ darstelle (Thüringer LAG, Urteil v. 18. November 2015 – 6 Sa 311/14), hat das LAG Baden-Württemberg die Revision zugelassen. Diese ist derzeit beim BAG anhängig (Az. 10 AZR 187/20). 

Praxistipp: Sollte das BAG der Argumentation das LAG Baden-Württemberg folgen, würde dies die Verwendung arbeitsvertraglicher Verfallklauseln auch gegenüber provisionsberechtigten Arbeitnehmern ermöglichen, ohne dass Ansprüche auf Erteilung von Provisionsabrechnungen und auf Erteilung eines Buchauszuges vom Anwendungsbereich dieser Klauseln ausgenommen werden müssen.

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Bundeskartellamt akzeptiert liberalisierte kartellrechtliche Rahmenbedingungen zur Krisenbewältigung in der Automobilindustrie 

(Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 9. Juni 2020)

Der Verband der Automobilindustrie (VDA) hatte dem Bundeskartellamt Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie vorgestellt. Die Maßnahmen beinhalten zum einen Rahmenbedingungen für die Wiederaufnahme der Automobilproduktion und zum anderen ein Modell für die Restrukturierung von Zulieferunternehmen. Im wettbewerblich relevanten Zentrum dieses Restrukturierungsverfahrens steht die Bildung von Stakeholder-Gruppen (Eigentümer, Mitarbeiter, Kunden, Kreditgeber und staatliche Organe), die sich über Liquidität, Kredite, Hilfsmaßnahmen oder auch operative Probleme eines Unternehmens austauschen und gemeinsam effektive Maßnahmen zur Bewältigung dieser Probleme erarbeiten sollen. Das ist vom Bundeskartellamt mit der Maßgabe akzeptiert worden, dass folgende Anforderungen beachtet werden:

  • kein Austausch über unternehmensspezifische Informationen, wie etwa Warenumfänge oder Verträge einzelner Unternehmen
  • Beschränkung des Informationsaustausches auf Daten, die für die Restrukturierung unerlässlich sind
  • Beschränkung des Informationsaustausches auf bestimmte Personenkreise in den Unternehmen, die besonderen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und für die betreffende Zeit nicht mehr an Einkaufsverhandlungen mit dem jeweiligen Zulieferer teilnehmen dürfen
  • Austausch der Daten in aggregierter Form, insbesondere für die Weitergabe von Stückzahlen oder Teilepreisen
  • keine Verpflichtung der Zulieferer, bestimmte Liefervolumina einzuhalten (vorbehaltlich vertraglicher Verpflichtungen), und darüber, wann und wie sie ihre Produktion wieder aufnehmen
  • Begrenzung des Corona-Restrukturierungsverfahrens auf Unternehmen, die sich während der Corona-Pandemie nach eigener Einschätzung in einer wirtschaftlichen Krise befinden und deren Sitz bzw. Betriebsstätte in Deutschland liegt

Praxistipp: Der Präsident des Bundeskartellamts hatte angekündigt, dass das Amt die besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die durch die Corona-Pandemie ausgelöst worden sind, bei seiner wettbewerbsrechtlichen Beurteilung gebührend berücksichtigen wird. Die positive Resonanz, die die VDA-Initiative beim Bundeskartellamt gefunden hat, belegt diese Ankündigung. 

Es erscheint möglich, dass solche oder ähnliche Maßnahmen auch für andere Industriezweige Anwendung finden können. Dazu wird es allerdings nicht ausreichen, sich lediglich allgemein auf „Corona“ zu berufen. So wird von Andreas Mundt, dem Präsidenten des Bundeskartellamts, in der Pressemitteilung herausgestellt, dass in „komplexen Lieferketten“ der Ausfall einzelner Lieferanten das Wiederanlaufen der Produktion bei anderen Unternehmen erheblich verzögern und so den wirtschaftlichen Schaden weiter erhöhen kann und dass „zur Lösung solcher Probleme“ ein koordiniertes Vorgehen in einer Branche gerechtfertigt sein kann. Gibt es auch anderswo komplexe Formen der Zusammenarbeit, bei denen der Ausfall einzelner Unternehmen weitreichende Auswirkungen hat, sollte grundsätzlich eine Grundlage bestehen, auch dann ein koordiniertes Vorgehen und insbesondere einen recht weit gehenden Informationsaustausch kartellrechtlich zu legitimieren. Die Einschaltung des betroffenen Branchenverbandes, um solche Modelle zu entwickeln und zu implementieren, dürfte zweckmäßig sein.

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Gesetzgebung und Trends

Bald zusätzliche Hinweispflichten zu Inkassokosten?

(Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht)

  • Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem sie Verbraucher künftig besser vor unverhältnismäßig hohen Inkassokosten schützen will. Neben einer Senkung der Inkassogebühren soll nach dem Entwurf dafür für Verbrauchergeschäfte u. a. eine Hinweispflicht eingeführt werden, welche Inkassokosten im Fall des Verzugs auf die Verbraucher zukommen können. 
  • So sollen Unternehmer, die Geschäfte mit Verbrauchern abschließen, künftig Kosten, die ihnen durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters entstehen, nur noch als Verzugsschaden ersetzt verlangen können, wenn sie den Verbraucher zuvor in Textform klar und verständlich auf eine mögliche Ersatzpflicht hingewiesen haben. 
  • Dieser Hinweis muss entweder rechtzeitig erteilt werden, bevor der Verbraucher in Verzug gerät, oder zeitgleich mit der Setzung einer angemessenen (Nach-)Frist zur Leistung erfolgen. Wird die letztere Variante gewählt, soll der Unternehmer nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen können, die nach Ablauf der gesetzten Frist entstanden sind.
  • Der Eintritt des Verzugs selbst und die weiteren daran anknüpfenden Rechtsfolgen sollen hingegen auch weiterhin nicht von einer vorherigen Information der Verbraucher abhängig gemacht werden. 

Praxistipp: Sollte der Gesetzesentwurf in dieser Form verabschiedet werden, soltten Unternehmer mit B2C-Geschäft ihre Vertragsunterlagen dahingehend anpassen, dass die Verbraucher bereits in einem frühen Stadium der Geschäftsbeziehung in Textform auf eine mögliche Ersatzpflicht auch für Inkassokosten hingewiesen werden. Ein entsprechender Hinweis soll nach der Gesetzesbegründung bereits bei Vertragsschluss oder Rechnungstellung erfolgen können. Es wird sich daher empfehlen, diese Information gegebenenfalls entweder bereits in die Vertragsunterlagen selbst oder in die Rechnungen aufzunehmen, um nicht aufgrund einer fehlenden Belehrung auf möglicherweise anfallenden Inkassokosten sitzen zu bleiben. 

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Neue Regeln zur gegenseitigen Anerkennung von Waren in der EU

(Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind)

  • Seit dem 19. April 2020 gelten EU-weit neue, vereinfachte Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Waren im europäischen Binnenmarkt (wir berichten bereits im Update Commercial 10/2019). 
  • Nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung ist der Verkauf von Produkten im gesamten Binnenmarkt erlaubt, wenn sie in einem EU-Land rechtmäßig verkauft werden. Allerdings gab es diesbezüglich bislang vor allem bei Produkten, für die keine EU-weit harmonisierten Vorschiften bestehen, oft Hindernisse. 
  • Mit der neuen Verordnung soll das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gestärkt werden. Unternehmen können künftig eine freiwillige „Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung“ vorlegen, um gegenüber den zuständigen nationalen Behörden nachzuweisen, dass ihre Produkte in einem anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig verkauft werden. Die Behörden dürfen dann den Vertrieb der Ware in ihrem Mitgliedsstaat nur noch untersagen, wenn hierfür ein berechtigtes öffentliches Interesse (wie z. B. konkrete Sicherheits- oder Gesundheitsbedenken) besteht.
  • Wenn Unternehmen der Marktzugang für ihre Produkte verweigert oder eingeschränkt wird, können sie diese Entscheidungen bei SOLVIT, dem Netzwerk von Beratungsstellen der EU-Mitgliedsstaaten, unbürokratisch anfechten. Darüber hinaus informieren Produktkontaktstellen in jedem Mitgliedsstaat online über nationale technische Vorschriften.

Praxistipp: Insbesondere für Hersteller und Händler, die EU-weit Produkte anbieten, für die keine produktspezifischen harmonisierten Vorschriften gelten, empfiehlt es sich, sich mit dem neuen Verfahren zur Warenanerkennung auseinanderzusetzen. Dies gilt umso mehr, wenn es in der Vergangenheit bereits Probleme mit der Anerkennung von Waren in einzelnen EU-Mitgliedsstaaten gab oder neue Waren aus nicht harmonisierten Regelungsbereichen angeboten werden sollen, für die noch keine Erfahrungen im Hinblick auf die EU-weite Akzeptanz bestehen. 

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Neue EU-Vorgaben zur Kennzeichnung von Reifen ab 2021

(Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009)

  • Im Mai hat die EU neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf Parameter wie Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung und Rollgeräusch verabschiedet. Ziel der neuen Verordnung ist es, die Kennzeichnung sichtbarer zu machen und Verbrauchern mehr Informationen an die Hand zu geben, damit sie Reifen auswählen können, die sicherer, kraftstoffeffizienter und geräuschärmer sind. 
  • Hierfür sieht die Verordnung erweiterte Informationspflichten über die Effizienz beim Kraftstoffverbrauch, die Sicherheit und das externe Rollgeräusch vor. Diese Vorgaben sollen sich auch auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen auswirken. 
  • Enthalten sind zudem neue Vorgaben dazu, wie die Kennzeichnung anzubringen ist. Nicht verwendete Leistungsklassen wurden aus der bisherigen Skala gestrichen. Es werden neue Symbole für die Schnee- und Eishaftung eingeführt, und die Gestaltung der Kennzeichnung wird aktualisiert. 
  • Ebenso wie alle anderen Reifen fallen auch runderneuerte Reifen unter die Verordnung. Die Anforderungen für runderneuerte Reifen werden allerdings erst dann gelten, wenn eine geeignete Prüfmethode zur Messung der Leistung dieser Reifen existiert. Zudem sind in der Verordnung Bestimmungen über die Aufnahme von Parametern für Laufleistung und Abrieb festgelegt, die ebenfalls in Kraft treten, sobald geeignete Prüfmethoden zur Verfügung stehen. Dies soll dazu beitragen, dass sich die Menge an Mikroplastik verringern wird, die aufgrund des Abriebs von Reifen in die Umwelt gelangt. Reifen für LKW und Busse müssen in Zukunft ebenfalls gekennzeichnet werden.

Praxistipp: Die Verordnung gilt ab dem 1. Mai 2021. Zu diesem Zeitpunkt hebt sie die bislang geltende Verordnung über die Kennzeichnung von Reifen (VO (EU) Nr. 1222/2009) auf. Reifen, die vor diesem Stichtag erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, müssen nicht mit den neuen Kennzeichnungen versehen werden. Betroffene Hersteller sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen, um diese rechtzeitig vor dem Geltungsbeginn der neuen Vorschriften umsetzen zu können. 

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