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Newsletter 21 Aug 2024 · Deutschland

Update Commercial 08/2024

12 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Im August behandelt unser Update Commercial mehrere aktuelle Gerichtsentscheidungen aus dem E-Commerce-Bereich: Unter anderem hat sich der BGH mit den Anforderungen an Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen und mit der Ausgestaltung des Bestellbuttons bei zeitgleichem Abschluss mehrerer Verträge befasst.

Mit der Frage, inwieweit im Jahr 2024 im B2C-Verkehr auch jenseits des Online-Vertriebs von einer „digitalen Grundausstattung“ von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgegangen werden kann, wird sich demnächst möglicherweise ebenfalls der BGH auseinandersetzen müssen: Das OLG Düsseldorf geht – derzeit noch – davon aus, dass in per Briefpost übersandten Vertragsunterlagen nicht ohne Weiteres nur auf online abrufbare AGB verwiesen werden darf, hat aber die Revision zugelassen. 

Daneben informieren wir Sie wie immer über aktuelle Gesetzgebungsverfahren und Trends. 

Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre. 


Inhalt

Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.

Aktuelle Rechtsprechung

BGH präzisiert Anforderungen an Werbung mit durchschnittlicher Sternebewertung
Bestellbutton: Bei Abschluss mehrerer Verträge deutlicher Hinweis erforderlich 
Unzulässiger Medienbruch bei Verweis auf Online-AGB in Postsendung 
Widerruf bei konfiguriertem Notebook – keine Maßanfertigung 

Gesetzgebung und Trends

KI-Verordnung in Kraft
Bye bye Batteriegesetz – Anpassung des deutschen Batterierechts an die EU-Batterieverordnung 
14. Sanktionspaket gegen Russland: neue Compliance-Pflichten 
CMS European Class Action Report 2024 – Zahl der Sammelklagen in Europa steigt weiter an

Bei Interesse können Sie das Update Commercial hier abonnieren.


Aktuelle Rechtsprechung

BGH präzisiert Anforderungen an Werbung mit durchschnittlicher Sternebewertung

(BGH, Urteil v. 25. Juli 2024 – I ZR 143/23)

  • Wer Waren oder Dienstleistungen mit einer durchschnittlichen Sternebewertung von Kunden bewirbt, muss dabei nicht zwingend aufschlüsseln, wie sich diese Bewertungen zusammensetzen. Ausreichend ist, wenn die Gesamtzahl der berücksichtigten Bewertungen angegeben wird und der Zeitraum erkennbar ist, in dem diese abgegeben wurden. Dies hat der BGH kürzlich entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des OLG Hamburg bestätigt. 
  • Bei der Aufschlüsselung der Bewertung nach den zu vergebenden Sterneklassen handele es sich nicht um eine wesentliche Information im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher sei aufgrund seiner Erfahrung bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen – zum Teil erheblich – divergieren. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen könne er die Aussagekraft der angegebenen Durchschnittsbewertung abschätzen. 
  • Eine weitere Aufgliederung nach Sterneklassen vermittele den Verbraucherinnen und Verbrauchern daneben keine wesentliche Information. Insbesondere könne sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die die Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben. 

Praxistipp: Der BGH erkennt in seiner Entscheidung an, dass Kundenbewertungen gerade im Onlinevertrieb eine wichtige Rolle spielen und verkennt auch nicht, dass eine Aufschlüsselung, wie sich eine angegebene durchschnittliche Bewertung zusammensetzt, für Verbraucherinnen und Verbraucher einen Mehrwert bieten kann. Er weist jedoch zutreffend darauf hin, dass Unternehmen aber gerade nicht verpflichtet sind, allgemein über alle Tatsachen aufzuklären, die für die geschäftliche Entscheidung von Verbraucherinnen und Verbrauchern möglicherweise von Bedeutung sein können. Dennoch sind bei der Werbung mit Kundenbewertungen rechtliche Vorgaben zu beachten. Welche Möglichkeiten für Unternehmen bestehen, positive Bewertungen zu generieren oder gegen negative Bewertungen vorzugehen, beleuchten zeigen wir in unserem Blog in dem Beitrag Rechtssichere Wege zur Verbesserung der Kundenbewertungen

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Bestellbutton: Bei Abschluss mehrerer Verträge deutlicher Hinweis erforderlich 

(BGH, Urteil v. 4. Juni 2024 – X ZR 81/23)

  • In einer weiteren Entscheidung zur Ausgestaltung des Online-Bestellbuttons hat der BGH klagestellt, dass in Fällen, in denen mit einem einheitlichen Bestellvorgang Verträge über mehrere unabhängig voneinander zu erbringende Leistungen abgeschlossen werden, die Maske, in der der Bestellbutton enthalten ist, einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten muss, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher mit dem Betätigen der Schaltfläche eine auf den Abschluss aller dieser Verträge gerichtete Erklärung abgeben. 
  • Eine Reisebuchungsplattform bot online die Teilnahme an einem Vorzugsprogramm an, das Vergünstigungen für die buchbaren Produkte umfasste. Bei Auswahl eines Fluges wurde über ein Auswahlfeld ein kostenloses Probeabonnement für das Vorzugsprogramm angeboten, das – sofern bis dahin keine Kündigung durch die Verbraucherin oder den Verbraucher erfolgte – nach 30 Tagen automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement übergehen sollte. Bei Auswahl dieses Feldes konnte die gewählte Flugreise zu einem vergünstigten Tarif gebucht werden. Am Ende des Auswahlvorgangs wurde in diesem Fall der Hinweis „30-Tage-GRATIS-Probeabo Herzlichen Glückwunsch [...]! Mit Ihrem 30-Tage Prime Gratis-Probeabo sparen Sie [...] € bei diesem Flug.“ und der Bestellbutton mit der Aufschrift „Jetzt kaufen“ angezeigt. 
  • Der BGH hielt dies für unzulässig, da die Bildschirmmaske mit der Bestell-Schaltfläche keinen eindeutigen Hinweis darauf enthalte, dass sich die Erklärung „Jetzt kaufen“ auf zwei unabhängig voneinander zu erbringende kostenpflichtige Leistungen – die Flugreise und das Abonnement – beziehe. Mit Abschluss des Abovertrages verpflichteten sich die Verbraucherinnen und Verbraucher unabhängig von dem kostenlosen Probezeitraum schon mit Abschluss des Vertrags zu einer Zahlung. Die Formulierung „30-Tage-GRATIS-Probeabo“ auf der Checkout-Seite lasse dies aber nicht hinreichend erkennen. 
  • Der Abonnementvertrag sei daher nicht wirksam zustande gekommen und die Plattformbetreiberin zur Rückzahlung der hierfür abgebuchten Beträge an die klagende Verbraucherin verpflichtet. Anders als noch das Berufungsgericht sah der BGH auch keinen Grund, den Preisvorteil, den die Verbraucherin aufgrund der Auswahl des Abonnements auf die Flugreise erlangt hatte, auf den Rückzahlungsanspruch anzurechnen. Die Schutzwirkung der Vorschriften zum Bestellbutton würden unterlaufen, wenn der Unternehmer eine Entgeltpflicht, auf die er vor Vertragsschluss nicht in gebotener Weise hingewiesen hat, über einen Anspruch auf Wertersatz doch noch durchsetzen könnte.

Praxistipp: Nachdem der EuGH erst kürzlich klarstellte, dass die Anforderungen an die korrekte Gestaltung des Bestellbuttons auch dann gelten, wenn mit dem Anklicken nur eine bedingte Zahlungspflicht eingegangen wird (siehe Update Commercial 06/2024) folgt nun durch den BGH die höchstrichterliche Bestätigung, dass bei gleichzeitigem Abschluss mehrerer Verträge auf eine transparente Darstellung aller Zahlungsverpflichtungen zu achten ist, die die Verbraucherinnen und Verbraucher mit ihrer Erklärung eingehen. Online-Anbieter sollten daher bei der Gestaltung des Bestellvorgangs besonderes Augenmerk auf eine ausreichend klare Gestaltung richten. 

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Unzulässiger Medienbruch bei Verweis auf Online-AGB in Postsendung 

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 25. April 2024 – 20 UKl 1/24)

  • Verweist ein Unternehmer in einem per Briefpost übersandten Werbeschreiben auf im Internet abrufbare allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), stellt dies nach Ansicht des OLG Düsseldorf einen unzulässigen Medienbruch dar, der dazu führt, dass die AGB nicht Vertragsbestandteil werden. 
  • Durch den Verweis auf eine Internetseite werde den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Kenntnisnahme der AGB unzumutbar erschwert, zumal der Medienbruch unnötig sei, da die AGB der Sendung ohne Probleme beigefügt werden könnten. 
  • Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die angeschriebenen Personen über ein internetfähiges und an das Internet angeschlossenes Gerät verfügen. Auch wenn der Zugang zum Internet gegenüber früher erheblich selbstverständlicher geworden sei, hielt das OLG Düsseldorf es für zu weitgehend, daraus zu folgern, dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher ohne Internetzugang bewusst einer naheliegenden Informationsquelle verweigern und die sich daraus ergebenden Folgen tragen müssen.

Praxistipp: Das OLG Düsseldorf hat die Revision zum BGH zugelassen, da die Frage, ob heutzutage der Verweis in papiergebundenen Schreiben an Verbraucherinnen und Verbraucher auf im Internet abrufbare AGB zu deren Einbeziehung ausreicht oder nicht, bislang nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Ob der BGH sich der eher restriktiven Ansicht des OLG Düsseldorf anschließen wird, bleibt abzuwarten. Das LG Lübeck hatte beispielsweise Ende 2023 entschieden, dass im stationären Handel der Hinweis auf eine Internetseite sowie ein ebenfalls auf diese Seite führender QR-Code in einem Auftragsformular für die Einbeziehung von AGB ausreichen, da davon ausgegangen werden könne, dass der Durchschnittskunde in Deutschland über ein Mobiltelefon mit Internetzugang verfüge (wir berichteten im Update Commercial 02/2024). Ein Argument war hier allerdings, dass es Personen ohne Internetzugang, die den Vertrag vor Ort abschließen, ohne weiteres zumutbar sei, im Einzelfall um einen Ausdruck der gewünschten Informationen zu bitten. Bei B2C-Verträgen, die per Post abgeschlossen werden, empfiehlt sich bis zu einer höchstrichterlichen Klärung daher weiterhin die Übersendung der AGB in ausgedruckter Form. 

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Widerruf bei konfiguriertem Notebook – keine Maßanfertigung 

(OLG Brandenburg, Urteil v. 16. Juli 2024 – 7 U 133/23)

  • Verbraucherinnen und Verbraucher, die online ein Notebook bestellen und dabei über eine „persönliche Konfiguration“ mittels eines Drop-down-Menüs Prozessor, Arbeitsspeicher, Grafikkarte und Festplatte aus mehreren vorgegebenen Varianten auswählen können, können den Kaufvertrag auch dann widerrufen, wenn die einzelnen ausgewählten Komponenten mit der Hauptplatine fest verlötet werden und nicht ohne Beschädigung wieder voneinander getrennt werden können.
  • Zwar besteht beim Online-Kauf von nicht vorgefertigten Waren, für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch die Verbraucherinnen und Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, grundsätzlich kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das OLG Brandenburg vertrat jedoch die Ansicht, dass es sich bei einem aus einer vorgegebenen Vorauswahl konfigurierten Notebook nicht um eine solche „Maßanfertigung“ handelt. 
  • Die Auswahl aus den vom Verkäufer vorgegebenen Möglichkeiten stelle keine vom Kunden für die Produktion vorgenommene Bestimmung im Sinne der Vorschrift dar, weil es an einer individuellen, vom Verkäufer erst mit der Bestellung zu berücksichtigenden Vorgabe fehle. Vielmehr stelle der Verkäufer verschiedene Varianten des angebotenen Notebooks zur Verfügung, von denen der Käufer gerade nicht abweichen könne. Der Verkäufer könne sich daher – anders als etwa bei einer Bestellung nach konkreten Maßen – von vornherein die zu liefernde Sache beschaffen und auf Bestellung ausliefern. Da die Auswahlmöglichkeiten für die Käufer vorgegeben und begrenzt seien, sei auch das Absatzrisiko grundsätzlich geringer als etwa bei maßgefertigten Textilien oder Möbeln. 
  • Dem stehe auch nicht entgegen, dass die im konkreten Fall vom Käufer ausgewählte Kombination nur selten nachgefragt werde. Das Risiko, dass bestimmte Konfigurationen „Ladenhüter“ werden, ergebe sich aus der vom Verkäufer vorgegebenen Auswahl an Kombinationsmöglichkeiten und sei – wie auch bei anderen Serienprodukten – von diesem zu tragen.

Praxistipp: Da die Frage, ob bei einem Fernabsatzgeschäft, bei dem der Besteller die bestellte Ware aus einem Angebot des Verkäufers konfiguriert, ein Widerrufsrecht besteht, bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet wird, hat das OLG Brandenburg die Revision zugelassen. Ähnlich dem OLG Brandenburg haben bislang u.a. das OLG München (OLG München, Urteil v. 18. Juni 2020 – 32 U 7119/19) und das OLG Celle (OLG Celle, Urteil v. 3. Juni 2020 – 7 U 1903/19) die Ansicht vertreten, dass bei einem Online-Fahrzeugkauf die gesetzliche Ausnahme vom Widerrufsrecht nicht greift, wenn die Kunden lediglich aus vorgegebenen Standardoptionen eine Sonderausstattung auswählen. Bis zu einer etwaigen anderslautenden Entscheidung des BGH sollten Anbieter entsprechender Waren daher zunächst weiter davon ausgehen, dass bei Konfigurationen aus einer vorgegebenen Vorauswahl das Widerrufsrecht der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann.

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Gesetzgebung & Trends

KI-Verordnung in Kraft

Die europäische KI-Verordnung ist am 12. Juli 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und Anfang August 2024 in Kraft getreten. Für den Geltungsbeginn sieht die KI-VO ein abgestuftes und nicht leicht zu durchdringendes System von Übergangsfristen und Ausnahmeregeln vor. 

Im Rahmen unserer Blog-Serie Künstliche Intelligenz geben wir in dem Beitrag Ab wann die KI-VO gilt einen Überblick über die wichtigsten Fristen, die nun gelten.

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Bye bye Batteriegesetz – Anpassung des deutschen Batterierechts an die EU-Batterieverordnung 

(Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterie-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG))

  • Zwar laufen derzeit noch verschiedene Übergangsfristen, doch in ihren Grundzügen gilt seit Februar 2024 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar die 2023 in Kraft getretene neue europäische Batterieverordnung (wir berichteten im Update Commercial 08/2023).
  • Um das deutsche Batterierecht an die geänderten europäischen Vorgaben anzupassen, hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) im Mai 2024 einen Referentenentwurf für ein sog. Batterie-EU-Anpassungsgesetz veröffentlicht. Mit diesem soll das derzeit geltende Batteriegesetz (BattG) zum 18. August 2025 durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt werden. 
  • Da sich die neuen europäischen Anforderungen in Bezug auf den gesamten Lebenszyklus von Batterien von der Herstellung bis zur Wiederverwendung und Recycling (einschließlich neuer Sorgfaltspflichten für alle beteiligten Wirtschaftsakteure) unmittelbar aus der Batterieverordnung ergeben, soll das BattDG vorrangig der Bestimmung von Zuständigkeiten und Befugnissen für die sich aus der Verordnung ergebenden Aufgaben dienen. Das Gesetz nutzt dabei aber auch bestehende Öffnungsklauseln. 
  • Entsprechend den Vorgaben der Verordnung werden die bisherigen Batteriearten (Gerätebatterien, Industriebatterien, Fahrzeugbatterien) durch fünf Batteriekategorien (Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien) ersetzt und das System der kollektiven Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für alle Batteriekategorien festgelegt. Im Hinblick auf die Entsorgung von Altbatterien knüpft der Entwurf an die bisherigen Strukturen des BattG an und entwickelt diese weiter. Zudem sollen die Rückgabemöglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher erweitert werden. 

Praxistipp: Das Gesetz soll nach Angaben des BMUV noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Betroffene Unternehmen sollten das deutsche Gesetzgebungsverfahren verfolgen und auch die weiteren zu erwartenden europäischen Sekundärrechtsakte zur Konkretisierung des EU-Batterierechts im Blick behalten, um sich rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Übergangsfristen auf die geänderten Anforderungen einstellen zu können. 

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14. Sanktionspaket gegen Russland: neue Compliance-Pflichten 

Ende Juni 2024 hat die EU das 14. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet, das neue Beschränkungen für Waren und Dienstleistungen und Listungen weiterer natürlicher und juristischer Personen vorsieht. In der Praxis noch relevanter sind vor allem die neuen Bestimmungen, die „Umgehungen“ vermeiden sollen und Compliance-Pflichten für EU-Akteure einführen, insbesondere in Bezug auf das Verhalten ihrer Nicht-EU-Tochtergesellschaften. 

Einzelheiten erfahren Sie in unserem Blogbeitrag Russland-Sanktionen: Compliance-Pflichten für Nicht-EU-Tochtergesellschaften

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CMS European Class Action Report 2024 – Zahl der Sammelklagen in Europa steigt weiter an

Sammelklagen erreichen neuen Höchststand in Europa: der CMS European Class Action Report 2024 bietet eine Analyse von Daten zu Sammelklagen der letzten fünf Jahre aus ganz Europa und liefert damit eine Grundlage für die präzise Einschätzung des Sammelklagerisikos für internationale Unternehmen. 

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