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Update Dispute Resolution 02/2021

Februar 2021

In dieser Ausgabe unseres Updates Dispute Resolution stellen wir Ihnen fünf aktuelle Entscheidungen vor, in denen der Bundesgerichtshof u.a. sich erstmalig zu den Anforderungen der Klageerhebung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage durch eine qualifizierte Einrichtung äußert, über die Einbeziehung von Dritten entschieden und in einer strafprozessrechtlichen, aber auch für Zivilprozesse relevante, Sache zur Schweigepflichtentbindung juristischer Personen Recht gesprochen hat. In unseren Neuigkeiten erfahren Sie Aktuelles über den Fortschritt der Digitalisierung des Zivilprozesses und der Justiz auf deutscher sowie europäischer Ebene.


Inhalt


Rechtsprechung

Musterfeststellungsklage: Anforderungen an eine klagebefugte qualifizierte Einrichtung

BGH, Urteil vom 17.11.2020 – XI ZR 171/19

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die von dem Musterkläger, einem Verbraucherschutzverein, erhobene Musterfeststellungsklage unzulässig sei, weil der Musterkläger die für die Klagebefugnis erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Der Musterkläger habe zum Erfordernis "qualifizierte Einrichtung" nicht schlüssig vorgetragen, dass er mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder habe (§ 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Dazu stellt der Bundesgerichtshof klar, dass zu den Mitgliedern nach § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO nur solche Verbände und natürliche Personen gehören, die kraft der ihnen organschaftlich zustehenden Rechte in relevanter Weise auf das Verhalten und die Geschicke des Vereins Einfluss nehmen können. Dies setze ein Stimmrecht voraus, was bei Internetmitgliedern nicht der Fall sei. Zwar weiche ein solches Verständnis des Mitgliedschaftsbegriffs vom vereinsrechtlichen Begriff der Mitgliedschaft ab, nach dem die Satzung abgestufte Mitgliedschaften bestimmen könne, die mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestaltet seien. An den Begriff des Mitglieds im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO seien wegen des vom Gesetzgeber mit den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Klagebefugnis bei Musterfeststellungsverfahren verbundenen Zwecks aber höhere Anforderungen zu stellen. Durch die Beschränkung der Klagebefugnis auf besonders qualifizierte Einrichtungen solle sichergestellt werden, dass Musterfeststellungsklagen nur im Interesse betroffener Verbraucher und von Organisationen erhoben werden können, welche aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung und keine Anhaltspunkte für Missbrauch bieten. Außerdem solle verhindert werden, dass sich Einrichtungen aus verbraucherschutzfremden Motiven gründen, nur um für einen bestimmten Einzelfall kurzfristig die Klagebefugnis zu erlangen. Schließlich habe der Musterkläger durch die Vorlage einer anonymisierten Mitgliederliste die Voraussetzungen des § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO grundsätzlich nicht dargetan. Bereits zu den Voraussetzungen der wettbewerbsrechtlichen Klagebefugnis habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.10.1995, I ZR 126/93, entschieden, dass ein klagender Verband mit der auf eine anonymisierte Mitgliederliste gestützten Behauptung, er verfüge über die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliederanzahl, nicht den an eine ordnungsgemäße Darlegung gestellten Anforderungen genüge. Das gelte auch für die Voraussetzung der Klagebefugnis für die zivilprozessuale Musterfeststellungsklage. 

Ferner ergebe sich aus dem Vortrag des Musterklägers nicht, dass dieser in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige, aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehme. Entscheidend für die Erfüllung der Anforderungen nach § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO sei danach, dass der Verbraucherschutz, der durch die von der qualifizierten Einrichtung tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten erzielt werde, bei einer wertenden Gesamtbetrachtung ganz maßgebend auf eine nicht gewerbsmäßige Aufklärung oder Beratung zurückzuführen sei und der (außer)gerichtlichen Geltendmachung von Verbraucherinteressen nur eine untergeordnete Rolle daneben zukomme. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung sei dem mit den verschiedenen Tätigkeiten verbundenen Personal- und Zeitaufwand indizielle Bedeutung beizumessen, wobei auch der im Zusammenhang mit dem Betreiben von gerichtlichen Verfahren entstehende externe Aufwand zu berücksichtigen sei. Übersteigen die durch Abmahnpauschalen und Vertragsstrafen erzielten Einnahmen die eingenommenen Mitgliedsbeiträge um ein Vielfaches, spreche dies im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung dafür, dass die (außer)gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen beim Schutz der Verbraucher vor unredlichen Geschäftspraktiken keine nur untergeordnete Rolle spiele. Auf dieser Grundlage sei die Tätigkeit des Musterklägers im Bereich der gerichtlichen und außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung sowohl hinsichtlich der Einnahmen als auch in seiner Außendarstellung für den Musterkläger nicht nur von untergeordneter Bedeutung. Denn zwischen 97% und 99% der Einnahmen des Musterklägers stammen aus diesem Tätigkeitsfeld, so dass diese Einnahmen die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen um ein Vielfaches übersteigen müssen. Dies korrespondiere mit der klägerischen Satzung, nach der drei der fünf Tätigkeitsfelder des Musterklägers die gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung von Verbraucherinteressen zum Gegenstand haben.

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Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage

BGH, Urteil vom 25.11.2020 – VIII ZR 252/18

Die Klägerin verlangt als Leasinggeberin von der beklagten Leasingnehmerin Schadensersatz beim Landgericht Aachen nach Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags aufgrund Zahlungsverzugs. Die Beklagte nimmt aus abgetretenem Recht der Klägerin die Verkäuferin des Fahrzeugs im Wege der (isolierten) Drittwiderklage auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Klägerin in Anspruch. Die Drittwiderbeklagte, deren Unternehmenssitz in Köln liegt, hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen gerügt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Drittwiderklage als unzulässig abgewiesen. In der Berufungsschrift der Beklagten ist allein die Klägerin als Berufungsbeklagte bezeichnet, die Drittwiderbeklagte dagegen lediglich als solche und nicht zusätzlich als Berufungsbeklagte. In Anbetracht dieses Umstands hat das Berufungsgericht die Berufung gegen die Abweisung der isolierten Drittwiderklage, mit der die Beklagte ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt hat, als unzulässig verworfen. Soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten richtete, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag sowie – im Hinblick auf die Drittwiderbeklagte – ihr Zahlungsbegehren weiter.

Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Abweisung der Drittwiderklage als unzulässig verworfen. Zwar gelte der Grundsatz, dass eine Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet (isolierte Drittwiderklage), regelmäßig unzulässig sei. Eine Widerklage nach § 33 Abs. 1 ZPO setze eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte muss ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben werde. Unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, hat der Bundesgerichtshof mehrfach Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage auch gegen den Kläger erhoben worden sein müsse. Ausschlaggebend für die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage sei danach eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht enge Verknüpfung der Streitgegenstände von Klage und Drittwiderklage sowie eine fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Drittwiderbeklagten. Gemessen daran sei die isolierte Drittwiderklage der Beklagten (aus abgetretenem Recht der Klägerin) gegen die Verkäuferin des Leasingfahrzeugs zulässig. Klage und die Drittwiderklage seien sachlich und rechtlich eng miteinander verwoben. Zum einen seien der Kauf- und der Leasingvertrag von vornherein aufeinander abgestimmt und haben dasselbe Objekt zum Gegenstand. Hinzu komme die leasingtypische Abtretung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer. Zum anderen bestehe auch ein enger rechtlicher Zusammenhang. Denn es hänge von der Entscheidung über das Bestehen eines Rücktrittsrechts des Leasingnehmers nach Maßgabe des kaufrechtlichen Sachmängelrechts ab, ob dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage fehle, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen. An das Ergebnis des Gewährleistungsprozesses sei der Leasinggeber bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrags gebunden. Schutzwürdige Interessen der Drittwiderbeklagten werden durch ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht verletzt. Zwar habe die Drittwiderbeklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Aachen, sondern in Köln. Es könne hierbei dahinstehen, ob für eine gesonderte Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags bei dem Landgericht Aachen ein besonderer Gerichtsstand gemäß § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 BGB gegeben wäre. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wären schutzwürdige Interessen der Drittwiderbeklagten nicht berührt. Denn aufgrund der besonders engen tatsächlichen und rechtlichen Verzahnung von Kauf- und Leasingvertrag, die von sämtlichen Vertragsbeteiligten von vornherein angestrebt war, musste die Drittwiderbeklagte es hinnehmen, nicht notwendig an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in einen Prozess zwischen den Parteien des Leasingvertrags einbezogen zu werden.

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Interventionswirkung bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders

BGH, Urteil vom 19.11.2020 – I ZR 110/19

a) Bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders tritt die Interventionswirkung gemäß § 74 Abs. 2 und 3 ZPO in Verbindung mit § 68 ZPO in gleicher Weise ein wie bei einem unterlassenen Beitritt.

b) Die Interventionswirkung des § 68 ZPO ergreift den im Vorprozess geltend gemachten Anspruch und wirkt auch im Folgeprozess, in dem dieser Anspruch aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird.

c) Die Interventionswirkung tritt im Folgeprozess zwar nicht ein, soweit der dem Rechtsstreit im Vorprozess nicht beigetretene Streitverkündete im Falle seines Beitritts nach § 67 ZPO gehindert gewesen wäre, auf den Verlauf des Vorprozesses Einfluss zu nehmen. Tritt der Streitverkündete dem Rechtsstreit im Vorprozess jedoch nicht auf Seiten des Streitverkünders, sondern auf Seiten von dessen Prozessgegners bei, kommen ihm die sich aus § 67 ZPO ergebenden Beschränkungen der Interventionswirkung nicht zugute. (Amtliche Leitsätze)

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Entbindung von der Schweigepflicht von Mandatsträger durch Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – StB 44/20

  1. Grundsätzlich sind diejenigen Personen dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber.
     
  2. Für eine juristische Person können diejenigen die Entbindungserklärung abgeben, die zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt der Zeugenaussage berufen sind.
     
  3. Ist über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, ist dieser berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft. (Amtliche Leitsätze)

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Arrestatorium ist für Forderungspfändung konstitutiv

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZB 9/20

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die weit verbreitete Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie im Schrifttum bestätigt, dass der Ausspruch des Arrestatoriums nach § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Wirksamkeit der Forderungspfändung konstitutiv ist. Fehle es an einem solchen Ausspruch, sei die Forderungspfändung unwirksam. In der Formulierung "in Vollziehung des Arrests […] gepfändet" liege noch kein Drittschuldnerverbot. Für den durchschnittlichen Drittschuldner, auf dessen Verständnismöglichkeiten es ankomme, sei durch diese Formulierung weder das Zahlungsverbot ersichtlich noch, dass damit auf die – nicht ausdrücklich genannten – Vorschriften in § 930 Abs. 1 Satz 2, § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen werde. Das Arrestatorium diene dazu, dem Drittschuldner erkennbar zu machen, welches Verhalten von ihm erwartet werde und in materieller Hinsicht die Folgen entsprechend § 407 BGB herbeizuführen.

Ein Arrestatorium sei – abgesehen von dem Ausnahmefall des § 857 Abs. 2 ZPO – auch hinsichtlich der Vermögensrechte auszusprechen, deren Zwangsvollstreckung sich nach § 857 ZPO richte. Entscheidend sei, dass für den Drittschuldner hinreichend erkennbar werde, dass er keine Erfüllungshandlungen mehr gegenüber seinem Gläubiger, also dem (Vollstreckungs-)Schuldner, vornehmen darf, die das Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers beeinträchtigen könnten.

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Neuigkeiten

Digitalisierung des Zivilprozesses und der deutschen Justiz

Auf dem Zivilrichtertag diskutierten Vertreter der Zivilgerichtsbarkeit zusammen mit Vertretern der Anwaltschaft, Wissenschaft und Politik über die Vorschläge der Arbeitsgruppe "Modernisierung des Zivilprozesses". Eine Aufzeichnung der virtuell stattgefundenen Veranstaltung ist hier verfügbar.

Vorschläge der Arbeitsgruppe sind u.a.

  • der erleichterte Zugang zur Ziviljustiz durch einen sicheren, bundesweit einheitlichen elektronischen Bürgerzugang in Form eines Justizportals,
  • der Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs, z.B. durch intelligente Eingabe- und Abfragesysteme oder
  • vermehrter Einsatz von Videokonferenztechnik.

Zur Digitalisierung der Justiz wurde kürzlich der Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten beschlossen. Für Bürger, Unternehmen, Organisationen, Verbände sowie andere am Prozessgeschehen Beteiligte wie Sachverständige, Gerichtsvollzieher oder Dolmetscher wird eine rechtliche Grundlage für ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) geschaffen. Auf breiter Basis können diese Personengruppen damit Dokumente auf elektronischem Weg an die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden übersenden und auch umgekehrt elektronisch adressiert werden. In seiner Stellungnahme begrüßt die BRAK grundsätzlich den geplanten Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs, äußert zugleich aber auch Bedenken und macht vereinzelt konkrete Regelungsvorschläge.

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Digitalisierung der EU-Justizsysteme

Seit dem 16. Februar 2021 befragt die Europäische Kommission die Öffentlichkeit zur Modernisierung der Justizsysteme in der Europäischen Union. Die öffentliche Konsultation betrifft unter anderem die Digitalisierung grenzüberschreitender Zivil-, Handels- und Strafverfahren in der EU. Die Maßnahme versteht sich als erster Schritt zur Digitalisierung der Justizsysteme in der gesamten EU. Ziel ist es, den Zugang zur Justiz einfacher und kostengünstiger zu gestalten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verbessern. Ergebnisse der Konsultation werden Ende 2021 präsentiert. Die Konsultation läuft bis zum 8. Mai 2021.

Bereits im Dezember hat sich die Europäische Kommission in dieser Mitteilung an die anderen EU Institutionen für vermehrten Einsatz von Technologien in der Justiz eingesetzt. In der Mitteilung stellt die Europäische Kommission ein Instrumentarium für die Digitalisierung der Justiz vor, das sich aus finanzieller Unterstützung der Mitgliedstaaten, Gesetzgebungsinitiativen, IT-Instrumenten und der Förderung nationaler Koordinierungs- und Überwachungsinstrumente zusammensetzt. Ziel sei es, auf nationaler Ebene die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre nationalen Justizsysteme auf das digitale Zeitalter umzustellen, und auf europäischer Ebene die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden weiter zu verbessern.

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Upcoming Webinars and Events

ADR in the Construction and Operation of Offshore Wind Parks

Service of Process and Taking of Evidence Abroad in the Era of Digitalization

IPR für eine bessere Welt: Vision - Realität - Irrweg?

CMS-Mandanten-Webinar | Streitbeilegung post-Brexit: Risiken im deutsch-britischen Wirtschaftsverkehr

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Aktivitäten aus dem Geschäftsbereich Dispute Resolution

Zum Referentenentwurf für das sogenannte Lieferkettengesetz berichten Claus Thiery und Sandra Renschke in diesem Gastbeitrag auf lto.de.

Karsten Sturm und Philippe Heinzke berichten auf haufe.de über das Potential von Sammelklagen infolge von Datenschutzverstößen.

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In A Nutshell

  1. The new podcast series "Facing the Future of International Arbitration" hosted by the CMS International Arbitration Group explore the evolving challenges and innovations of international arbitration.
     
  2. The IBA adopted the revised Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration which supersede those of 1999 and 2010; The Rules and a respective commentary on the Rules can be found here.
     
  3. Co-editors of the ICCA Project "Does a right to a physical hearing exist?" have released 22 additional reports from New York Convention jurisdictions across the globe.
     
  4. Das Handbuch "Europäisches Zivilprozessrecht" von Burkard Hess ist in aktualisierter 2. Auflage erschienen.
     
  5. Zur Allgemeinen Verbraucherschlichtstelle und zur Universalschlichtungsstelle hat das BMJV einen Forschungsbericht vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Schlichtungsverfahren als einfach, schnell und kostengünstig angesehen wird, wobei vergleichsweise wenige Unternehmen an einer Schlichtung teilnehmen.
     
  6. The Chartered Institute of Arbitrators' young members group has appointed our CMS colleague Laura West MCIArb as Chair and Sebastiano Nessi FCIArb as Vice-Chair of the group.
     
  7. Oberstaatsanwältin Dr. Angelika Allgayer wurde zur Richterin am Bundesgerichtshof ernannt und wurde dort dem vornehmlich für das Bank- und Börsenrecht zuständigen XI. Zivilsenat zugewiesen.
     
  8. Zum 150-jährigen Jubiläum des Deutschen Anwaltsverein (DAV) hat der Verband die Podcast-Reihe "zuRechtgehört" veröffentlicht, in der auf zahlreiche Momente der Anwaltsgeschichte zurückgeblickt wird.

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Autoren

Foto vonThomas Lennarz
Dr. Thomas Lennarz
Partner
Stuttgart
Foto vonNicolas Wiegand
Dr. Nicolas Wiegand
Managing Partner
München
Constanze Wedding, LL.M. (University of Sydney)