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Update Dispute Resolution 07/2020

Juli 2020

Gerichtsverfahren in Deutschland sollen attraktiver werden: Eine Arbeitsgruppe aus Richtern stellt innovative Ansätze zur Modernisierung des Zivilprozesses vor und Baden-Württemberg richtet als erstes Bundesland einen Commercial Court mit Standorten in Stuttgart und Mann-heim ein. Auch im internationalen Schiedsverfahrensrecht wird die Modernisierung durch eine Vielzahl von Empfehlungen zur Durchführung von virtuellen Verhandlungen und der Ankün-digung eines neuen LegalTech Tools zum Online Case Management vorangetrieben. Erfahren Sie mehr zur aktuellen Rechtsprechung aus dem Zivil- und Schiedsverfahrensrecht und warum die paritätische Besetzung des Bundesverfassungsgerichts nicht lange anhielt in dieser Ausgabe unseres Updates Dispute Resolution. 

Inhalt


Rechtsprechung

Prozessuale Waffengleichheit durch Anhörung der Gegenseite im Eilverfahren

BVerfG, Beschluss vom 17.06.2020 – 1 BvR 1380/20

Innerhalb von nur 14 Tagen stärkt das Bundesverfassungsgericht das grundrechtgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (die Entscheidung vom 03. Juni 2020 finden Sie in unserem Update Dispute Resolution 06/20). Er stellt erneut klar, dass der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung und selbst dann, wenn eine Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung ergehen darf, eine Einbeziehung der Gegenseite im Verfahren gebiete. Eine solche Einbeziehung durch das Gericht selbst sei nur entbehrlich, wenn die vorprozessuale Abmahnung und der bei Gericht eingereichte Antrag identisch seien und die Erwiderung der Gegenseite dem bei Gericht eingereichten Antrag beigefügt sei. Sei erkennbar eine solche Identität nicht gegeben, etwa weil der bei Gericht eingereichte Antrag auf die Erwiderung der Gegenseite inhaltlich eingeht und repliziert, müsse das Gericht den Antrag zu Gehör der Gegenseite bringen. Hintergrund dieser Entscheidung ist eine Berichterstattung über eine Person, die an der Veröffentlichung eines Videos maßgeblich beteiligt war, in dessen Folge der österreichische Politiker Strache zurückgetreten ist. Die betroffene Person erwirkte nach vorheriger Abmahnung eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen die Beschwerdeführerin, die das Landgericht Berlin noch am selben Tag des Antrags ohne Begründung erließ. Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin erfolgreich mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 

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Verletzung des rechtlichen Gehörs nach erst in der mündlichen Berufungsverhandlung erteiltem Hinweis

BGH, Beschluss vom 21.01.2020 – VI ZR 346/18

Nach fehlerhafter Herstellung eines Medikaments verlangt der Kläger von der beklagten Apothekerin wegen erlittener gesundheitlicher Schäden über den bereits vom Haftpflichtversicherer der Beklagten gezahlten Betrag hinaus weiteres Schmerzensgeld und den Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Das Landgericht sprach dem Kläger kein weiteres Schmerzensgeld, aber den Ersatz seines Haushaltsführungsschadens zu. Das Berufungsgericht änderte das Urteil dahingehend ab, dass es dem Kläger weiteres Schmerzensgeld zusprach und die Klage hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens abwies. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, dass ein dem Grund nach gegebener Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens daran scheitere, dass der Kläger trotz entsprechenden Hinweises bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen habe, welche Zeiten seiner Lebensgefährtin er für seine Pflege und Betreuung und in Abgrenzung dazu für die Haushaltsführung geltend mache. Der insoweit nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag sei verspätet, da ein Antrag auf Schriftsatznachlass gemäß § 139 Abs. 5 ZPO nicht gestellt worden sei. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehe deshalb nicht. 

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hebt der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verweist den Rechtsstreit zurück. Denn die Nichtberücksichtigung seines nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrags verletze den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichte das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags einer Partei haben. Lässt ein Gericht den Vortrag einer Partei unberücksichtigt, ohne dass dies im Prozessrecht eine Stütze findet, verletze es damit deren Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält; der Hinweis müsse dabei grundsätzlich so rechtzeitig erteilt werden, dass der Berufungsbeklagte noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann. Gegen diese Pflichten habe das Berufungsgericht verstoßen. Es habe dem in erster Instanz in Bezug auf den Haushaltsführungsschaden siegreichen Kläger den Hinweis, es bedürfe einer detaillierten Darstellung zur Pflegezeit und Haushaltsführung, erst in der mündlichen Berufungsverhandlung erteilt und diese geschlossen, obwohl dem Kläger eine sofortige Erklärung in der Sache angesichts des damit verbundenen Rechercheaufwandes ersichtlich nicht möglich war. Vor dem Hintergrund des darin liegenden Verfahrensfehlers war das Berufungsgericht im Rahmen des § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, sich mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz inhaltlich zu befassen und dessen Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Der Gehörsverstoß sei auch im Hinblick auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz entscheidungserheblich. Der Kläger habe zu den Tätigkeiten seiner Lebensgefährtin weiter vorgetragen. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht über den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens bei Berücksichtigung des gehörswidrig übergangenen Vortrags anders als geschehen entschieden hätte.

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Wirksame Berufungseinlegung durch Streithelfer

BGH, Urteil vom 26.06.2020 – V ZR 106/19

  1. Der Streithelfer kann für die Hauptpartei ungeachtet der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO wirksam Berufung einlegen, solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist.
  2. Die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts (§ 71 Abs. 1  ZPO) wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen (hier: Einlegung und Begründung einer Berufung) behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 1/11, WM 2013, 1220 Rn. 19). (Amtliche Leisätze)

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Einstweiliger Rechtsschutz verhilft nicht zum sportlichen Klassenerhalt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2020 – 19 W 22/20

Der Antragsteller, ein Sportverein, begehrt vom Antragsgegner, dem Deutschen Tischtennisbund, im Wege des Eilrechtsschutzes vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Erteilung eines Spielrechts in der 3. Bundesliga des Tischtennis für die kommende Spielzeit. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die vorherige Spielzeit vorzeitig abgebrochen mit der Folge, dass der Antragsteller in die 4. Liga absteigen musste. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt keinen Erfolg. Es bezweifelte bereits, ob die begehrte einstweilige Verfügung überhaupt zulässig sei. Die beantragte Erteilung der Spielrechte würde zur vollständigen Befriedigung des Antragstellers führen. Die darin liegende sogenannte Vorwegnahme der Hauptsache sei nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere zur Abwendung einer Notlage. Der drohende Abstieg in die 4. Liga gefährde den Antragsteller jedoch nicht in seiner Existenz, da Auf- und Abstiege zum sportlichen Alltag gehören. Darüber hinaus habe sich der Antragsteller auch durch das Zuwarten von einem Monat zwischen Kenntnis der Abbruchentscheidung und Einleitung des Eilverfahrens selbst in Widerspruch zur Eilbedürftigkeit gesetzt. Zudem fehle es an einem glaubhaft gemachten Verfügungsgrund. Der Antragsteller erfülle nicht die sportlichen Voraussetzungen für einen Verbleib in der 3. Liga, weil er zum Zeitpunkt des Saisonabbruchs nicht auf einem für den Verbleib in dieser Spielklasse berechtigenden Tabellenplatz gestanden habe. Dafür sei gemäß dem anzuwendenden Regelwert die Abschlusstabelle relevant, die der Antragsgegner wirksam zum Zeitpunkt der Aussetzung der Spielzeit als Abschlusstabelle definiert habe. Diese Entscheidung sei rechtsfehlerfrei getroffen worden, da der Spielbetrieb während der Corona-Krise infolge hoheitlicher Maßnahmen ausgesetzt werden musste. 

Unsere CMS-Kollegen Philipp Pohlmann und Constanze Wedding besprechen die Entscheidung in diesem Blogbeitrag

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Fristwahrender Eingang eines elektronischen Dokuments

BGH, Urteil vom 14.05.2020 – X ZR 119/18

Mit diesem Urteil nimmt der Bundesgerichtshof eine technische Abgrenzung zu der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 5. Juni 2019, IX B 121/18, vor. Damit führt der X. Zivilsenat seine anwenderfreundliche Rechtsprechung zum beA fort. Für den rechtzeitigen Zugang genüge es, dass die Berufungsbegründung auf den Eingangsserver des Bundesgerichtshofs gelangt war, auch wenn Umlaute womöglich die Weiterleitung ins Postfach verhinderten. Nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO ist ein elektronisches Dokument wirksam eingegangen, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden sei. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, sei demgegenüber unerheblich. Es sei unschädlich, dass das Dokument im internen Netzwerk des Bundesgerichtshofs nicht heruntergeladen werden konnte, sondern stattdessen eine Fehlermeldung produziert wurde, weil es sich um einen dem Eingang nachgelagerten Fehler im internen Gerichtsbetrieb handele. Der Umstand, dass der Fehler wahrscheinlich durch die Verwendung eines Umlauts oder Sonderzeichens im Dateinamen verursacht wurde, führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Die ERVV sehe insofern ein Verbot von Umlauten nicht vor. Im Gegensatz zum Bundesgerichtshof sei beim obersten Finanzgericht ein weiterer zwischengeschalteter Server vorhanden, auf welchen die Nachricht unerreichbar verschoben worden sei, so dass die technischen Gegebenheiten des Empfangssystems nicht vergleichbar seien. 

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Ordre public-Verstoß: Offenlegung von "Dissenting Opinion" ist Aufhebungsgrund für Schiedsspruch

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2020 – 26 Sch 14/18

  1. Die Fristverlängerung gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist nicht davon abhängig, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Antrag gemäß § 1058 ZPO und dem Aufhebungsantrag besteht.
  2. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (ebenso BGH, Beschluss vom 07.06.2018 – I ZB 70/17).
  3. Ein Schiedsgericht verletzt das rechtliche Gehör eines Beteiligten, wenn es dessen Vortrag im Schiedsspruch zwar zur Kenntnis nimmt und wiedergibt, aber nicht zum Gegenstand einer inhaltlichen Würdigung macht und damit nicht in Erwägung zieht, obwohl es sich bei dem Vorbringen um einen wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages handelt.
  4. Es spricht viel dafür, dass die Offenlegung einer Dissenting Opinion in inländischen Schiedsverfahren unzulässig ist und gegen das für inländische Schiedsgerichte geltende Beratungsgeheimnis verstößt, so dass hierin ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit) b ZPO wegen eines Ordre public-Verstoßes zu sehen ist. (Amtliche Leitsätze)

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U.S. Court of Appeals: Discovery not available for foreign commercial arbitration

U.S. Court of Appeals for the Second Circuit, In re: Application and Petition of Hanwei Guo

On July 8, 2020 the U.S. Court of Appeals for the Second Circuit ruled that 28 U.S.C. § 1782 does not apply to private international commercial arbitrations, and thus, reaffirms its view – already stated in 1999 – that the term "tribunal" did not extend to private arbitral tribunals seated outside the United States (In re: NBC v. Bear Stearns & Co.). This case concerns a commercial arbitration before the China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC). In December 2018, the petitioner, a Chinese businessman named Hanwei Guo, filed an application with the U.S. District Court for the Southern District of New York against various banks for disclosure and issuance of documents pursuant to 28 U.S.C. § 1782. The petitioner intended to use the documents in the arbitration proceeding pending since September 2018. After his application to the District Court was denied, the petitioner appealed to the Second Circuit. The Court of Appeal further held that its decision in NBC was not overturned by Intel Corp. v. Advanced Micro Devices, Inc. issued by the U.S. Supreme Courts as Intel referred to an arbitration proceeding before a public body and not a private one. The Second Circuit's decision aggravates the already existing circuit split over whether 28 U.S.C. § 1782 is applicable in private foreign arbitration proceedings. The Second and Fifth Circuit reject the applicability. The Fourth and the Sixth Circuit, however, held that parties to a private international arbitration proceeding could pursue discovery in the United States under 28 U.S.C. § 1782.  

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Neuigkeiten

Arbitration: Covid-19 changes and a new LegalTech Tool open for public consultation

Due to the Covid-19-pandemic, several arbitral institutions have issued protocols and guidelines on how to conduct arbitration proceedings and virtual or remote hearings in an arbitration. The German Arbitration Institute (DIS) has published this announcement of particular procedural features for the administration of arbitration that is also available in German. The International Chamber of Commerce (ICC) issued this guidance note on possible measures aimed at mitigating the effects of the covid-19 pandemic and the Stockholm Chamber of Commerce (SCC) summarizes its recommendations on how to deal with the effects of the Covid-19 pandemic here. Both the Korean Commercial Arbitration Board (KCAB) and the Vienna International Arbitration Centre (VIAC) have published checklists (The Vienna Protocol, The Seoul Protocol) with instructions for the preparation of remote arbitration hearings. The Chartered Institute of Arbitrators (CIArb) launched this guidance note on remote dispute resolution proceedings. The arbitration institution DELOS provides a detailed and updated list of resources on holding remote or virtual arbitration and mediation hearings

A Working Group on LegalTech Adoption in International Arbitration made up of lawyers from six law firms, amongst others CMS, has launched a protocol to help facilitate efficient and secure document sharing through the use of online case management tools. The protocol has been published in draft form for public consultation until 31 August 2020. Comments may be provided via the protocol website

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Thesenpapier der Arbeitsgruppe "Modernisierung des Zivilprozesses"

Die von den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs eingesetzte Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ unter Vorsitz des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg, Dr. Thomas Dickert, hat ihren Zwischenbericht vorgelegt. Darin werden weitreichende und innovative Modernisierungen des Zivilprozesses vorgeschlagen, um neue technische Möglichkeiten sinnvoll nutzbar zu machen und Gerichtsverfahren bürgerfreundlicher, effizienter und ressourcenschonender zu gestalten. Das Thesenpapier gibt einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der bisherigen Arbeiten:

  • Es soll einen erleichterten elektronischen Zugang der Bürger zur Ziviljustiz geben, indem u.a. ein sicherer, bundesweit einheitlicher elektronischer Bürgerzugang in Form eines Online-Portals eingerichtet wird. 
  • Der elektronische Rechtsverkehr soll optimiert werden, indem u.a. Kanzleipostfächer im beA ermöglicht werden, das Telefax als Übermittlungsweg abgeschafft und der Rechtsrahmen für einen elektronischen Nachrichtenraum zwecks schnellerer und zeitgemäßer Kommunikation zwischen Gericht und Prozessbeteiligten geschaffen wird. 
  • Es soll ein Beschleunigtes Online-Verfahren für Streitwerte bis EUR 5.000 eingeführt werden, das zunächst auf massenhaft auftretende Streitigkeiten beschränkt wird. 
  • Die Strukturierung des Parteivortrags im Zivilprozess wird erneuert: Der Parteivortrag soll unter den Bedingungen elektronischer Aktenführung in einem "Basisdokument" (gemeinsames elektronisches Dokument) abgebildet werden, was für Parteien im Anwaltsprozess verbindlich sein soll. U.a. sollen Kläger- und Beklagtenvortrag zum Lebenssachverhalt im Sinne einer Relationstabelle nebeneinander dargestellt werden. 
  • Die Möglichkeit einer "virtuellen Verhandlung" per Videokonferenz, bei der sich auch das Gericht nicht im Sitzungssaal aufhalten muss, soll geschaffen werden. 
  • Der Einsatz technischer Möglichkeiten soll Verfahren effizienter gestalten, beispielsweise soll das Beweisrecht an elektronische Dokumente angepasst werden oder automatisierte Entscheidungen und der Einsatz Künstlicher Intelligenz anhand des Kostenfestsetzungsverfahrens erprobt werden. 
  • Es soll mehr Transparenz geschaffen werden, indem sämtliche Entscheidungen interessierten Außenstehenden zugänglich gemacht werden. 

Ausgearbeitete Vorschläge sollen zunächst im Rahmen eines Zivilrichtertags in der Richterschaft erörtert werden. Anschließend soll der gesamte Bericht mit einer breiteren Fachöffentlichkeit diskutiert und der Rechtspolitik zur Verfügung gestellt werden. 

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Commercial Courts in Stuttgart und Mannheim zum 1. November 2020

Als erstes Bundesland beabsichtigt Baden-Württemberg zum 1. November 2020 die Errichtung eines Commercial Courts mit Standorten in Stuttgart und Mannheim. Ziel ist es, große Wirtschaftsstreitigkeiten wieder häufiger vor staatliche Zivilgerichte verhandeln zu lassen. Das jeweilige Gericht soll auf die Durchführung komplexer Wirtschaftsstreitigkeiten ausgerichtet sein und eine besonders effiziente Form der Verfahrensführung unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel gewährleisten. Es soll die Möglichkeit bestehen, das Verfahren in weiten Teilen auf Englisch zu führen. Der Commercial Court Stuttgart ist organisatorisch dem Landgericht Stuttgart zugeteilt. Aufgrund seines Rufes im Patentrecht und der Erfahrung in internationalen Verfahren soll am Landgericht Mannheim der zweite Standort des Commercials Court angegliedert sein. 

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Entwurf zur EU-Verbandsklage 

Die Richtlinie zur Einführung von EU-rechtlichen Verbandsklagen liegt zwischenzeitlich im Entwurf vor (zur Einigung einer EU-weiten Verbandsklage, Update Dispute Resolution 06/20). Danach müssen alle Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bestimmte "qualifizierte Einrichtungen" im Namen von Verbrauchern auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadensersatz klagen können, sofern ein Unternehmen gegen bestimmte Verbraucherschutzvorschriften verstoßen hat. Erfasst seien u.a. Vorschriften aus den Bereichen Finanzdienstleistung, Reise- und Fluggastrechte, Energie, Gesundheit, Telekommunikation und Datenschutz. Die EU-Verbandsklagerichtlinie könnte die kollektive Rechtsdurchsetzung in Europa nachhaltig verändern. Näheres zur Richtlinie, insbesondere wie sie sich zu der deutschen Musterfeststellungsklage verhält, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag unserer CMS-Kollegen Claus Thiery und Sandra Renschke

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Personalien

Die in Ostdeutschland geborene und lebende Rechtsprofessorin Dr. Ines Härtel ist neue Richterin am Bundesverfassungsgericht. Härtel folgt dem turnusmäßig ausscheidenden Professor Dr. Johannes Masing. In beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts sind zahlenmäßig erstmals seit seiner Gründung vor 70 Jahren mehr Frauen (9) als Männer (7) vertreten.

Der Richterwahlausschuss hat für den Bundesgerichtshof fünf neue Bundesrichterinnen und fünf neue Bundesrichter gewählt, darunter: Dr. Enno Bommel, Dr. Tim Crummernerl, Julia Ettl, Dr. Claudia Fischer, Dr. Sven Harms, Dr. Helmut Kreicker, Dr. Asmus Maatsch, Dr. Dorrit Selbmann, Dr. Angelika Walther und Annette Wille.

Richter am Bundesgerichtshof Dietmar Grupp übernimmt den Vorsitz im IX. Zivilsenat und den für berufsrechtliche Angelegenheiten der Patentanwälte zuständigen Senat für Patentanwaltssachen. Weiter wurde er zum stellvertretenden Vorsitzenden des Senats für Anwaltssachen bestellt, der über das Berufsrecht der Rechtsanwälte befindet.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Godehard Kayser, Richterin am Bundesgerichtshof Ellen Roggenbuck und Richter am Bundesgerichtshof Jürgen Cierniak sind in den Ruhestand getreten. 

Elisabeth Mette ist neue Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft.

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Upcoming Conferences and Webinars

GAR Interactive: Singapore

GAR Interactive: Europe

Deutscher Juristentag DIGITAL

Conference on the HCCH 2019 Judgments Convention

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In A Nutshell

  1. Unsere CMS-Kollegin Isla Brose hat Blogbeiträge über virtuelle Verhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit verfasst. 
  2. Im Anschluss an sein Webinar "Dos and Don'ts bei der Gestaltung von Schiedsklauseln" (aus Juni 2020) stellt die Germany Trade & Invest die Ergebnisse einer Kurzumfrage zur Verwendung von Schiedsklauseln in grenzüberschreitenden Verträgen vor. 
  3. The ICC has published its annual Dispute Resolution Statistics Report for 2019 that our CMS colleagues from UK are commenting on in this article
  4. Zur Wiederherstellung von Wirtschaftsbeziehungen nach COVID-19 hat das Vienna International Arbitral Centre (VIAC) eine Mediations-Offensive gestartet
  5. The Singapore International Arbitration Centre has announced to review the SIAC Arbitration Rules with special focus on consolidation, expedited procedures, challenges and new technology; comments on the SIAC Rules or case administration processes can be sent to rulesconsult@siac.org.sg. 
  6. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz startet ein dreimonatiges Fellowship mit der Technologie-Taskforce Tech4Germany zur Konzeption eines Rechtsinformationsportals des Bundes

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Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Außerdem können Sie mit unserem Tool Quick Check Wirtschaftsstabilisierungsfonds in kürzester Zeit herausfinden, ob Ihr Unternehmen für eine Stabilisierungsmaßnahme des WSF in Betracht kommen könnte. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.


Autoren

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Dr. Thomas Lennarz
Partner
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Dr. Nicolas Wiegand
Partner
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Constanze Wedding, LL.M. (University of Sydney)