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Ein­zie­hungs­klau­sel beim Tod eines GmbH-Ge­sell­schaf­ters

Update Ge­sell­schafts­recht Oktober 2026

14 Okt 2026 Deutschland 6 min. Lesezeit

OLG München, Beschluss vom 19. November 2025 – 34 Wx 271/25 e

Der Beschluss des OLG München betrifft zwei für die Gestaltung und registergerichtliche Prüfung von GmbH-Satzungen praxisrelevante Fragen. Zum einen konkretisiert der Senat den Umfang der Prüfungskompetenz des Registergerichts bei einer Satzungsneufassung. Zum anderen stellt das Gericht klar, dass eine Klausel in der Satzung einer GmbH, wonach im Falle des Todes eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen werden kann, nicht bereits deshalb nichtig oder unwirksam ist, weil die Satzung keine Frist für den Einziehungsbeschluss vorsieht.

Hintergrund der Entscheidung

Einziehungsklauseln gehören zum Standardinstrumentarium gesellschaftsvertraglicher Gestaltung bei GmbHs. Sie ermöglichen es den Gesellschaftern, Geschäftsanteile unter bestimmten Voraussetzungen einzuziehen und damit auf Veränderungen im Gesellschafterkreis zu reagieren. Besondere praktische Bedeutung haben solche Regelungen im Todesfall eines Gesellschafters. Gerade bei Gesellschaften mit einem überschaubaren Gesellschafterkreis besteht häufig ein Interesse daran, den Kreis der Gesellschafter zu kontrollieren und den Eintritt unbekannter oder aus Sicht der übrigen Gesellschafter für die Gesellschaft ungeeigneter Erben zu vermeiden.

Die Gestaltung von Einziehungsklauseln bewegt sich stets in einem Spannungsverhältnis zwischen Satzungsautonomie, Verkehrsschutz und dem Schutz des betroffenen Gesellschafters bzw. seiner Rechtsnachfolger (Erben). Nach § 34 Abs. 1 GmbHG darf die Einziehung von Geschäftsanteilen nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Eine Einziehung ohne Zustimmung des Anteilsinhabers setzt zudem voraus, dass die Voraussetzungen der Einziehung bereits vor dem Erwerb des Geschäftsanteils im Gesellschaftsvertrag festgelegt waren, § 34 Abs. 2 GmbHG.

Bei Einziehungsklauseln für den Todesfall kommt hinzu, dass die Möglichkeit eines direkten Ausscheidens aufgrund der zwingenden, gesetzlich vorgeschriebenen Vererblichkeit der Geschäftsanteile (§ 15 Abs. 1 GmbHG) nicht besteht. In der Praxis stellt sich daher regelmäßig die Frage, mit welchen tatsächlichen und zeitlichen Voraussetzungen solche Einziehungstatbestände ausgestaltet sein müssen.

Zugrunde liegender Sachverhalt

Die Beteiligte war zunächst als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von EUR 2.000 im Handelsregister eingetragen. Im Mai 2024 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Kapitalerhöhung auf EUR 50.000, die Änderung des Rechtsformzusatzes von UG (haftungsbeschränkt) in GmbH sowie eine vollständige Neufassung der Satzung. Die Satzungsneufassung enthielt in § 7 eine Regelung zur Einziehung von Geschäftsanteilen. Danach konnte ein Geschäftsanteil u. a. ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen werden, wenn der Gesellschafter verstirbt.

Das Registergericht beanstandete diese Zwangseinziehungsklausel. Nach seiner Auffassung stelle diese ein Eintragungshindernis dar, weil die Satzung keine Frist für die Ausübung des Einziehungsrechts vorsehe. Die zeitlich nicht begrenzte Einziehungsmöglichkeit könne zu einer unzulässigen Schwebelage zulasten der Erben des verstorbenen Gesellschafters führen und komme einer unzulässigen freien Hinauskündigungsklausel gleich. Nachdem das Registergericht die Anmeldung der Satzungsänderung in diesem Punkt zurückgewiesen hatte, legte die Gesellschaft hiergegen Beschwerde ein.

Prüfungskompetenz des Registergerichts

Das OLG München stellte zunächst klar, dass das Registergericht bei Satzungsänderungen und insbesondere bei einer vollständigen Satzungsneufassung ein Prüfungsrecht hinsichtlich etwaiger Gesetzesverletzungen hat. Anders als bei der Ersteintragung ist das Registergericht bei der Prüfung einer Satzungsänderung nicht auf die in § 9c Abs. 2 GmbHG genannten Fälle (z. B. Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, die in dem Gesellschaftsvertrag geregelt sein müssen, Verletzung von Gläubigerschutzvorschriften oder Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags) beschränkt. Vielmehr ist der Inhalt des Satzungsänderungsbeschlusses auf Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe zu prüfen.

Die registergerichtliche Prüfungskompetenz hat jedoch Grenzen. Das Registergericht darf im Rahmen einer Satzungsneufassung zwar prüfen, ob der Inhalt des Gesellschaftsvertrags gegen zwingendes Recht verstößt. Es kann die Eintragung aber nicht allein deshalb verweigern, weil eine Satzungsklausel aus seiner Sicht zweckmäßiger oder rechtssicherer ausgestaltet werden könnte. Soweit ein Satzungsänderungsbeschluss lediglich anfechtbar sein könnte, bleibt die Geltendmachung entsprechender Mängel grundsätzlich den im Einzelfall betroffenen Gesellschaftern überlassen.

Keine Unwirksamkeit mangels Ausübungsfrist

In der Sache verneinte das OLG München ein Eintragungshindernis. Zwar enthielt die Satzung keine ausdrückliche Frist, innerhalb derer der Einziehungsbeschluss nach Eintritt des Todesfalls bei einem Gesellschafter gefasst werden muss. Eine gesetzliche Vorgabe, wonach bei einer Einziehungsklausel für den Todesfall zwingend eine konkrete Ausübungsfrist in der Satzung festgelegt werden muss, besteht nicht. Auch aus dem Umstand, dass die Satzung keine Frist enthält, folgt nach Auffassung des Senats nicht, dass die Einziehung zeitlich unbegrenzt möglich wäre und deshalb sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB sei.

Abgrenzung zur freien Hinauskündigung

Der Senat knüpft dabei an die in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätze an, wonach zeitlich unbegrenzte Ausschließungsrechte grundsätzlich – vorbehaltlich eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes –gegen § 138 BGB verstoßen können. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Satzung zwingend selbst eine starre Ausübungsfrist vorsehen muss. Vielmehr können sich zeitliche Grenzen auch aus allgemeinen Grundsätzen ergeben, insbesondere aus dem Erfordernis einer angemessenen Ausübung des Einziehungsrechts sowie aus dem Rechtsinstitut der Verwirkung.

Entscheidend war für das OLG München daher die Abgrenzung zu Fällen, in denen die Satzung ausdrücklich ein zeitlich unbeschränktes Ausschließungs- oder Kündigungsrecht vorsieht. Das Registergericht hatte sich in seiner Begründung auf eine Entscheidung des BGH von 1998 gestützt (BGH, Urteil vom 19. September 1988 – II ZR 329/87). In dieser Entscheidung ging es um einen Gesellschaftsvertrag, in dem die darin eingeräumten Kündigungsmöglichkeiten gerade nicht an eine Frist gebunden sein sollten. 

Eine solche ausdrückliche Regelung lag hier jedoch gerade nicht vor. Anders als in der vom Registergericht herangezogenen BGH-Entscheidung war die Ausübung des Einziehungsrechts in der Satzung nicht ausdrücklich von jeder Frist gelöst; die Satzung enthielt vielmehr keinerlei Aussage zu einer Frist. Das bloße Fehlen einer ausdrücklichen Ausübungsfrist ist nach Auffassung des Senats aber nicht mit einer positiv angeordneten unbefristeten Ausübungsmöglichkeit gleichzusetzen. Selbst wenn die Festlegung einer Frist aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll sein kann, begründet ihr Fehlen für sich genommen keinen Verstoß gegen § 138 BGB.

Praxistipp

Die Entscheidung des OLG München schafft für die Gestaltung von GmbH-Satzungen Klarheit. Eine Einziehungsklausel für den Todesfall eines Gesellschafters ist nicht allein deshalb unwirksam, weil sie keine ausdrückliche Frist für den Einziehungsbeschluss enthält. Gleichwohl bleibt es aus praktischer Sicht empfehlenswert, eine angemessene Ausübungsfrist in der Satzung vorzusehen und den Fristbeginn sorgfältig zu bestimmen, etwa anhand der Kenntnis der Gesellschaft oder aller Gesellschafter vom Erbfall und von der Person der Erben. Dadurch lässt sich vermeiden, dass im Einzelfall Streit über die unangemessen lange Schwebelage oder eine Verwirkung des Einziehungsrechts entsteht.

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