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Grenzen der negativen Le­gi­ti­ma­ti­ons­wir­kung der Ge­sell­schaft­er­lis­te

Update Ge­sell­schafts­recht Oktober 2026

14 Okt 2026 Deutschland 5 min. Lesezeit

BayObLG, Beschluss vom 19. November 2025 – 101 W 141/25e

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war zunächst neben einer weiteren Gesellschafterin mit 50 % an einer GmbH beteiligt. In der Folge wurde sie durch Gesellschafterbeschluss aus der GmbH ausgeschlossen und ihre Anteile wurden eingezogen. Der Geschäftsführer der GmbH reichte sodann eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, die die Beschwerdeführerin nicht mehr enthielt.

Rechtsstreit hinsichtlich der Gesellschafterstellung der Beschwerdeführerin

Daraufhin kam es einerseits zu einem Rechtsstreit um die Gesellschafterstellung der Beschwerdeführerin und die Wirksamkeit ihres Ausschlusses aus der Gesellschaft, im Rahmen dessen die Beschwerdeführerin unter anderem die wirksame Beschlussfassung bzw. die ordnungsgemäße Durchführung einer Gesellschafterversammlung zu diesem Zweck in Frage stellte.

Neben dem von ihr eingeleiteten Hauptsacheverfahren beantragte die Beschwerdeführerin insoweit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die GmbH zu verpflichten, 1. eine – sie enthaltende – geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen und 2. sie bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses als Gesellschafterin mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln.

In erster Instanz ordnete das LG München I der bereits eingereichten, die Beschwerdeführerin nicht mehr enthaltenden Gesellschafterliste einen Widerspruch zu. Des Weiteren wurde die GmbH verpflichtet, die Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses als Gesellschafterin mit sämtlichen Rechten und Pflichten zu behandeln. Auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin gab das OLG München der GmbH darüber hinaus auf, eine korrigierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Mit Endurteil vom 1. September 2025 bestätigte das LG München I die einstweilige Verfügung in der Fassung des Beschlusses des OLG München. Gegen dieses Endurteil legte die Beschwerdegegnerin Berufung ein.

Rechtsstreit hinsichtlich des Bestehens eines Informationsanspruches der Beschwerdeführerin

Parallel zu den Gerichtsverfahren um die Gesellschafterstellung der Beschwerdeführerin verlangte diese von der GmbH – unter Berufung auf §§ 51a, 51b GmbHG – die Erteilung von Informationen. Nachdem die GmbH dies verweigerte, kam es auch insoweit zum Rechtsstreit.

Das diesbezüglich erneut angerufene LG München I entschied dabei nach entsprechendem Antrag der GmbH, das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG bis zur abschließenden Entscheidung im parallelen einstweiligen Verfügungsverfahren über den Ausschluss aus der GmbH auszusetzen. Auch einer sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin half das Landgericht nicht ab, weshalb die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen war (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Gegenstand der hiesigen Besprechung ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts.

Entscheidung des BayObLG

Für die weitere Entscheidung über die Beschwerde war dabei nicht das OLG München, sondern das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) zuständig (§§ 51b S. 1 GmbHG, §§ 132 Abs. 3 S. 1, 99 Abs. 3 S. 5 und 6 AktG sowie § 27 Abs. 2 GZVJu Bayern).

Das Landgericht hatte die Aussetzung des Verfahrens damit begründet, dass Informationsansprüche nur dem gegenwärtigen Gesellschafter zustünden. Für die Gesellschafterstellung sei dabei gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG allein die aktuelle Gesellschafterliste maßgeblich.

Das BayObLG hingegen war der Auffassung, die sogenannte negative Legitimationswirkung der Gesellschafterliste sei dadurch entfallen, dass im einstweiligen Rechtsschutz die Einreichung einer korrigierten Liste angeordnet wurde. Eine Aussetzung des Verfahrens über die Informationsansprüche verstoße in Anbetracht dessen gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Denn der ausgeschlossene Gesellschafter sei gemäß der ergangenen einstweiligen Verfügung wieder als Gesellschafter zu behandeln und dürfe an Gesellschafterversammlungen teilnehmen; aufgrund der Aussetzung des Verfahrens über seine Informationsansprüche hätte er aber keine Möglichkeit, Auskunftsansprüche gegen die GmbH durchzusetzen.

Der BGH hatte bislang nur über die Fallkonstellation entschieden, in der einer Gesellschaft die Einreichung einer falschen Gesellschafterliste untersagt worden war und sie gleichwohl danach die falsche Liste zum Handelsregister einreichte. Für diese Fallkonstellation entschied der BGH, dass sich die Gesellschaft nach Treu und Glauben nicht auf die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste berufen könne.

Abweichend hiervon ging es vorliegend um eine Konstellation, in der dem ausgeschlossenen Gesellschafter Rechtsschutz erst nach Einreichung einer ihn nicht mehr enthaltenden Gesellschafterliste gewährt wurde. Das BayObLG war der Auffassung, beide Konstellationen seien gleich zu behandeln, weil die Gewährung des notwendigen Rechtsschutzes anderenfalls von zeitlichen Zufällen abhängig sei.

Das BayObLG stellt damit klar, dass der ausgeschlossene Gesellschafter auch dann seine Informationsansprüche behält, wenn ihm einstweiliger Rechtsschutz zur Wiederherstellung seiner formellen Gesellschafterstellung erst nach Einreichung der ihn nicht mehr enthaltenden Gesellschafterliste gewährt wird. Hierdurch stärkt das BayObLG die Rechtsposition des ausgeschlossenen Gesellschafters im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. 

Praxistipp

Trotz dieser Stärkung seiner Position durch das BayObLG sollte der ausgeschlossene Gesellschafter stets versuchen, seine formelle Gesellschafterstellung zu schützen und der Einreichung einer ihn nicht mehr berücksichtigenden Gesellschafterliste zum Handelsregister bereits im Vorfeld entgegenzutreten.

Ist die Gesellschafterliste bereits eingereicht, ist jedenfalls schnelles Handeln erforderlich. Wird mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung zu lange gewartet, besteht die Gefahr, dass das Gericht den für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Korrektur der eingereichten Gesellschafterliste neben dem Verfügungsanspruch erforderlichen Verfügungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit, verneint.

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