Zur Löschung der Geschäftsführerbestellung bei unklarer Rechtslage
Update Gesellschaftsrecht Oktober 2026
Autor:in
KG, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – 22 W 40/25
Die Entscheidung des KG betrifft die Voraussetzungen der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG zu Registereinträgen über Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern der Komplementär-GmbH einer Einheitsgesellschaft.
Sachverhalt
Die A GmbH ist die Komplementärin einer GmbH & Co. KG. Sämtliche Geschäftsanteile an der A GmbH werden, bis auf einen eigenen Geschäftsanteil der GmbH, von der KG gehalten. Kommanditisten der KG sind die Beteiligte zu 2 (im Folgenden "B") und der Vater des Beteiligten zu 3 (im Folgenden "C"). Der Vater des C lud als Mehrheitskommanditist zu einer Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH. In dieser Gesellschafterversammlung wurde per Beschluss die B als Geschäftsführerin abberufen und zugleich der C als Geschäftsführer bestellt. Beide Beschlüsse wurden daraufhin in das Handelsregister eingetragen.
Die Wirksamkeit dieser Beschlüsse ist Gegenstand zivilgerichtlicher Auseinandersetzungen. Durch einstweilige Verfügung wurde die A GmbH dazu verpflichtet, die B vorläufig als Geschäftsführerin zu behandeln. Im darauffolgenden Berufungsverfahren wurde die Vertretungsbefugnis der B eingeschränkt, sodass sie als Geschäftsführerin nur mit der Zustimmung des C handeln durfte.
Unter Vorlage der einstweiligen Entscheidung meldete die B beim Handelsregister an, dass der C nicht mehr und sie selbst erneut Geschäftsführerin sei. Die Anmeldung blieb im Instanzenzug erfolglos.
Trotz Anregung der B, die streitgegenständlichen Eintragungen wegen Unrichtigkeit zu löschen, lehnte das Registergericht die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG ab. Hiergegen reichten die A GmbH, vertreten durch die B, sowie die B im eigenen Namen Beschwerde ein. Das Amtsgericht half den Beschwerden nicht ab und legte die Sache dem KG zur Entscheidung vor.
Entscheidung
Im Kern trifft das KG in seinem Beschluss folgende Entscheidungen:
- Ein gelöschter Geschäftsführer kann die Ablehnung der Amtslöschung nur insoweit angreifen, als die Abberufung der eigenen Geschäftsführerstellung von der Löschung betroffen ist.
- Eine Einheitsgesellschaft im Sinne des § 170 Abs. 2 HGB liegt auch dann vor, wenn die Komplementär-GmbH eigene Anteile hält und im Übrigen die KG (alleinig stimmberechtigte) Gesellschafterin der GmbH ist.
- Eine Amtslöschung nach § 395 FamFG kommt nur in Betracht, wenn die Unzulässigkeit der Eintragung nach Prüfung aller maßgeblichen Umstände ohne vernünftige Zweifel feststeht. Eine unklare Rechtslage zur Auslegung einer gesetzlichen Normierung, wie bei § 170 Abs. 2 HGB, führt dazu, dass die für § 395 FamFG erforderliche Sicherheit in Bezug auf die Feststellung von Einberufungsmängeln und Unwirksamkeit von Beschlüssen nicht vorliegt. Auch in diesem Zusammenhang ergangene Entscheidungen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entfalten für die Registersache keine Bindungswirkung (§ 16 HGB).
Strenge Anforderungen an Amtslöschungsverfahren nach § 395 FamFG
Das KG bestätigt damit in seiner Entscheidung die strengen Anforderungen, die an das Amtslöschungsverfahren nach § 395 FamFG zu stellen sind. Eine Löschung von Handelsregistereintragungen kommt nur in Betracht, wenn die Unzulässigkeit der betreffenden Eintragung nach Überprüfung aller hierfür maßgeblichen Umstände ohne vernünftige Zweifel zu bejahen ist. Zugleich ist das Registergericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nicht gehalten, von sich aus zweifelhafte Rechtslagen zu klären. Zu den Grundsätzen des Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG und dessen hoher Eingriffsschwelle hat unser Kollege Constantin von Wangenheim in seinem Beitrag zum KG, Beschluss vom 2. Oktober 2025 – 22 W 41/2, bereits ausgeführt.
Vor diesem Hintergrund verneint das KG auch in diesem Beschluss eine Amtslöschung der Eintragung des Geschäftsführerwechsels, mit Verweis auf die ungeklärte Auslegung des § 170 Abs. 2 HGB und sich daraus ergebender offener Rechtsfragen.
Zur Beschwerdebefugnis führt das KG aus, dass die Ablehnung der Einleitung eines Löschungsverfahrens nach § 395 FamFG die B nur insoweit angreifen kann, als sie sich gegen ihre eigene Abberufung und Löschung als Geschäftsführerin richtet, da ihr im Übrigen eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG fehlt.
Voraussetzungen einer Einheitsgesellschaft
Das KG hatte in seinem Beschluss zunächst zu klären, ob eine GmbH & Co. KG als Einheitsgesellschaft anzusehen ist, wenn die Komplementär-GmbH neben der KG als einzige stimmberechtigte Gesellschafterin einen eigenen Geschäftsanteil hält.
Nach Ansicht des KG ist diese Gesellschafterstruktur ausreichend. Für die Qualifizierung als Einheitsgesellschaft ist maßgeblich, dass das Stimmrecht aus dem der GmbH gehörenden eigenen Anteil ruht und daher in der Gesellschafterversammlung der GmbH allein die KG stimmberechtigt ist, sodass sie als Alleingesellschafterin anzusehen ist.
Auslegung des § 170 Abs. 2 HGB nicht abschließend geklärt
Die sodann materiell-rechtlich zu klärende Frage, ob ein Mehrheitskommanditist eine Gesellschafterversammlung einer Komplementär-GmbH wirksam einberufen konnte, bleibt mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung in § 170 Abs. 2 HGB offen. Die Unwirksamkeit der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse betreffend der Geschäftsführerwechsel ist damit nicht hinreichend geklärt.
§ 170 Abs. 2 HGB bestimmt, dass – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen werden, sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält.
Ausgehend von dem Wortlaut wird ausdrücklich festgelegt, dass die Kommanditisten die Rechte der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH wahrnehmen. § 170 Abs. 2 HGB bestimmt allerdings nicht, in welcher Weise diese Rechte ausgeübt werden sollen, insbesondere in Bezug auf die Befugnis zur Einladung zur Gesellschafterversammlung. Aus diesem Grund kommt das KG nicht zu dem Schluss, dass die Einberufung des Mehrheitskommanditisten zur Gesellschafterversammlung fehlerhaft und die Ladung damit unwirksam war. Denn § 170 Abs. 2 HGB begründet zwar nicht ausdrücklich ein Einberufungsrecht des Mehrheitskommanditisten, schließt ein solches aber auch nicht von vornherein aus. Die gesetzliche Regelung erweist sich insoweit als unklar.
Keine Bindungswirkung durch einstweilige Verfügungen
Für das KG ergibt sich eine Unwirksamkeit der in der Gesellschafterversammlung getroffenen Beschlüsse auch nicht aus den in den einstweiligen Verfügungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Beiden Entscheidungen liegt zwar die Auffassung zugrunde, dass die Abberufung der B als Geschäftsführerin unwirksam ist. Sie entfalten für die Registersache jedoch keine Bindung, da die Voraussetzungen des § 16 HGB nicht erfüllt sind.
Die Entscheidung des KG zeigt, dass die Intention des Gesetzgebers, die Rechte der Kommanditisten in der Einheitsgesellschaft gesetzlich zu verankern, nicht vollständig geglückt ist. Es bleiben zentrale Fragen offen, die durch die Rechtsprechung zu klären sind.
Praxistipp
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten KG- und GmbH-Gesellschaftsverträge ausdrücklich regeln, wie Kommanditisten ihre Rechte ausüben können und welche Kompetenzen ihnen zustehen, insbesondere hinsichtlich Beschluss-, Informations- und Ladungsrechten. Bestehende Verträge sollten daher zeitnah auf etwaige Unklarheiten geprüft und bei Bedarf angepasst werden. Bei einem Konflikt gilt, dass Streitfragen im ordentlichen Gerichtsverfahren mittels Feststellungsklage und nicht im Amtslöschungsverfahren zu klären sind.