Ist die im schriftlichen Verfahren abgegebene Stimme einmal der Versammlungsleitung zugegangen, kann sie nach einem aktuellen Urteil des Münchener Oberlandesgerichts (Az. 7 U 6538/20) selbst dann nicht mehr widerrufen werden, wenn die Abstimmungsfrist noch läuft. Auch ein nachträglicher wichtiger Grund für die Änderung des Stimmverhaltens ändert daran nach Auffassung der Münchener OLG Richter nichts.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Stimmabgabe eines Gesellschafters im Rahmen der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich als Willenserklärung i.S.d. § 130 Abs. 1 BGB einzustufen. Gemäß § 130 Abs. 1 BGB wird eine Willenserklärung, die gegenüber einer anderen Person abzugeben ist, in dem Moment wirksam, in dem sie dieser Person zugeht. Dies gilt gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 BGB jedoch nicht, wenn vorher oder zeitgleich ein Widerruf zugeht.
Wie stellt sich nun die Rechtslage dar, wenn die Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren zur Fassung eines Gesellschafterbeschlusses bereits erfolgt ist und der Gesellschafter nun seine Meinung bis zum Ablauf der Abstimmungsfrist noch ändert? Das OLG München hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser Problematik befasst.
Das Problem: Widerruf der Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Der Kläger war Kommanditist der beklagten Publikums-KG.
Die Beklagte forderte ihre Gesellschafter auf, in der Zeit vom 14.November 2019 bis 12. Dezember 2019 im schriftlichen Verfahren über die Veräußerung einer von der KG verwalteten und mittels Objektgesellschaften gehaltenen Immobilie abzustimmen. Für die Zustimmung zum Verkauf war ausweislich des Gesellschaftsvertrags eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Das OLG München wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Veräußerung der einzigen Immobilie einer Objektgesellschaft mit einer Änderung des Gesellschaftszwecks von der (Vermögens-) Verwaltung zur Liquidation und demnach mit einer (zustimmungspflichtigen) faktischen Änderung des Gesellschaftsvertrags einhergeht. Die Veräußerung hätte bei den Kommanditisten zu einer Ausschüttung in Höhe von 32,74 % ihrer Nominalbeteiligung geführt.
Ein Kommanditist, der über 25 Stimmen verfügte, stimmte zunächst mit Ja ab. Sein Stimmzettel ging dem Versammlungsleiter noch am selben Tag zu. Während der laufenden Abstimmungsfrist unterbreitete der Kläger den übrigen Kommanditisten das Angebot, ihre Anteile zum Preis von 34 % ihrer Nominalbeteiligung zu übernehmen, woraufhin der Kommanditist, der bereits abgestimmt hatte, kurz darauf seine Meinung änderte und am 20. November 2019 einen auf Nein korrigierten Stimmzettel übersandte. Im Protokoll der Beschlussfassung vom 19. Dezember 2019 wurde festgestellt, dass 75,01 % der abgegebenen Stimmen mit Ja und 24,99 % mit Nein gestimmt haben. Die von dem Kommanditisten abgegebenen 25 Stimmen wurden dabei als Ja-Stimmen gewertet. Wären sie als Nein-Stimmen gewertet worden, wäre die Dreiviertelmehrheit verfehlt worden. Der Kläger begehrte daher Feststellung der Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses.
OLG München: Stimmabgabe kann nach Zugang nicht mehr widerrufen werden
Das OLG München wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts seien die Stimmen des Kommanditisten wirksam abgegeben worden und als Ja-Stimmen zu werten. Der erkennende Senat beruft sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach die Stimmabgabe in einer Abstimmung eine Willenserklärung i.S.v. § 130 Abs. 1 BGB sei – eine nachträgliche Änderung der abgebebenen Stimmen sowie ein Widerruf der Stimmabgabe sei nach Zugang gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB nicht mehr möglich. In Anwendung des § 130 Abs. 1 S. 2 BGB könne eine Stimme ausschließlich vor oder gleichzeitig mit dem Zugang der Stimme widerrufen werden. Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Willenserklärung zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Entscheidend sei im konkreten Fall der Zugang beim Versammlungsleiter, da dieser die Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag vertrete. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es in der juristischen Literatur streitig ist, ob die Stimmabgabe bei der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren mit Zugang
- bei allen anderen Adressaten,
- bei allen Mitabstimmenden,
- bei allen berechtigt an der Abstimmung Teilnehmenden oder
- bereits bei einem Mitabstimmenden wirksam wird.
Dies konnte das OLG München hier jedoch aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung, dass die Stimmabgabe bei der Gesellschaft zugehen muss, offenlassen. Der erkennende Senat betont ferner, dass es auf eine tatsächliche Kenntnisnahme für den Zeitpunkt des Zugangs nicht ankomme – die Möglichkeit der Kenntnisnahme genüge.
Das OLG München führte weiterhin aus, dass der Kläger auch nicht aus anderen Gründen schutzbedürftig sei. Insbesondere sei unerheblich, ob ein wichtiger Grund für die Änderung des Abstimmungsverhaltens vorliege. Die Gesellschafter seien durch das Anfechtungsrecht der §§ 116 ff. BGB hinreichend in ihren Rechten geschützt.
Das Vorbringen des Klägers, dass im streitgegenständlichen Fall die sich aus § 130 Abs. 1 BGB ergebende Bindungswirkung im Hinblick auf die für Grundstücksgeschäfte geltende Regelung des §§ 873 Abs. 2, 929 BGB ausnahmsweise nicht gelten solle, wies das OLG München zurück. Die Regelung in §§ 873 Abs. 2, 929 BGB modifiziert die Bindungswirkung der auf das Grundstückgeschäft gerichteten Willenserklärungen. Der eng auszulegende Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung ist in der streitgegenständlichen Konstellation nicht berührt. Der hierin enthaltene Rechtsgedanke ist nach Auffassung des OLG Münchens insofern auch nicht übertragbar.
Anschluss an bisherige Rechtsprechung
Das OLG München leitet die Unwiderruflichkeit der zugegangenen Stimmerklärung von einem Urteil des BGH vom 13. Juli 2012 (Az. V ZR 254/11) ab. Der BGH hatte entschieden, dass die Stimmabgabe bei einer Präsenzabstimmung einer Wohnungseigentümerversammlung – in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 BGB – nach ihrem Zugang beim Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden kann. Eine Willenserklärung sei mit ihrem Zugang wirksam und binde den Erklärenden mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt ein Widerruf ausgeschlossen sei.
Diese Argumentation überträgt das OLG München auf die Fassung eines Gesellschafterbeschlusses im schriftlichen Verfahren. Der BGH entschied in dem in Bezug genommenen Urteil zwar über eine Abstimmung der Wohnungseigentümer in Präsenz. Dies mache aber nach Auffassung des OLG München nur insoweit einen Unterschied, als dass die Regelung des § 130 Abs. 1 BGB im vom BGH entschiedenen Fall nur entsprechend anzuwenden war, während sie im schriftlichen Verfahren unmittelbar Anwendung finde, da die Willenserklärung hierbei gegenüber Abwesenden abgegeben wird.
Auswirkungen auf die Praxis
Das Urteil des OLG München schafft für Beschlussfassungen (insbesondere außerhalb von Gesellschafterversammlungen) eine zu begrüßende Klarheit. Der Widerruf einer bereits abgegebenen Stimme, verbunden mit einer späteren – korrigierenden – Abstimmung ist ausgeschlossen, wenn die Stimme dem Versammlungsleiter bereits zugegangen war. Mit Zugang der abgegebenen Stimme ist eine Änderung der Stimme grundsätzlich nicht mehr möglich.
Gesellschafter müssen sich also stets über die Bedeutung und die Reichweite ihrer Stimme im Klaren sein. Im Falle einer Meinungsänderung nach der Stimmabgabe ist schnelles Handeln erforderlich. Wenn die Widerrufserklärung vor oder zeitgleich mit der Abgabe der Stimmerklärung zugeht, kann die Stimme noch geändert werden. Dabei sind insbesondere folgende Anwendungsfälle praktisch relevant:
- Stimmabgabe per Post: Die postalisch eingereichte Stimme kann unter Umständen per E-Mail oder durch einen rechtzeitigen Anruf widerrufen werden.
- Nutzung elektronischer Fernkommunikationsmittel (E-Mail / Telefon): Da der Zugang der Stimme regelmäßig unmittelbar erfolgt, dürfte eine rechtzeitige Widerrufserklärung praktisch kaum möglich sein.
- Virtuelle / hybride Gesellschafterversammlung: Nach Stimmabgabe durch Handzeichen ist kein Widerruf möglich. Die Stimme wird unmittelbar vom Versammlungsleiter registriert und gilt somit als zugegangen. Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag eine Bestätigung der Stimmabgabe durch den Versammlungsleiter vorsieht.
Gesellschaften sollten den Zeitpunkt des Zugangs der Stimme im Gesellschaftsvertrag regeln, um Unsicherheiten diesbezüglich zu vermeiden. Mit Aufnahme einer Regelung, nach der beispielsweise eine Stimme erst dann als zugegangen gilt, wenn sie allen Gesellschaftern zugegangen ist, kann – falls gewünscht – eine Ausdehnung der Widerspruchsmöglichkeit bzw. Stimmkorrektur erreicht werden.
Darüber hinaus bleibt Gesellschaftern nur die Anfechtung ihrer Erklärung nach den allgemeinen Regeln der §§ 116 ff. BGB. Zudem bleibt es ihnen unbenommen auf eine erneute – beschlussändernde – Abstimmung hinzuwirken.
Gegen das Urteil des OLG München wurde Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH eingelegt. Der Ausgang des Verfahrens bleibt daher abzuwarten. Angesichts der Tragweite des Urteils wäre eine Entscheidung des BGH jedoch zu begrüßen.
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