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Corporate/M&A

ThemaÜbergangsphaseNach Übergangsphase (ab 1. Januar 2021)
UK-Gesellschaften (insbes. private companies limited by shares ("Ltd.") und limited liability partnerships ("LLP")) mit Verwaltungssitz in Deutschland

Ltds. und LLPs wurden trotz Verwaltungssitzes in Deutschland als UK-Gesellschaft anerkannt (Gründungstheorie).

Gesellschaften aus Drittstaaten werden grds. nur dann anerkannt, wenn ihr Verwaltungssitz im entsprechenden Drittstaat liegt (Sitztheorie).

Ltds. und LLPs mit Verwaltungssitz in Deutschland sind nach Ablauf der Übergangsphase am 31.12.2020 als Personengesellschaften mit persönlicher Haftung ihrer Gesellschafter anzusehen (Sitztheorie).

Diese Rechtsfolge ist automatisch mit Ablauf des 31.12.2020 eingetreten, sodass Unternehmen, die keine Vorkehrungen getroffen haben, ihre Rechtsform schnellstmöglich prüfen sollten. Insbesondere ist zu klären, ob für Altverbindlichkeiten, die vor dem 31.12.2020 begründet wurden, nun eine persönliche Haftung ihrer Gesellschafter besteht und wie mit diesem möglichen Risiko umgegangen werden soll.

Die §§ 122a ff. UmwG ermöglichen die Hineinverschmelzung einer EU-/EWR-Kapitalgesellschaft auf eine deutsche Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft (mit nicht mehr als 500 AN), bspw. eine KG. Für britische Gesellschaften gilt eine Vertrauensschutzfrist: Wenn der Verschmelzungsplan vor dem Ablauf der Übergangsphase notariell beurkundet wurde und die Verschmelzung spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß angemeldet wird, ist die Verschmelzung einer britischen auf eine deutsche Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft trotz des Austritts von UK aus der EU möglich. Für LLPs gelten die §§ 122a ff. UmwG nicht. 

Societas Europaea ("SE") in UKEine SE darf laut SE-VO nur in einem Mitgliedstaat gegründet werden und dort Sitz und Hauptverwaltung haben.

Die SE-VO verliert ihre Gültigkeit in UK, sodass Neugründungen von SEs in UK nicht mehr möglich sind. 

SEs, die mit Ablauf des 31.12.2020 in UK registriert waren, wurden automatisch in eine UK societas, eine speziell für diesen Fall im britischen Recht geregelte Rechtsform, umgewandelt.

Das Recht über die public limited company ("PLC") ist auf die UK societas weitgehend anwendbar.

Die UK societas kann als solche fortbestehen, liquidiert oder in eine PLC umgewandelt werden.

M&A – VertragsklauselnPolitische und wirtschaftliche Entwicklungen können auch bei Kaufverträgen Wirkung entfalten (bspw. im Rahmen von Earn Out-, MAC- und Kaufpreisklauseln).

Bestehende Verträge sind auf den Einfluss des Austritts zu prüfen.

Die Ergebnisse der Verhandlungen zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen EU und UK (eingeschränkter Binnenmarktzugang, Einführung von Zöllen in bestimmten Bereichen) sollten bei der Verhandlung entsprechender Klauseln berücksichtigt werden. Das Handels- und Kooperationsabkommen gilt zunächst vorläufig bis zum 28.2.2021 und zur Ratifizierung durch die Vertragspartner.

Die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen richtet sich nach bi- oder multilateralen Übereinkommen und Vereinbarungen (s. hierzu Dispute Resolution). 

UK ist nunmehr Drittstaat und fällt damit uneingeschränkt in den Anwendungsbereich der außenwirtschaftsrechtlichen Investitionsprüfung. Meldepflichten, Vollzugsverbote u.a. sind bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu beachten. Für Transaktionen, bei denen das Signing in 2020 stattgefunden hat, soll laut BMWi (noch) keine Investitionsprüfung stattfinden.