26/11/2024
Das regelt die neue ESG-Rating-Verordnung
Am 19. November 2024 hat der EU-Rat die ESG-Rating-Verordnung (ESG-Rating-VO) verabschiedet. 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt tritt die ESG-Rating-VO in Kraft und findet 18 Monate danach Anwendung. Im Juli 2023 hatte die EU-Kommission einen Vorschlag für die ESG-Rating-VO vorgelegt. Vorausgegangen war ein Konsultationsverfahren, in dem mangelnde Transparenz und Klarheit von ESG-Ratings, insbesondere hinsichtlich ihrer Methoden und Datenquellen ermittelt wurden. Bislang sind ESG-Rating-Anbieter – anders als Kredit-Rating-Agenturen, die von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beaufsichtigt werden – nicht reguliert. Nach der ESG-Rating-VO müssen nun auch ESG-Rating-Anbieter ein Zulassungsverfahren durchlaufen sowie Transparenzpflichten erfüllen, bestimmte Governance Strukturen vorhalten und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten einhalten. Ziel ist es, das Vertrauen von Anlegern in nachhaltige Produkte zu stärken und Greenwashing vorzubeugen. Was bewerten ESG-Ratings? Anders als Kreditratings, die für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit von Unternehmen oder Staaten verwendet werden, geben ESG-Ratings Auskunft über das Nachhaltigkeitsprofil eines Unternehmens. Hierfür bewerten sie die Auswirkungen von ESG-Risiken auf ein Unternehmen und/oder Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Natur. Mit der zunehmenden Relevanz von Sustainable Finance gewinnen ESG-Ratings im Kapitalmarkt immer größere Bedeutung. Sie fließen unter anderem in nachhaltige Anlageentscheidungen von Investoren, Banken und Kreditnehmern ein. Anwendungsbereich der ESG-Rating-VO Die ESG-Rating-VO gilt für ESG-Ratings, die von in der EU tätigen ESG-Rating-Anbietern abgegeben werden. Von dieser Grundregel definiert sie eine Reihe von Ausnahmen. So findet sie unter anderem keine Anwendung auf private ESG-Ratings, die nicht zur Offenlegung und Verbreitung bestimmt sind;von regulierten Finanzunternehmen abgegebene ESG-Ratings, die ausschließlich für interne Zwecke verwendet werden;von regulierten Finanzunternehmen abgegebene ESG-Ratings für schon anderweitig durch EU-Recht geregelte Produkte oder Dienstleistungen;externe Bewertungen grüner Anleihen unter dem EU-Green Bond Standard. Erlaubnispflicht für ESG-Rating-Anbieter In der EU niedergelassene ESG-Rating-Anbieter müssen nach der ESG-Rating-VO künftig eine von der ESMA ausgestellte Zulassung vorweisen. ESG-Rating-Anbieter, die außerhalb der EU niedergelassen sind, benötigen für die Abgabe von ESG-Ratings in der EU entweder einen Gleichwertigkeitsbeschluss durch die EU-Kommissioneine Rating-Übernahme durch einen in der EU zugelassenen ESG-Rating-Anbieter innerhalb eines Konzerns odereine Anerkennung durch die ESMA. Zulassung und Beaufsichtigung durch die ESMA Im Rahmen des Zulassungsantrags sind die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Angaben zu machen. Diese betreffen unter anderem die Eigentumsstruktur des Antragstellers, die Eignung der Geschäftsführung, die für das Rating verwendeten Methoden sowie die Strategien und Verfahren zur Ermittlung und Offenlegung von (potenziellen) Interessenskonflikten. Die ESG-Rating-VO gewährt der ESMA zudem direkte Aufsichtsbefugnisse. Stellt die ESMA während der laufenden Aufsicht fest, dass Verpflichtungen aus der ESG-Rating-VO nicht nachgekommen wird, stehen ihr Aufsichtsmaßnahmen wie unter anderem die Aufhebung der Zulassung, vorübergehende Verbotsmaßnahmen und die Verhängung einer Geldbuße zu. Transparenzpflichten und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten ESG-Rating-Anbieter müssen künftig die in Kapitel 2 und in den Anhängen der ESG-Rating-VO aufgeführten Transparenzanforderungen erfüllen. ESG-Rating-Anbieter müssen offenlegen, wie sie zu ihren Bewertungen gelangen und dafür ihre Methoden, Datenprozesse und -quellen transparent machen. Gesamtratings aus den Faktoren E, S und G können weiterhin abgegeben werden, jedoch muss die dahinter stehende Gewichtung der jeweiligen Faktoren dargelegt werden. Zudem müssen ESG-Rating-Anbieter offenlegen, ob das Rating die Outside-in und/oder die Inside-out Perspektive abbildet. Damit gibt es, anders als unter der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), keine Verpflichtung, den Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit zu berücksichtigen. ESG-Rating-Anbieter sollen jedoch durch die erweiterten Offenlegungspflichten motiviert werden, beide Dimensionen abzubilden. ESG-Rating-Anbieter müssen unter anderem im Hinblick auf ihre Beteiligungs- und Beherrschungsstrukturen, ihre Unternehmensführung und Governancestrukturen so organisiert sein, dass es bei der Abgabe von ESG-Ratings nicht zu potenziellen Interessenkonflikten kommt. Was müssen Verwender von ESG-Ratings beachten? Die ESG-Rating-VO regelt wenige Verpflichtungen für Nutzer von ESG-Ratings. Sie bleiben frei in der Auswahl ihres ESG-Rating-Anbieters und werden nicht auf die Verwendung eines Ratings verpflichtet, das beide Perspektiven (Outside-in und Inside-out Perspektive) abbildet. Finanzmarktteilnehmer, die ESG-Ratings im Rahmen ihrer Marketingaktivitäten verwenden, müssen jedoch auf ihrer Internetseite die unter der ESG-Rating-VO offenzulegende Informationen abbilden. Zudem ist in die Marketingmitteilung ein Verweis auf die Informationen auf der Internetseite aufzunehmen. Diese Regelung wird durch eine Änderung der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) umgesetzt.
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