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Veröffentlichung 10 Feb 2026 · Deutschland

Stand­ort­för­der­ge­setz: Impulse für Kapitalmarkt und Gründungen

Stand­ort­för­der­ge­setz: Mo­der­ni­sie­rung von Kapitalmarkt und Grün­dungs­fi­nan­zie­rung in Deutschland

5 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Das Standortfördergesetz soll den Finanz- und Investitionsstandort Deutschland modernisieren. Es kombiniert steuerliche Anreize, Digitalisierung und die Umsetzung europäischer Vorgaben, um private Investitionen, Innovation und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

Die deutsche Wirtschaft steht vor strukturellen Herausforderungen, die geringe Zahl an Börsengängen und der Rückgang börsennotierter Unternehmen signalisieren dringenden Handlungsbedarf. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung am 10. September 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) veröffentlicht, dem – mit überschaubaren Änderungen – noch im Dezember der Bundestag und am 30. Januar 2026 der Bundesrat zugestimmt hat. Am 9. Februar wurde das StoFöG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist zum großen Teil auch am Tag danach in Kraft getreten. Das Gesetz soll die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern und Investitionshemmnisse abbauen, um Wachstumspotenziale zu heben. Im Kern ist das StoFöG die Neuauflage des Regierungsentwurfs zum Zukunftsfinanzierungsgesetz II (ZuFinG II), der am Ende der letzten Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet wurde.

Das StoFöG beinhaltet Änderungen im Aktienrecht, Investmentsteuerrecht und im Kapitalanlagegesetzbuch zur Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien, Infrastruktur und Venture Capital. Zudem dient es der Umsetzung einer Reihe von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten, insbesondere des EU Listing Act, und der Schaffung einer europäischen digitalen Plattform (ESAP) zur weiteren Harmonisierung des EU-Kapitalmarktes.

Erleichterung des Kapitalmarktzugangs  

Das StoFöG will Investitionen in Wachstumskapital erleichtern und den Börsengang (IPO) als Exit-Kanal stärken. Hierfür ermöglicht § 8 Abs. 7 AktG n. F., dass Unternehmen zukünftig Aktien mit einem geringeren Nennwert als EUR 1 (sogenannte Penny Stocks) ausgeben können. Flankiert werden diese Regelungen durch eine Anpassung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Investments in (Wachstums-)Unternehmen.

Änderungen beim Delisting und Downlisting

Weitreichende Änderungen beinhaltet das StoFöG bei den Regelungen zum Delisting aus dem regulierten Markt. Diese Änderungen betreffen zunächst die Erweiterung der Zulässigkeit eines Delisting-Antrags ohne Erwerbsangebot. Zusätzlich zu den bisher in § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BörsG kodifizierten Fällen erfasst § 39 BörsG n.F. nunmehr auch Fälle, (i) in denen die Wertpapiere weiterhin an einem KMU-Wachstumsmarkt (ein solcher ist in Deutschland nur das Handelssegment „Scale“ der Frankfurter Wertpapierbörse) gehandelt werden (sogenanntes „Downlisting“) oder (ii) in denen über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Als Kehrseite wird ein Delisting aus einem KMU-Wachstumsmarkt, welches bislang ohne Erwerbsangebot möglich war, ein solches künftig voraussetzen. Es ist bislang kein „Grandfathering“ zugunsten von Emittenten vorgesehen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes an einem KMU-Wachstumsmarkt notiert sind.

Für Delisting-Anträge mit Erwerbsangebot muss die Gegenleistung im Erwerbsangebot unverändert in einer Geldleistung in Euro bestehen und grundsätzlich mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor Veröffentlichung des Delistings entsprechen. Nunmehr wird jedoch eine Unternehmensbewertung zur Festlegung des Angebotspreises an die außenstehenden Aktionäre erforderlich sein, wenn der Börsenkurs im Sechsmonatszeitraum unangemessen niedrig ist, da er durch „besondere Umstände“ beeinflusst wurde. Was unter „besondere Umstände“ fällt, ist im Gesetz indes nicht abschließend definiert. Die für Emittenten dadurch neu entstehende Rechtsunsicherheit ist kritisch zu sehen.   

Neu ist zudem die (Wieder-)Einführung eines gerichtlichen Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der Gegenleistung beim Delisting (§ 1 Nr. 8 SpruchG n.F.). Bereits im Zusammenhang mit dem ZuFinG II wurde die geplante (Wieder-)Einführung eines gerichtlichen Spruchverfahrens aufgrund des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwands kritisiert, weil dadurch der Trend zu Listings im Ausland zusätzlich befördert werden könnte.  

Regulatorische Entlastungen für Wertpapieremittenten

Zur Umsetzung des EU Listing Act enthält das StoFöG regulatorische Erleichterungen bei der Erstellung von Wertpapierprospekten. Unter anderem können Unternehmen in Deutschland unter Verwendung eines dreiseitigen Wertpapierinformationsblatts künftig Wertpapiere bis EUR 12 Millionen (bisher EUR 8 Millionen) öffentlich anbieten, ohne hierfür einen Prospekt erstellen zu müssen. Zudem entfällt die Verpflichtung, bei englischsprachigen Prospekten eine deutsche Zusammenfassung zu erstellen.

Für börsennotierte Unternehmen mit Mehrstimmrechtsaktien beinhaltet das Gesetz ein an die Betreiber von multilateralen Handelssystemen gerichtetes Verbot, die Zulassung zum Handel wegen der Existenz von Mehrstimmrechtsaktien zu verweigern. Flankiert wird dieses Verbot von verstärkten Transparenzpflichten der Emittenten (§ 48b BörsG n. F.).

Umsetzung europarechtlicher Vorgaben

Durch europarechtliche Vorgaben geprägt sind zudem folgende Anpassungen:

  • Änderung der Schwellenwerte für Einhaltung der EMIR-Anforderungen (§ 32 Abs. 1 WpHG)
  • besondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen (§ 63a WpHG n.F.)
  • Wegfall der Erlaubnispflicht für Zugang zu Handelsplätzen außerhalb der EU (Streichung der §§ 102-105 WpHG)
  • Einführung einer Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) beim Unternehmensregister (§  9d HGB-E)

Fazit

Mit dem StoFöG werden umfassende Maßnahmen zur Erleichterung des Finanzierungszugangs für Unternehmen umgesetzt. Es ist damit ein wichtiger Meilenstein, um den deutschen Fonds- und Kapitalmarkt fit für Zukunftsthemen zu machen. Insgesamt bleibt aber abzuwarten, ob die Änderungen im Aktien- und Kapitalmarktrecht weit genug gehen, oder ob es zusätzlich tiefgreifender Reformen – beispielsweise Modernisierung des deutschen Aktienrechts, weiterer Bürokratieabbau und Nutzung des Kapitalmarkts zum langfristigen Vermögensaufbau – bedarf, um die Investitionsbereitschaft in deutsche Unternehmen zu steigern. 

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