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Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf ausländische Investoren in Spanien

Update Deutsch-Spanische Gruppe 12/2020

Dezember 2020

Als Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurden in den letzten Monaten in Spanien zahlreiche Regelungen erlassen. Unter anderem wurden einige Maßnahmen getroffen, die die Möglichkeiten ausländischer Investoren beschränken.

Am 17. März 2020 wurde das Königliche Gesetzesdekret 8/2020 über dringende außerordentliche Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von COVID-19 verabschiedet (RD-Ley 8/2020). Mit diesem Königlichen Gesetzesdekret wird die Regelung der Liberalisierung von Direktinvestitionen von Investoren, die in Ländern außerhalb der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelszone ansässig sind, ausgesetzt. Nicht betroffen von den Einschränkungen sind aber wohl ausländische Investoren, die eine Beteiligung mittelbar über eine europäische Gesellschaft erwerben wollen, die von den Investoren mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone kontrolliert wird.

Die Aussetzung der Investitionsfreiheit ist nicht auf die Dauer der aktuellen Krise beschränkt. Vielmehr sieht das RD-Ley 8/2020 ausdrücklich vor, dass die Aussetzung so lange bestehen bleibt, bis der Ministerrat die Aufhebung beschließt. 

Die Beschränkung der Investitionsfreiheit für ausländische Investoren gilt nicht uneingeschränkt. Sie betrifft nur bestimmte, im Dekret genannte Sektoren. Ziel ist es, anlässlich der aktuellen Krise zu vermeiden, dass ausländische Investoren die Kontrolle über strukturrelevante Bereiche wie Infrastruktur, Technologie, Energie etc. erlangen. Darüber hinaus greifen die Beschränkungen nur, wenn der ausländische Gesellschafter aufgrund der Übernahme eine Beteiligung von 10 % oder mehr an der spanischen Gesellschaft erhält oder wenn dieser die Kontrolle über die Geschäftsleitung der spanischen Gesellschaft übernimmt (vgl. Art. 42 des Código de Comercio).

Von der Beschränkung sind ferner folgende Investoren betroffen: a) solche, die direkt oder indirekt von ausländischen Regierungen kontrolliert werden (unabhängig davon, ob es die Regierung eines EU-Mitgliedstaates ist), b) solche, die Übernahmen oder Beteiligungen in Sektoren beabsichtigen, die die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder c) Investoren, gegen die ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat, im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat wegen strafbarer oder rechtswidriger Aktivitäten eingeleitet wurde.

Im Anschluss wurde das Königliche Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März 2020 verabschiedet, mit dem zusätzliche Eilmaßnahmen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (RD-Ley 11/2020) beschlossen wurden. Dieses Dekret brachte auch Neuerungen und wesentliche Veränderungen im Hinblick auf die Beteiligung ausländischer Investoren.

In erster Linie erweiterte das RD-Ley 11/2020 die Möglichkeiten, eine vorherige behördliche Zustimmung zur Übernahme zu erhalten. Dies betrifft auch indirekte Übernahmen, also solche von Investoren mit Sitz in der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone, die von Gesellschaften kontrolliert werden, die ihren Sitz außerhalb dieser Gebiete haben. Es wird angenommen, dass eine Kontrolle durch diese Gesellschaften gegeben ist, wenn die Gesellschaften mehr als 25 % der Anteile an den Investorenunternehmen – direkt oder indirekt – halten oder kontrollieren, 25 % der Stimmrechte innehaben oder die Kontrolle anderweitig – direkt oder indirekt – ausüben können.

Daneben wurde die Beschränkung der Investitionsfreiheit auf alle Wirtschaftssektoren ausgeweitet, sodass nicht mehr nur systemrelevante Bereiche von ihr betroffen sind, wenn a) der ausländische Investor direkt oder indirekt von einer ausländischen Regierung oder der öffentlichen Hand eines Drittstaats kontrolliert wird, b) der ausländische Investor in Sektoren, die die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, bereits Beteiligungen hält oder an solchen beteiligt ist oder c) ein Verfahren gegen den ausländischen Investor in einem anderen Mitgliedstaat, seinem Herkunftsstaat oder einem Drittstaat wegen krimineller oder rechtswidriger Aktivitäten eingeleitet wurde.

Schließlich wurde durch das RD-Ley 11/2020 geregelt, dass die geltenden Regelungen nur bis einen Monat nach Ende des Ausnahmezustands gelten, wobei die Möglichkeit zur Verlängerung der Beschränkungen vorgesehen ist.

Die beschriebenen Regelungen verfolgen das Ziel, strategische Investitionen in spanische Gesellschaften unter Ausnutzung der vorherrschenden Gesundheitskrise zu verhindern. Die Regelungen könnten jedoch kontraproduktiv sein, da sie die Attraktivität des spanischen Marktes für ausländische Investoren einschränken, was bereits als Folge der Krise befürchtet wird. Zudem ist zu beachten, dass die Regelungen auch Schwierigkeiten im Hinblick auf das Ausscheiden von Großbritannien aus der Europäischen Union mit sich bringen, da Großbritannien seit dem Brexit als Drittstaat anzusehen ist.

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