Stand: 06.01.2022
Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird durch den geänderten § 28b IfSchG 3G für Arbeitsstätten vorgeschrieben. Zugang zur Arbeitsstätte haben dann nur noch geimpfte, genesene und getestete Personen. Für Arbeitgeber bedeutet dies viel Überwachungs- und Dokumentationsaufwand. Wie immer im Zusammenhang mit Verstößen gegen COVID-19-Vorschriften sind die Bußgelder sehr hoch. Das Gesetz sieht darüber hinaus auch vor, dass Arbeitgeber im Rahmen des tatsächlich Möglichen dazu verpflichtet werden können, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten. Die Arbeitnehmer wiederum sind grundsätzlich verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Wir rechnen mit einem sehr zeitnahen Inkrafttreten der Regelungen. Was Sie dazu wissen müssen, finden Sie in unseren FAQ „Neues Infektionsschutzgesetz: 3G am Arbeitsplatz“. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen, wenn wir Ihnen darüber hinaus behilflich sein können.