Ein Arbeitsausfall ist nach § 96 Abs. 1 SGB III erheblich, wenn
- er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- er vorübergehend ist,
- er nicht vermeidbar ist und
- die Ausfallquote erreicht ist (siehe hierzu unten Ziff. 7).
Als Regelfall des wirtschaftlichen Grunds gilt, dass der Arbeitsausfall durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist (§ 96 Abs. 2 SGB III). Wichtig ist, dass die Ursache für den Arbeitsausfall von außen auf den Betrieb einwirkt, auf deren Eintritt in Abgrenzung zu betriebsspezifischen, in den Risikobereich des Betriebs fallenden Gründen, der Arbeitgeber keinen Einfluss hat.
Als Regelfall des unabwendbaren Ereignisses gilt, dass der Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen Witterungsgründen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt aber auch dann vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördlich oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat (§ 96 Abs. 3 SGB III).
To-do Unternehmen: Wie kann der erhebliche Arbeitsausfall dargelegt werden, welche Zahlen müssen dafür wie aufbereitet werden? |
An die Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls werden zur Verhinderung von Missbräuchen und Mitnahmeeffekten erhebliche Anforderungen gestellt: Der Arbeitgeber muss in dem betroffenen Betrieb bzw. der betroffenen Betriebsabteilung alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. So darf der Ausfall nicht auf branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhen. Zudem ist zu prüfen, ob durch die Gewährung von Urlaub die Kurzarbeit vermieden werden kann. Auch kann die Arbeitsagentur vor Gewährung von Kurzarbeitergeld den Abbau von Zeitarbeitskonten verlangen. Ferner sind Minusstunden zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen, soweit dies im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen zulässig ist.
To-do Unternehmen: Überstunden und Urlaub abbauen, soweit vorhanden und möglich. |