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Newsletter 25 Nov 2021 · Deutschland

Kein An­ony­mi­täts­schutz für Wire­card-Kron­zeu­gen

Update Gewerblicher Rechtsschutz & Kartellrecht 12/2021

5 min. Lesezeit

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Das OLG München hat entschieden, dass einer der Hauptverdächtigen im Wirecard-Strafverfahren keinen Anonymitätsschutz genießt und im Rahmen einer Berichterstattung über den Wirecard-Skandal namentlich genannt werden darf, obwohl er sich als Kronzeuge der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt hat (Az. 18 U 144/21). Die Vorinstanz hatte das noch anders gesehen, ihr Verbot der Namensnennung ist nun vom OLG aufgehoben worden. Die Abbildung des Betroffenen bleibt indes zumindest vorläufig verboten. 

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Berichterstattung des „Spiegel“ über die Hauptverdächtigen des Wirecard-Strafverfahrens („Der Wireclan“). Der Finanzdienstleister Wirecard war im Sommer 2020 nach einem verweigerten Wirtschaftsprüfer-Testat zusammengebrochen und musste Insolvenz anmelden. Die Staatsanwaltschaft München ermittelt gegen mehrere Beschuldigte aus der Führungsebene des Konzerns wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, der Untreue und der Marktmanipulation. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Geschäfte mit Partnerunternehmen vorgetäuscht und Umsätze und Gewinne aufgebläht zu haben, u. a. um an neue Kredite zu kommen. Mittlerweile wird mit einem zweistelligen Milliardenschaden für Banken, Aktionäre und Geschäftspartner gerechnet.

Der Antragsteller im Münchener Verfahren war der Statthalter von Wirecard in Dubai, der sich kurz nach der Insolvenz den Ermittlungsbehörden gestellt und als Kronzeuge angeboten hatte. Er sitzt seitdem in Untersuchungshaft. Aufgrund seiner Aussagen kam es zur Ausweitung der Ermittlungen und zu weiteren Festnahmen. Seine Namensnennung und Abbildung im „Spiegel“-Artikel „Der Wireclan“ mochte er nicht hinnehmen und erwirkte beim Landgericht München eine einstweilige Verfügung, mit der dem „Spiegel“ untersagt wurde, identifizierend über ihn unter Angabe seines Namens und Abbildung eines Porträtfotos zu berichten. Das Landgericht hat die Verfügung im Dezember 2020 durch Urteil bestätigt. In den Gründen hat das Landgericht vor allem auf die Unschuldsvermutung abgestellt, die bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch dazu führe, dass das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten das Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung in der Regel überwiege. Dabei komme im zu entscheidenden Fall hinzu, dass der Betroffene bisher nicht in der Öffentlichkeit gestanden habe und für die Staatsanwaltschaft als Kronzeuge fungiere, weshalb er selbst bei einer etwaigen späteren Verurteilung auf eine Strafmilderung hoffen könne. Überdies habe der Betroffene ein Interesse daran, in der Untersuchungshaft möglichst anonym zu bleiben, da er bei Bekanntwerden seiner Vermögensverhältnisse der Gefahr von Angriffen von Mithäftlingen ausgesetzt sein könnte. Aus demselben Grund sei auch die identifizierende Bildberichterstattung unzulässig.

Gegen diese Entscheidung hat der Verlag des „Spiegel“ Berufung eingelegt. Er konnte beim OLG München zumindest einen Teilerfolg verbuchen. Das OLG hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit es um das Verbot der Namensnennung ging; das Verbot der Abbildung hat beim OLG indes Bestand.

Bei der Namensnennung gewichtet das OLG die Informationsinteressen der Öffentlichkeit höher. Es hält zunächst fest, dass die Berichterstattung des „Spiegel“ die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt, was auch das Landgericht nicht infrage gestellt hatte. Sodann kommt das OLG indes zu einem anderen Abwägungsergebnis: Da es sich bei den Geschehnissen rund um Wirecard als Dax-Unternehmen um einen der größten und spektakulärsten Wirtschaftsskandale in der Geschichte der Bundesrepublik handele, bei dem es um immense Schadenssummen und erhebliche Tatvorwürfe sowie ein bislang beispielloses Vorgehen gerade auch im Hinblick auf die Höhe der vorgenommenen Luftbuchungen und nicht zuletzt die politische Dimension des Skandals gehe, bestehe ein ganz erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch an den Beschuldigten. Das habe Vorrang vor dem Anonymitätsinteresse des Betroffenen. Anders als das LG annahm, könne dem Antragsteller auch nicht der Aspekt der Resozialisierung zugutekommen, da dies erst mit zeitlicher Distanz zum beendeten Strafverfahren überhaupt an Bedeutung gewinne, zudem sei eine konkrete Gefährdungslage des Betroffenen in der Untersuchungshaft nicht hinreichend dargetan. Danach war die Namensnennung des Antragstellers erlaubt. Das gilt indes nicht für die Veröffentlichung des Porträtfotos. Hier hat das OLG das Verbot des Landgerichts bestätigt, da bei der Abbildung zu berücksichtigen sei, dass die Öffentlichkeit über die Namensnennung hinaus auch über das Aussehen des Betroffenen informiert werde, was eine erhöhte Gefahr der Stigmatisierung und Prangerwirkung und eine zusätzliche Belastung bewirke zu einem Zeitpunkt, an dem noch nicht einmal Anklage erhoben worden ist.

Der „Spiegel“ konnte sich im Verfügungsverfahren nur zum Teil durchsetzen. Die Parteien streiten in der Hauptsache weiter. Das letzte Wort der Gerichte ist also noch nicht gesprochen.  Schon jetzt kann aber festgehalten werden, dass die Entscheidung des OLG München richtungweisend für weitere Berichte über den Fortgang des Wirecard-Ermittlungsverfahrens und auch die künftige Berichterstattung über bedeutende Wirtschaftsstrafverfahren (Beispiel: „Cum-Ex“) ist. Je größer der Schaden, je gravierender die Vorwürfe, desto eher ist die Namensnennung von Beschuldigten erlaubt, und zwar auch vor Anklageerhebung. Auch aus Besonderheiten wie dem Status als „Kronzeuge“ ergibt sich nicht per se die Notwendigkeit, die persönlichkeitsrechtlichen Interessen eines Beschuldigten höher zu gewichten. Die Redaktionen werden aber weiterhin bei der Frage, ob sie in ihren Berichten Personen besser anonymisieren sollten, vor schwierigen Abwägungsentscheidungen stehen. Für die Bildberichterstattung gilt dabei, dass eine Abbildung von Beschuldigten, die zuvor nicht in der Öffentlichkeit standen, in der Regel jedenfalls während des laufenden Ermittlungsverfahrens unzulässig ist. Das leuchtet indes gerade in Fällen, in denen der Name genannt werden darf, nicht ohne weiteres ein, auch wenn es auf der Linie vergleichbarer Entscheidungen des BGH liegt. Und vielleicht bietet das Hauptsacheverfahren dem BGH Gelegenheit, diese Rechtsprechungslinie zu überdenken und die Maßstäbe, die für eine zulässige Namensnennung und Abbildung von Beschuldigten gelten, einander anzugleichen.

Dieser Artikel ist Teil des Update Gewerblicher Rechtsschutz und Kartellrecht, welches Sie hier abonnieren können.

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