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Neues zum Transparenzregister und ein Blick ins Ausland

Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung 10/2021

Oktober 2021

Die gesetzlichen Regelungen und behördlichen Auslegungen zum Transparenzregister haben sich erneut geändert. Zudem zeigen sich mehr und mehr Unterschiede in den einzelnen Jurisdiktionen der EU. Diese strebt derweil weitergehende Harmonisierung an. 

Die „Verhinderungsbeherrschung“ ist erfreulicherweise Vergangenheit

Die Vorschriften des deutschen Geldwäscherechts und im Besonderen die Vorgaben zur Bestimmung wirtschaftlich Berechtigter sind regelmäßig Gegenstand gesetzlicher Anpassungen und behördlicher Auslegungsänderungen. Im Sommer 2020 hatte das Bundesverwaltungsamt das rechtliche Konzept „Verhinderungsbeherrschung“ eingeführt, wonach jegliche Sperrminorität in mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen zu einer wirtschaftlichen Berechtigung durch die gesamten Beteiligungsstrukturen führe. Diese Gesetzesinterpretation durch die Aufsichtsbehörde über das Transparenzregister führte zu einem bereits damals nach unserer Einschätzung gesetzeswidrigen Bruch mit der bisherigen Auslegung der gesetzlichen Vorgaben sowie zu Divergenzen mit den Rechtsansichten anderer Aufsichtsbehörden. Im Februar 2021 hat das Bundesverwaltungsamt erfreulicherweise – nach Veröffentlichung u. a. eines kritischen Aufsatzes dazu von den Verfassern – die Vorgaben rund um die Verhinderungsbeherrschung wieder zurückgenommen.

Das Transparenz- und Finanzinformationsgesetz bringt eine erhebliche Zusatzbelastung

Zuletzt erweiterte das am 1. August 2021 in Kraft getretene Transparenz- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) den Umfang der zu meldenden Informationen in erheblichem Umfang. Hierdurch sollte die Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten in deutsches Recht umgesetzt werden. Allein dies ist bereits für deutsche Unternehmen eine erhebliche Zusatzbelastung, da jetzt kein Rückgriff auf andere Register mehr möglich ist. Alle deutschen Unternehmen müssen nunmehr aktiv an das Transparenzregister melden.

Unterschiede in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten

Deutsche Unternehmensgruppen, zu denen auch Tochtergesellschaften im EU-Ausland gehören, sehen sich bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten zusätzlich jedoch mit unterschiedlichsten Auslegungen dieser schwer zu greifenden Regelungsmaterie konfrontiert. Der Blick über den deutschen Tellerrand zeigt eine EU-europäische Landschaft mit zum Teil sehr stark auseinandergehenden Vorgaben zur Bestimmung wirtschaftlich Berechtigter und zum Transparenzregister.

Unterschiede gibt es beispielsweise bei der Festlegung des sogenannten fiktiven wirtschaftlich Berechtigten; Letzterer muss bestimmt werden, wenn die Gesellschaft keinen echten wirtschaftlich Berechtigten feststellen kann. In einem solchen Fall sind nach deutschem Recht die Mitglieder der Geschäftsführung dieser Gesellschaft als fiktive wirtschaftlich Berechtigte anzusehen. Den gleichen Ansatz wie Deutschland wendet die Mehrheit der EU-Staaten an. Anders jedoch bspw. in Tschechien: Dort werden als fiktive wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft nicht deren Geschäftsführer, sondern die Mitglieder der Geschäftsführung der Obergesellschaft angesehen. Bei der Erfüllung der Transparenzregisterpflichten in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten gibt es also keine einheitliche Antwort im Sinne von „one fits all“. Vielmehr ist also Vorsicht geboten, weil teilweise unterschiedliche Vorgaben bestehen (können). Dies gilt umso mehr, als noch nicht alle EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinienum­setzung erfolgreich abgeschlossen haben.

Die EU-Kommission strebt weitergehende Harmonisierung an

Erfreulicherweise hat die EU-Kommission diese Problematik mittlerweile erkannt. In dem kürzlich von der EU-Kommission veröffentlichten Vorschlag zu einem neuen Anti-Geldwäsche-Gesetzespaket ist vorgesehen, dass die Vorschriften zur Bestimmung wirtschaftlich Berechtigter in der EU vollständig angepasst und damit EU-weit harmonisiert werden sollen. Es überrascht sicher nicht, dass diese Erkenntnis mit einem Wermutstropfen verbunden ist: Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden Verordnung ist noch nicht bekannt, es kann jedoch nicht vor 2023 erwartet werden.

Praxistipp: Die regelmäßigen gesetzlichen Anpassungen und behördlichen Auslegungsänderungen stellen insbesondere für Unternehmensgruppen, die EU-weit tätig sind, eine Herausforderung dar. Diese Herausforderung sollte mit klaren unternehmensinternen Zuständigkeiten und hinreichenden Ressourcen und kontinuierlichem Monitoring der in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten geltenden Regelungen bewältigt werden. Zutreffende Transparenzregistereintragungen sind nicht nur formal „compliant“, sondern in zunehmendem Maße von Bedeutung, etwa im Zusammenhang mit geldwäscherechtlichen Prüfungen durch Banken oder andere Geschäftspartner.

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Autoren

Foto vonTill Komma
Till Komma, Maître en Droit
Counsel
Frankfurt
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Dr. Thomas Sonnenberg
Partner
Köln