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Neues zur ePrivacy-Verordnung

e-Privacy Newsletter

17/10/2019

Nach den Europawahlen im Mai 2019 haben die Verhandlungen zur ePrivacy-Verordnung im Europarat wieder an Fahrt aufgenommen. Die EU-Kommission legte bereits im Jahr 2017 den ersten Entwurf vor und im Oktober 2017 wurden die sog. Trilog-Verhandlungen beschlossen. Diese hätten längst beginnen sollen, doch nach wie vor konnte sich innerhalb des Rates noch auf keine gemeinsame Position geeinigt werden.

Vor den Europawahlen hatte die damals rumänische Ratspräsidentschaft im Februar 2019 in einem eigenen Entwurf eine Übergangsfrist bis zur Geltung der geplanten ePrivacy-Verordnung vorgeschlagen. Danach soll die ePrivacy-Verordnung – genauso wie damals die DSGVO – 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten Geltung erlangen. Die rumänische Ratspräsidentschaft endete aber nur mit einem Fortschrittsbericht in Sachen ePrivacy-Verordnung.

Im Juli 2019 legte die derzeitige finnische Ratspräsidentschaft zwei weitere Entwurfsversionen vor. Die wesentlichen Änderungen sind:

1. Elektronische Kommunikation (Art. 6)

Der Entwurf sieht strukturelle Veränderungen an Art. 6 der geplanten Verordnung vor. Art. 6 regelt bisher die Bedingungen, unter denen verschiedene Aspekte der elektronischen Kommunikation verarbeitet werden können. Die Bestimmung wurde nun so aufgeteilt, dass jeder Artikel (6 a–c neu) die Verarbeitung einer bestimmten Art von Daten regelt, zum Beispiel die Verarbeitung von Meta- oder Inhaltsdaten.

Zuletzt hat die finnische Ratspräsidentschaft am 18. September 2019 einen weiteren Entwurf vorgelegt. Neu ist Art. 6 d des Entwurfs, der die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten zum Zwecke der Erkennung, Löschung und Meldung von kinderpornographischem Material erlaubt.

2. Streichung Anforderungen zu Privacy by Design (Art. 10)

Auch die finnische Ratspräsidentschaft plädiert nach wie vor für die Streichung von Art. 10 des ersten Entwurfs der ePrivacy-Verordnung. Nach Art. 10 sollen Software-Anbieter über den Grundsatz Privacy by Design zum Schutz der in den Endeinrichtungen gespeicherten Informationen der Nutzer in die Pflicht genommen werden. Insbesondere würde Art. 10 die Software-Anbieter verpflichten, Optionen in die Software einzubauen, mit denen Dritte gehindert werden können, Informationen auf Endgeräten zu speichern oder von diesen abzurufen – dies würde vor allem Cookies betreffen. Über diese Optionen soll der Nutzer bei Installation informiert und anschließend zu einer Entscheidung aufgefordert werden, die dann auch gegenüber Dritten verbindlich sein soll.
Interessanterweise hat sich Deutschland im Juli 2019 in einer Gesamtstellungnahme für die Wiedereinfügung von Art. 10 ausgesprochen – wenn auch nur in modifizierter Form. Ob diese Auffassung im Rat mehrheitsfähig sein wird, bleibt abzuwarten. Die deutsche Position wird jedenfalls auf weiteren Widerstand aufseiten der Digitalwirtschaft stoßen.

3. Direktmarketing (Art. 4)

Außerdem hat die finnische Ratspräsidentschaft noch die Definition der „direct marketing communications“ in Art. 4 Abs. 3 lit. f des Entwurfs schärfer umrissen und entsprechende Änderungen im dazugehörigen Erwägungsgrund 32 vorgenommen – hier wurde klargestellt, dass Anknüpfungspunkt der Versand der Kommunikation über öffentliche elektronische Kommunikationsdienste sein soll und dass hiervon auch Sprachanrufe erfasst sein sollen.

Damit ist zugleich datengetriebene Online-Werbung, wie zum Beispiel auf einer Webseite angezeigte Werbung, bereits qua Definition aus dem Anwendungsbereich von Art. 16 ausgenommen. Die hierfür zunächst in Art. 16 Abs. 6 a vorgesehene Ausnahme, die allerdings beschränkt war auf solche Werbung, die keine Kontaktdaten des Nutzers benötigt, wurde im Gegenzug gestrichen. Damit nähert sich der Entwurf an die derzeit noch geltenden deutschen Regelungen in § 7 UWG an.

Wann es schließlich einen finalen Textentwurf der ePrivacy-Verordnung geben wird, ist nach wie vor nicht absehbar. Die finnische Ratspräsidentschaft strebt aber jedenfalls einen gemeinsamen Standpunkt zu Dezember 2019 an. Aufgrund von inhaltlichen Diskrepanzen zwischen den Entwürfen von Parlament und Rat ist jedoch nicht abzusehen, ob eine Kompromissfassung zwischen den Positionen erreichbar ist. Sollte dies nicht gelingen, könnte gegebenenfalls die deutsche Ratspräsidentschaft ab der zweiten Jahreshälfte 2020 die Verhandlungen zu einem Ende bringen. Wie es mit der ePrivacy-Verordnung weitergeht, ist damit ungewiss.

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