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Newsletter 24 Apr 2024 · Deutschland

OLG Braunschweig: keine Einflussnahme der Haupt­ver­samm­lung auf den Inhalt der nicht­fi­nan­zi­el­len Be­richt­erstat­tung

Update Ge­sell­schafts­recht 04/2024

7 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Die Hauptversammlung kann durch Satzungsänderung keinen Einfluss auf den konkreten Inhalt des vom Vorstand vorzulegenden nichtfinanziellen Berichts (zukünftig: Nachhaltigkeitsberichts) nehmen, da andernfalls in dessen gesetzlich geschützte Leitungsautonomie eingegriffen würde.

Einleitung

Bereits seit einiger Zeit gewinnt die Frage nach nachhaltigkeitsbezogenen Einwirkungsmöglichkeiten der Hauptversammlung auf die Unternehmensleitung zunehmend an Bedeutung. Zum einen wird diskutiert, ob der Vorstand der Hauptversammlung einen Konsultativbeschluss über einen Klima-Aktionsplan vorlegen kann („Say-on-Climate“, vgl. Alzchem Group AG, Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2023, Tagesordnungspunkt 8; GEA Group AG angekündigt für 2024 [Pressemitteilung vom 12. Dezember 2023]) bzw. ob es sinnvoll ist, eine solche Verpflichtung ähnlich dem Say-on-Pay zukünftig gesetzlich zu schaffen. Zum anderen gibt es immer wieder Versuche von Aktionären, über Tagesordnungsergänzungsverlangen auf nachhaltigkeitsbezogene Prozesse und Entscheidungen im Unternehmen Einfluss zu nehmen. In diesem Kontext steht auch das Verfahren vor dem OLG Braunschweig, in dem es sich mit der Frage zu befassen hatte, ob die Hauptversammlung durch eine entsprechende Satzungsregelung Einfluss auf den Inhalt des vom Vorstand vorzulegenden Nachhaltigkeitsberichts nehmen kann. 
Vorab ist anzumerken, dass das OLG Braunschweig die Begriffe „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ und „nichtfinanzielle Erklärung / nichtfinanzieller Bericht“ – wohl auch wegen des insoweit terminologisch nicht eindeutigen Antrags – nicht ganz stringent verwendet. Zwischen beiden Begriffen besteht jedoch nicht nur ein terminologischer, sondern auch ein erheblicher rechtlicher Unterschied: Die „nichtfinanzielle Erklärung bzw. der nichtfinanzielle Bericht“ basiert auf der Non Financial Reporting Directive (NFRD) der EU aus dem Jahr 2014 (Richtlinie (EU) 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen [ABl. L 330 vom 15. November 2014, S. 1]), die in §§ 289 b, 315 b HGB in deutsches Recht umgesetzt wurde, und beschreibt die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Berichterstattungspflicht von Unternehmen in Bezug auf nichtfinanzielle Informationen, inklusive Nachhaltigkeitsthemen. Die „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ hingegen geht auf die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU aus dem Jahr 2022 (die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen [ABl. L 322 vom 16. Dezember 2022, S. 15]) zurück und erweitert sowohl den durch die NFRD und das Umsetzungsgesetz definierten Adressatenkreis als auch den Umfang der Berichtspflicht deutlich. Die CSRD als europäische Richtlinie bedarf noch der Umsetzung in nationales Recht, zum Zeitpunkt der Entscheidung lag noch kein Umsetzungsgesetz vor. Der neuen Berichtspflicht nach Maßgabe der CSRD ist von Unternehmen, die auch unter der NFRD schon zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet waren, erstmals für ab dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre nachzukommen.

Hintergrund der Entscheidung des OLG Braunschweig

Der Entscheidung des OLG Braunschweig lag das Ergänzungsverlangen einer Aktionärsminderheit – mehrere Pensionsfonds – („Antragsteller“) an den Vorstand der Volkswagen AG gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG zugrunde, als zusätzlichen Tagesordnungspunkt der nächsten ordentlichen Hauptversammlung die Beschlussfassung über eine Satzungsergänzung bekannt zu machen. Nach dem Willen der Aktionärsminderheit sollte die Satzung dem Vorstand zukünftig aufgeben, im Rahmen des nichtfinanziellen Berichts bzw. der nichtfinanziellen Erklärung (gemäß §§ 289 b, 315 b HGB) über Lobbyaktivitäten der Gesellschaft in Bezug auf das Thema „Klimawandel“ zu informieren. Diesen Antrag hatte der Vorstand als unzulässig zurückgewiesen. Daraufhin hatten die Antragsteller beim AG Braunschweig einen Antrag gemäß § 122 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AktG auf Erteilung der Ermächtigung gestellt, den Beschlussgegenstand selbst bekannt zu machen. Auch das AG Braunschweig wies den Antrag zurück. In der Folge reichten die Antragsteller Beschwerde beim OLG Braunschweig ein.

Die Entscheidung des OLG Braunschweig

Wie die Vorinstanz hat auch das OLG Braunschweig den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht begründet dies im Wesentlichen damit, dass von den Antragstellern ein Beschluss angestrebt werde, der den Grundsatz der Satzungsstrenge gemäß § 23 Abs. 5 AktG verletze. Nach dem Grundsatz der Satzungsstrenge kann die Satzung einer Aktiengesellschaft von den Vorschriften des Aktiengesetzes nur abweichen, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 5 AktG liegt auch vor, wenn ungeschriebene aktienrechtliche Grundsätze verletzt werden. Zu diesen gehört u. a. die aktienrechtliche Kompetenzordnung zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung gemäß §§ 76 Abs. 1, 77, 111 Abs. 4 und 119 Abs. 2 AktG: Es ist allein Aufgabe des Vorstands, die Gesellschaft zu leiten; ihm kommt insoweit eine Leitungs- und Geschäftsführungsautonomie zu. Der Vorstand ist weder direkt noch indirekt an Weisungen gebunden. Seiner Leitungsautonomie unterfällt – wie die finanzielle Berichterstattung – auch die hier in Rede stehende nichtfinanzielle Berichterstattung, die entweder Bestandteil des vom Vorstand zu erstellenden und dem Aufsichtsrat vorzulegenden Lageberichts (vgl. § 170 AktG) ist oder nach im Übrigen gleichen Anforderungen als gesonderter nichtfinanzieller Bericht veröffentlicht werden muss. Folglich obliegt es allein dem Vorstand, über Inhalt und Umfang der Erfüllung der Berichtspflicht zu entscheiden. Die Hauptversammlung hingegen hat keine Kompetenz (es sei denn in Ausnahmefällen auf Verlangen des Vorstands), auf die Leitung und Geschäftsführung der Gesellschaft einzuwirken. Somit verbietet es sich auch, über eine entsprechende den Inhalt der nichtfinanziellen Berichtspflicht betreffende Regelung in der Satzung dem Vorstand konkrete Anweisungen zu erteilen und auf den Inhalt der nichtfinanziellen Berichterstattung Einfluss zu nehmen.

Insofern wird allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Regelung zur Leitungsautonomie des Vorstands nicht jeder Erweiterung von Berichts- und Informationspflichten entgegensteht. Vielmehr ist es als mit § 23 Abs. 5 AktG vereinbar anzusehen, das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 AktG durch Satzungsbestimmungen um Informationspflichten außerhalb der Hauptversammlung zu ergänzen. Entscheidend ist jedoch, dass durch diese Satzungsbestimmungen nur eine allgemeine Berichtspflicht begründet werden darf, die keine konkreten Anweisungen an den Vorstand enthält, sondern lediglich einen gewissen Rahmen vorgibt. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang etwa eine Verpflichtung des Vorstands, die Aktionäre außerhalb der Hauptversammlung in einem regelmäßigen Rundschreiben („Aktionärsbrief“) allgemein über die Lage der Gesellschaft zu unterrichten. Eine Berichtspflicht über konkrete Einzelheiten der Unternehmensleitung kann dagegen von der Hauptversammlung nicht gefordert werden.  

Einordnung der Entscheidung in den Gesamtkontext

Wenngleich das OLG Braunschweig eine Einflussnahme der Hauptversammlung auf den Inhalt des nichtfinanziellen Berichts ablehnt, zeigt auch dieses Verfahren, dass der „Nachhaltigkeitsdruck“ auf Unternehmen im Allgemeinen zunimmt. Abseits der Berichtspflichten werden zunehmend nachhaltigkeitsbezogene Anforderungen an Vorstand und Aufsichtsrat gestellt. Hervorzuheben ist insoweit insbesondere der Deutsche Corporate Governance Kodex 2022 (DCGK), zu dessen Empfehlungen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich im Sinne des sogenannten „Comply or Explain“-Prinzips Stellung nehmen müssen (vgl. § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG). Für den Vorstand sieht Empfehlung A.1 DCGK 2022 beispielsweise vor, dass die Unternehmensstrategie neben langfristigen wirtschaftlichen Zielen auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigen soll. Nach Grundsatz 6 DCGK 2022 soll die Überwachung und Beratung des Vorstands durch den Aufsichtsrat ausdrücklich auch Fragen der Nachhaltigkeit umfassen. Entsprechend wird in den Empfehlungen C.1 Satz 3 und D.3 Satz 2 DCGK 2022 gefordert, dass der Aufsichtsrat über entsprechende Expertise in Nachhaltigkeitsfragen verfügen soll. Insgesamt wird deutlich, dass das Thema der Nachhaltigkeit in der Unternehmensleitung enorm an Bedeutung gewinnt und längst im Aufgabenbereich von Vorstand und Aufsichtsrat angekommen ist.

Will die Hauptversammlung selbst auf die Unternehmensleitung in Nachhaltigkeitsfragen Einfluss nehmen, ist dies aufgrund der aktienrechtlich geschützten Leitungsautonomie im Wesentlichen nur mittelbar möglich. Hervorzuheben ist hier zunächst die Bestimmung des Unternehmensgegenstands und der Unternehmensziele oder die zielgerichtete Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung. Durch die Auswahl von Aufsichtsratsmitgliedern mit besonderem Nachhaltigkeitsfokus kann die Hauptversammlung darauf hinwirken, dass die Aufsichtsratsmitglieder bei der ihnen obliegenden Bestellung der Vorstandsmitglieder ebenfalls einen Fokus auf Nachhaltigkeitsthemen legen.

Letztlich ist im gesamten Gesellschaftsrecht ein erheblicher Wandel hin zu einer nachhaltigeren Ausrichtung der Unternehmen zu beobachten. Die Entscheidung des OLG Braunschweig zeigt insoweit aber auch die Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten nach geltendem Recht auf. Zwar kann durch Satzungsregelung eine abstrakte Berichtspflicht des Vorstands begründet werden, die Statuierung konkreter Vorgaben, die insbesondere eine Steuerungs- und Anreizwirkung für den Vorstand entfalten, ist jedoch mit der Leitungsautonomie des Vorstands nicht vereinbar.

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