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Stiftungsstrukturen in der Nachfolgeplanung 2021

09/12/2020

Stiftungsstrukturen zum Erhalt, Schutz oder der Fortführung von Familienunternehmen sowie privaten Vermögen wurden auch in 2020 stark nachgefragt. Seit der Reform der Unternehmenserbschaftsteuer in 2016 kann der Einsatz einer Stiftung im Einzelfall einen vollständigen Erlass der Schenkungsteuer auf die Übertragung großer unternehmerischer Vermögen von über EUR 26 Mio. ermöglichen. 

In jüngerer Vergangenheit setzen aber auch junge Unternehmer und Start-up-Gründer vermehrt Stiftungsstrukturen um. Vielfach geht es ihnen darum, frühzeitig einen Schutz zu implementieren, damit sich das entstehende Unternehmen in der Rechtshülle der Stiftung entwickeln kann. Ein Trend, der sich auch 2021 fortsetzen wird.

Kommt die GmbH in Verantwortungseigentum?

Nicht nur aus dem Kreis junger Unternehmer wurde im Oktober 2020 die politische Forderung nach einer neuen Rechtsform formuliert. Die GmbH in Verantwortungseigentum soll auf Basis unveränderbarer gesetzlicher Vorgaben ihren Gesellschaftern keinerlei wirtschaftlichen Benefit aus der Gesellschaftsbeteiligung gewähren, weder Ausschüttungen noch Veräußerungserlöse. Die Gesellschafter sollen ihre Rechte allein im Interesse des Unternehmens ausüben dürfen. Die Diskussion zeigt, wie wichtig es vielen Unternehmern ist, ihr Unternehmen in eine dauerhafte Struktur zu überführen, welche die Weiterführung der Unternehmensphilosophie gewährleisten kann. Dieses Gestaltungsziel lässt sich indessen schon heute durch Stiftungslösungen realisieren. Ungewiss ist derzeit, ob am Ende der Diskussion eine neue Rechtsform stehen wird. Gewiss ist, dass das Augenmerk vieler Unternehmer in 2021 auch auf Stiftungsstrukturen gelenkt wird, die bereits heute umsetzbar sind und sich viele Jahre erfolgreich bewährt haben.

Die Stiftungsrechtsreform steht vor der Tür

Konkreter zeichnet sich hingegen für 2021 eine umfassende Reform des deutschen Stiftungsrechts ab. Im September 2020 wurde der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vorgelegt, der – würde er Gesetz – weitreichende Änderungen für bestehende Stiftungen und künftige Stiftungsvorhaben zur Folge hätte. Kern des Entwurfs ist die umfassende Vereinheitlichung und Neuregelung des Stiftungsrechts im BGB. Gegenstand sind umfassende Regelungen über die Verfassung der Stiftung sowie die Schaffung eines bundeseinheitlichen Ermächtigungskataloges zur Vornahme von Satzungs- und Grundlagenänderungen. Vorgeschlagen wird außerdem die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung. 

Insgesamt könnte die Reform zu mehr Rechtssicherheit und damit zur Stärkung der Stiftung als Rechtsform beitragen. Doch wo Licht ist, ist auch Schatten, und so besteht derzeit noch an verschiedenen Stellen Nachbesserungsbedarf. 

Bestehende Stiftungen sollten die Reform 2021 aufmerksam verfolgen, um erforderlichenfalls rechtzeitig Anpassungen an der Struktur umzusetzen. Aber auch bei der Errichtung neuer Stiftungen sollte die Reform bereits mitgedacht werden, um eine nachhaltige Struktur zu gestalten. Wir behalten den Referentenentwurf nicht nur in unserem CMS-Blog auch 2021 im Blick.

Entfällt die Stundungsmöglichkeit bei der Wegzugsbesteuerung innerhalb der EU bzw. des EWR?

Auch die bereits für 2020 geplanten, aber noch nicht umgesetzten Verschärfungen der Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG könnten zu einem Einsatz von Stiftungsstrukturen in 2021 führen. Nach der derzeit geltenden Regelung kann es durch den bloßen Wegzug einer natürlichen Person aus Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen zu einer fiktiven Veräußerungsbesteuerung kommen. Während nach der bislang geltenden Regelung diese Steuer bei einem Wegzug innerhalb der EU bzw. des EWR dauerhaft zinslos gestundet werden kann, soll dies in Zukunft nicht mehr möglich sein. Für Unternehmer könnte es dadurch in weitaus mehr Fällen von Bedeutung sein, diese Steuerfolgen zu vermeiden. Bereits heute kann die Wegzugsbesteuerung durch eine frühzeitige Übertragung der Unternehmensbeteiligung auf eine Stiftungsstruktur vermieden werden. Kommt die gesetzliche Änderung, wird sie für Unternehmer auch Anlass sein, stiftungsrechtliche Strukturen zu prüfen.

COVID-19

Als im vergangenen Frühjahr die COVID-19-Pandemie Raum griff, wurde die Handlungsfähigkeit mancher Stiftung auf eine Probe gestellt. Plötzlich waren physische Sitzungen oder die Nachbesetzung von Stiftungsorganen wegen der Kontaktbeschränkungen nicht mehr möglich. Im Eilverfahren wurde im März 2020 durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für betroffene Stiftungen eine temporäre Erleichterung geschaffen. Mit der erneuten Intensivierung der Pandemie im Herbst wurde die Geltungsdauer dieser Maßnahmen zwar bis Ende 2021 verlängert. Bestehende Stiftungen sollten gleichwohl prüfen, ob nicht eine dauerhafte Anpassung der Stiftungssatzung möglich ist. Bei der Errichtung einer neuen Stiftung sollte der Stifter für derartige Situationen selbst Vorsorge in der Satzung treffen. 

Fazit

Die wachsende Bedeutung der Stiftung als Instrument der Unternehmens- und Vermögensnachfolge wird sich 2021 fortsetzen. Es zeichnet sich ab, dass die Stiftung als Rechtsform weiter an Aufmerksamkeit gewinnen und vor allem in der Unternehmensnachfolge vermehrt zum Einsatz kommen wird. Dabei bleibt zu hoffen, dass auch die Stiftungsrechtsreform 2021 mit zweckmäßigen Inhalten zur Umsetzung kommt und zum Erfolg der Rechtsform beitragen wird.


Dieser Artikel ist Teil unserer Mandanteninformation "2021 - Themen, die Sie bewegen werden", welche Sie hier einsehen können.

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