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Update Commercial 07/17

Juli 2017

Aktuelle Rechtsprechung

Teilweises Erlöschen des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters
(EuGH, Urt. v. 17. Mai 2017,  C-48/16)

  • Nach Art. 11 Abs. 1 der Handelsvertreterrichtlinie kann der Provisionsanspruch des Handelsvertreters auch bei teilweiser Nichtausführung des Vertrags erlöschen.
  • Die vertraglich vorgesehene Verpflichtung zur Rückzahlung der Provision ist in diesen Fällen nur dann keine unzulässige Abweichung zum Nachteil des Handelsvertreters, wenn die Rückzahlungspflicht im Verhältnis zum Ausmaß der Nichtausführung des Vertrags steht und die Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.
  • Der Begriff „Umstände, die vom Unternehmer zu vertreten sind“ bezieht sich nicht nur auf Rechtsgründe, die unmittelbar zur Beendigung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten geführt haben, sondern auf alle vom Unternehmer zu vertretenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände, auf denen die Nichtausführung beruht.

Praxistipp: Die Entscheidung des EuGH bestätigt einige Grundsätze, die in der deutschen Rechtsprechung zum Wegfall des Provisionsanspruchs nach § 87 Abs. 3 Satz 2 HGB anerkannt sind: Dass ein teilweiser Wegfall des Provisionsanspruchs bei teilweiser Nichtausführung des Geschäfts (aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat) möglich ist, folgt im deutschen Recht schon aus dem Wortlaut des § 87 Abs. 3 Satz 2 HGB („wenn und soweit“). Diese Formulierung ist offenbar nicht in allen Sprachfassungen der Handelsvertreterrichtlinie und auch nicht in den entsprechenden Gesetzesfassungen (wie hier der tschechischen) vorzufinden. Die Beantwortung der dritten Frage durch den EuGH bestätigt ebenfalls den in der deutschen Rechtsprechung und Literatur überwiegend angewendeten Grundsatz, dass bei den Umständen, die zur Nichtausführung des Geschäfts geführt haben, auf die gesamten Umstände abzustellen ist. Stellt beispielsweise der Kunde wie im Vorlagefall die geschuldeten Zahlungen in einem Dauerschuldverhältnis ein, weil er vom Unternehmer unangemessen behandelt wurde, und kündigt daraufhin der Unternehmer den Vertrag, ist nicht auf die formal berechtigte Kündigung durch den Unternehmer, sondern auf das die Zahlungseinstellung durch den Kunden provozierende Verhalten des Unternehmers abzustellen, wenn man prüft, ob die Umstände vom Unternehmer „zu vertreten“ sind.

Vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände, die zur Nichtausführung des Vertrags führen
(BGH, Urt. v. 1. Juni 2017, VII ZR 277/15)

  • Nach § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unternehmer solche Umstände nicht zu vertreten, die nicht seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind, wie etwa unvorhersehbare Betriebsstörungen oder rechtswidrige Eingriffe von hoher Hand.

Praxistipp: Nach § 87 a Abs. 3 HGB hat der Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen wurde. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn die Nichtausführung auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat. Als nicht vom Unternehmer zu vertretende Umstände, also solche, die nicht seinem unternehmerischen betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind, gelten dabei auch rechtswidrige Eingriffe von hoher Hand, wobei die jeweiligen Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind. Auf dieser Linie liegt auch die aktuelle Entscheidung des BGH: Die Nichtausführung der Geschäfte beruht hier auf Untersagungsverfügungen der BaFin, die zur Rückabwicklung bereits vermittelter Verträge zwangen. Diese Bescheide hatte das Berufungsgericht, im Einklang mit der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des BGH, als materiell rechtswidrig eingestuft. Ein derartiges rechtswidriges behördliches Einschreiten, mit dem ein bereits praktiziertes Geschäftsmodell des Unternehmers zum Scheitern gebracht werde, stelle, so der BGH, einen Umstand im Sinne des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB dar, der nicht dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sei. Folglich entfiel im Ergebnis der Provisionsanspruch, und bereits geleistete Provisionen waren – in entsprechender Anwendung des § 87 a Abs. 2 Halbsatz 2 HGB – zurückzuzahlen.

Rechtsmängel können von Gewährleistungsausschluss ausgenommen sein
(BGH, Urt. v. 26. April 2017, VIII ZR 233/15)

  • Haben die Vertragsparteien in einem Kaufvertrag neben einem Gewährleistungsausschluss zusätzlich ausdrücklich die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache vereinbart, gilt der Haftungsausschluss nicht für Rechtsmängel gemäß § 435 BGB, sondern ausschließlich für Sachmängel gemäß § 434 BGB.

Praxistipp: Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH (zuletzt BGH, Urteil V ZR 23/15), dass sich eine Beschaffenheitsvereinbarung auf den Umfang eines gleichzeitig vereinbarten Gewährleistungsausschlusses beschränkend auswirkt. Der Ausschluss der Gewährleistung greift beim Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit dann nämlich nicht ein, sondern nur bei Mängeln, die sich auf die sonstige vertragliche oder gewöhnliche Beschaffenheit der Kaufsache auswirken. Andernfalls wäre eine solche Vereinbarung für den Käufer ohne Sinn und Zweck. Ebenso verhält es sich nun ausdrücklich auch mit der Rechtsmängelfreiheit. Wird eine solche ausdrücklich oder sinngemäß (z. B. „Rechte Dritter bestehen nicht.“) vereinbart, hat der Gewährleistungsausschluss hierauf keinen Einfluss. Aus Verkäufersicht ist deshalb darauf zu achten, dass Beschaffenheitsvereinbarungen und Klauseln zu Rechtsmängeln auf das notwendige Maß beschränkt werden, um den Gewährleistungsausschluss nicht völlig leerlaufen zu lassen.

Achtjährige Alleinbezugsverpflichtung nicht per se kartellrechtswidrig
(OLG Düsseldorf, Urt. v. 17. Mai 2017 – Az.: VI U (Kart) 10/16)

  • Vertikalverträge mit langfristigen Bezugsbindungen fallen dann unter das Kartellverbot, wenn sie zu einer erheblichen Marktabschottung führen. Dies bedarf einer näheren Analyse der Marktsituation unter Berücksichtigung der relativen Marktstellung des Lieferanten, des Händlers und der Wettbewerber, der Bindungsdauer, des Umfangs der Vereinbarung, einer etwaigen Gesamtmarktabdeckung, existierender Marktzutrittsschranken, der Marktreife und des Zusammenwirkens mit anderen wettbewerbsbeschränkenden Abreden im Vertrag.
  • Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft denjenigen, der sich auf die kartellrechtliche Nichtigkeit beruft. Bloße allgemeine Angaben zu den Marktverhältnissen genügen hierfür nicht.

Praxistipp: Nach der Gruppenfreistellungs-Verordnung für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen sind Wettbewerbsverbote und damit Alleinbezugsvereinbarungen dann vom Kartellverbot freigestellt, wenn auf die Beteiligten ein Marktanteil von nicht mehr als 30 % entfällt und der Vertrag eine Laufzeit von maximal fünf Jahren hat. Daraus wird zuweilen hergeleitet, dass Alleinbezugsvereinbarungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, kartellrechtswidrig seien. Dies ist nicht richtig, da es zunächst zu klären gilt, ob eine Alleinbezugsvereinbarung überhaupt spürbar wettbewerbsbeschränkend im Sinne des § 1 GWB bzw. des Art. 101 AEUV ist. Will eine Partei sich somit von einer lästig gewordenen Alleinbezugsverpflichtung lösen, muss sie hierfür eine sehr eingehende Marktanalyse vorweisen, was möglicherweise nicht nur juristischer, sondern auch ökonomischer Expertise bedarf. Auf der anderen Seite sollte sich die Beratungspraxis grundsätzlich auf die Fünf-Jahres-Frist einrichten, da nur dann, wenn sie eingehalten ist (und die 30%ige Marktanteilsgrenze nicht überschritten wird), die Vereinbarung kartellrechtlich „wasserdicht“ ist.

Höhere Ausgleichsansprüche für Handelsvertreter durch Umsatzsteigerung bei Altkunden
(OLG Celle, Urt. v. 16. Februar 2017, 11 U 88/16)

  • Als „wesentliche Erweiterung der Geschäftsverbindung“ eines Handelsvertreters sind auch Umsatzsteigerungen bei Altkunden anzusehen, wenn sie einen Prozentsatz von mehr als 50 % erreichen.

Praxistipp: Mit dem OLG Celle hat erstmals ein Oberlandesgericht entschieden, dass die vom BGH (Urt. v. 3. Juni 1971, Az.: VII ZR 23/70, BGHZ 56, 242) aufgestellte Faustformel, eine „wesentliche Erweiterung der Geschäftsverbindung“ setze eine Umsatzsteigerung bei einem Altkunden von mindestens 100 % voraus, aktuell nicht mehr gültig sein könnte. Denn Art. 17 der Handelsvertreterrichtlinie setzte nur eine „wesentliche Erweiterung der Geschäftsverbindung“ voraus, während der Wortlaut von § 89 b HGB zusätzlich erfordert, dass die Erweiterung „wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht“. Da aber nach der Rechtsprechung des EuGH staatliche Normen der Mitgliedstaaten richtlinienkonform auszulegen seien, müsse hier eine signifikante Umsatzsteigerung für dieses Erfordernis ausreichen. Eine solche hat das OLG Celle bei einer inflations- und preissteigerungsbereinigten Umsatzsteigerung von 50 % angenommen.

Die Revision wurde zwar zugelassen, jedoch nicht eingelegt. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der BGH in absehbarer Zeit hierzu äußern wird. Bis dahin verbleibt für Parteien eines Rechtsstreits insoweit eine Unsicherheit. Wichtig ist in diesem Zusammenhang insbesondere, Altkunden und ihre Umsätze vor Abschluss des Handelsvertretervertrags identifizieren zu können. Auch sollten beide Parteien eigene (Werbe-)Maßnahmen dokumentieren, die aus ihrer Sicht für die Umsatzsteigerung verantwortlich waren.

Gesetzgebung und Trends

Kodifikation des internationalen Stellvertretungsrechts – Rechtswahl in Vollmachten
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts

  • Mit Art. 8 EGBGB hat der Gesetzgeber erstmals eine Regelung zur Rechtswahl in Vollmachten mit grenzüberschreitendem Bezug in das deutsche Recht aufgenommen. Die Rechtswahl kann einseitig durch den Vollmachtgeber erfolgen, wenn er diese vor Ausübung der Vollmacht vornimmt und die Rechtswahl sowohl dem Geschäftsgegner als auch dem Bevollmächtigten bekannt gibt. Nach der Ausübung der Vollmacht kann die Rechtswahl nur einvernehmlich zwischen den drei Beteiligten vereinbart oder geändert werden.
  • Bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswahl ist zu differenzieren:
    • Handelt der Bevollmächtigte in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten entscheidend, es sei denn, dieser ist für den Geschäftsgegner nicht erkennbar (Art. 8 Abs. 2 EGBGB).
    • Übt der Bevollmächtigte seine Vollmacht als Arbeitnehmer des Vollmachtgebers aus, so ist der gewöhnliche Aufenthalt des Vollmachtgebers maßgebend (Art. 8 Abs. 3 EGBGB), wenn dieser für den Dritten erkennbar war.
  • Für Grundstücksgeschäfte und Börsengeschäfte kann keine Rechtswahl vorgenommen werden. 

Praxistipp: Bislang beruhte das internationale Stellvertretungsrecht auf Richterrecht und musste in jedem Einzelfall bestimmt werden. Die neue Regelung gilt seit dem 17. Juni 2017. Gesetzlich nicht geregelt ist die Frage, auf welche Weise der Bevollmächtigte und der Geschäftsgegner Kenntnis von der Rechtswahl erlangt haben. Eine Mitteilung des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten bzw. an den Geschäftsgegner über die von ihm getroffene Rechtswahl in Schrift- oder Textform ist nach der Gesetzesbegründung nicht zwingend erforderlich. Sofern die Mitteilung allerdings nicht in schriftlicher oder Textform erfolgt, können sich hieraus Beweisschwierigkeiten ergeben. Ob bei Gebrauch einer Vollmacht im Ausland das entsprechende ausländische Recht die Wahl des deutschen Rechts akzeptiert, ist gesondert zu prüfen. 

BGH legt EuGH-Frage zur Erforderlichkeit einer umfassenden Widerrufsbelehrung in mehrseitigen Printwerbeprospekten mit Bestellmöglichkeit vor
(BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017, I ZR 54/16; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18. Februar 2016, I-15 U 54/15)

  • Die Wettbewerbszentrale hat gegen ein Versandhandelsunternehmen ein Musterverfahren über die Fragen, ob und – wenn ja – in welchem Umfang auch in einem Printwerbeprospekt mit Bestellmöglichkeit über das Widerrufsrecht informiert werden muss, angestrengt. Nachdem das OLG Düsseldorf für eine weitreichende Informationspflicht auch in Printprospekten geurteilt hat, hat der BGH die damit zusammenhängenden Fragen nun dem EuGH zur Auslegung vorgelegt. Grundsätzlich müssen Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages mittels Fernkommunikationsmitteln (z. B. Prospekte, Internet, Telefon) über ihr Widerrufsrecht umfassend informiert werden. Lediglich dann, wenn das Fernkommunikationsmittel nur einen begrenzten Raum oder eine begrenzte Zeit für die Information bietet, z. B. in SMS, Rundfunk oder Fernsehen, ist eine Ausnahme möglich. Je nach Kapazität kann dann z. B. ein Hinweis darauf, wo die Widerrufsinformationen eingesehen werden können, ausreichen. Der EuGH muss nun klären, ob auch Printwerbeprospekte unter diese Ausnahme fallen oder nicht, da die Seitenzahl der Prospekte und damit der Platz für die Informationen vom Unternehmer beeinflussbar sind.

Praxistipp: Wie der EuGH entscheiden wird, ist offen. Mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf existiert aber derzeit eine Rechtsprechung, die eine umfassende Verbraucherinformation fordert. Bis zur endgültigen Entscheidung ist deshalb die Aufnahme einer entsprechenden Belehrung in Prospekte empfehlenswert, um mögliche Abmahnungen zu vermeiden. 

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Lars Eckhoff, LL.M. (Victoria University of Wellington)
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Dr. Hans-Clemens Köhne
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