Update Commercial 12/2025
Hauptansprechpartner:innen
In der letzten Ausgabe unseres Updates in diesem Jahr informieren wir Sie über zwei aktuelle Entscheidungen des BGH zum AGB- und zum Werkvertragsrecht.
Außerdem geben wir einen Überblick über die kürzlich erfolgte Einigung über die inhaltlichen Änderungen der EU-Lieferkettenrichtlinie im Rahmen des ersten Vereinfachungs-Omnibus-Pakets, die erneute Verschiebung und Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung und die neue EU-Spielzeugverordnung.
Einen Ausblick, welche (Rechts-)Themen im kommenden Jahr außerdem wichtig werden, geben wir auf unserer Homepage in der Publikation 2026 - Themen, die Sie bewegen werden.
Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage und ein gesundes, glückliches und erfolgreiches neues Jahr.
Aktuelle Rechtsprechung
(BGH, Urteil v. 13. November 2025 – III ZR 165/24)
- Auch individuell ausgehandelte Verträge können unter das AGB-Recht fallen: Der BGH hat entschieden, dass auch individuell zwischen zwei Parteien ausgehandelte Vertragsklauseln als allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln sind, wenn an einem Vertragsverhältnis mehr als nur zwei Parteien beteiligt sind, die Regelungen für eine Vielzahl von vertraglichen Verhältnissen vorformuliert sind, vom Vertragsgegner dementsprechend verwendet werden und es der Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB gebietet, die Klauseln der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zu unterwerfen.
- Im zugrundeliegenden Fall schloss der Projektentwickler einer Ferienhausanlage mit einem Unternehmer einen Vertrag über die Vermittlung der zu errichtenden Ferienwohnungen. Dabei trat der Projektentwickler als vollmachtloser Vertreter für die künftigen Käufer der Wohnungen auf. Diese traten mit Erwerb der Wohnung jeweils in diesen Vertrag ein, mit dem sie den Vermittler für eine vorgegebene Laufzeit von 10 Jahren bevollmächtigten und verpflichteten, die erworbene Ferienwohnung nach Maßgabe näherer Vorgaben zu vermieten, wobei die Zeiträume der Eigennutzung durch die Erwerber ebenfalls bereits einseitig vorgegeben waren. Die Käufer sahen in dieser zehnjährigen Vertragsbindung eine unangemessene Benachteiligung – zu Recht, wie der BGH bestätigte.
- Auch wenn der Vermittlungsvertrag zwischen dem Projektentwickler und dem Vermittler individuell ausgehandelt wurde, handele es sich für die in den Vertrag eintretenden Käufer um vorformulierte Bedingungen, die eine die Vertragsfreiheit einschränkende überlegene Verhandlungsmacht der Projektentwicklungsgesellschaft und des Vermittlers gegenüber den Käufern zum Ausdruck bringe. Der Vertrag habe von vornherein gegenüber einer Vielzahl von Erwerbern Verwendung finden sollen und war aus Sicht der Käufer inhaltlich vorgegeben.
- Dabei ließ der BGH offen, ob die Erwerber bei Abschluss des Vertrags als Unternehmer oder Verbraucher handelten, da er die streitgegenständlichen Klauseln insgesamt als intransparent i.S.v. § 307 BGB einstufte.
Praxistipp: Die Entscheidung zeigt, dass das strenge deutsche AGB-Recht auch dann nicht außer Acht gelassen werden kann, wenn ein Vertrag zwar zwischen zwei Parteien individuell ausgehandelt wird, aufgrund der Ausgestaltung aber klar ist, dass an dem Vertrag letztlich mehrere Parteien beteiligt sein sollen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Vertrag – wie im vom BGH entschiedenen Fall – von einer Partei als vollmachtloser Vertreter für eine Vielzahl von künftigen Vertragspartnern abgeschlossen wird, Beitritte mehrerer Vertragspartner ohne eine Neuverhandlung der Regelungen geplant sind oder – wie in einem früheren Urteil des BGH mit vergleichbarem Ergebnis – zwei Parteien einen Vertrag zugunsten mehrerer Dritter individuell aushandeln. In derartigen Situationen sollten die damit verbundenen Risiken daher sorgfältig kalkuliert werden.
(BGH, Urteil v. 27. November 2025 – VII ZR 112/24)
- Zeigt sich ein Mangel einer Werkleistung erst relativ spät und muss der Besteller bis zur Beseitigung dieses Mangels keine Gebrauchsnachteile hinnehmen, stellt sich die Frage, ob er für die Beseitigung des Mangels die vollen hierfür erforderlichen Kosten als Vorschuss verlangen kann oder ob er sich aufgrund der vorherigen störungsfreien Nutzung und der durch die späte Nachbesserung erzielten längeren Lebensdauer und des ersparten Instandhaltungsaufwands einen Vorteil anrechnen lassen muss.
- Der BGH hat nun klargestellt, dass eine derartige Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs „neu für alt“ auch in einem solchen Fall nicht in Betracht kommt. Das seit 2002 geltende werkvertragliche Mängelrecht stehe einer Übertragung der zum Schadensersatzrecht (auf Basis des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots) entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung entgegen.
- Dieses Mängelrecht unterscheide grundsätzlich nicht danach, ob ein Mangel bereits bei Abnahme, kurz darauf oder erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist erkannt, gerügt und beseitigt werde. Nur wenn der Besteller den Mangel bereits bei Abnahme kenne und sich seine Mängelrechte nicht vorbehalte, führe dies insgesamt zum Ausschluss der Mängelrechte. In allen übrigen Fällen gelte der Grundsatz, dass der Unternehmer sämtliche zur Mangelbeseitigung notwendigen Aufwendungen tragen müsse.
- Ein Vorteilsausgleich komme nur dann in Betracht, soweit im Rahmen der Mangelbeseitigung Kosten anfallen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Herstellung von vornherein teurer gewesen wäre (sogenannte Sowieso-Kosten). Eine Mangelbeseitigung, die keine derartigen Sowieso-Kosten erfordert, führe auch dann nicht zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zu Gunsten des Bestellers und zu Lasten des Unternehmers, wenn dem Besteller Vorteile durch eine relativ spät erfolgte Mangelbeseitigung entstehen, da einem solchen etwaigen Vorteil kein Nachteil zu Lasten des Unternehmers gegenüberstehe.
- Offen ließ der BGH lediglich, ob eine Kürzung des Kostenvorschussanspruchs beispielsweise in Fällen geboten sein könnte, in denen der Besteller bewusst auf eine späte Mangelbeseitigung hinwirkt und dem Unternehmer deshalb wesentlich höhere Mangelbeseitigungskosten entstehen.
Praxistipp: 2022 hat der BGH bereits für das Kaufrecht klargestellt, dass ein Abzug in Form einer Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung jedenfalls dann ausscheidet, wenn sich die Vorteile des Käufers darin erschöpfen, dass der Kaufgegenstand durch den Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils spätere Aufwendungen erspart werden (siehe dazu Update Commercial 08/2022). Die jetzige Entscheidung schafft nun auch Klarheit für das Werkvertragsrecht, dass der Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels keine Auswirkungen auf den Umfang der Nacherfüllung hat und Unternehmer keine Vorteile aus einer späten Beseitigung des Mangels ziehen können.
Gesetzgebung und Trends
(Pressemitteilung des Europäischen Parlaments v. 16. Dezember 2025)
- Das Europäische Parlament hat am 16. Dezember 2025 die vorläufige Einigung mit dem Rat zum sogenannten „Omnibus I“ bestätigt. Ziel des Gesetzgebungsverfahrens ist die Entlastung von Unternehmen im Hinblick auf Berichterstattung und Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit. Dazu zählen Änderungen der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD). Deren Anwendungsbeginn war bereits im Frühjahr um ein Jahr verschoben worden (wir berichteten im Update Commercial 04/2025). Nunmehr hat das Parlament neben einer weiteren Verschiebung auch inhaltliche Änderungen der Richtlinie auf den Weg gebracht. Die formale Billigung durch den Rat ist kurzfristig zu erwarten.
- Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Anhebung der Schwellenwerte für den Anwendungsbereich. EU-Unternehmen fallen grundsätzlich nur noch dann unter die CSDDD, wenn sie mehr als 5.000 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von über EUR 1,5 Milliarden haben. Auch die Beträge für die Anwendbarkeit aufgrund von Franchise- oder Lizenzvereinbarungen in der EU sind jetzt deutlich höher: Lizenzgebühren in Höhe von mehr als EUR 75 Millionen und Jahresumsatz in Höhe von mehr als 275 Millionen. Bei der obersten Muttergesellschaft werden unverändert die Beschäftigten und der Umsatz der Gruppe zusammengerechnet. Für die Anwendbarkeit auf Unternehmen außerhalb der EU gelten weiterhin entsprechende Regeln, jedoch ohne Rücksicht auf die Beschäftigtenzahl und beschränkt auf den Umsatz in der EU – nunmehr aber mit den neuen Schwellenwerten.
- Die Risikoanalyse ist im Ausgangspunkt nach wie vor in der gesamten Lieferkette, jedoch stark fokussiert durchzuführen: Zunächst sind allgemeine Bereiche zu ermitteln, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten und am schwerwiegendsten sind; nur in diesen Bereichen sind dann Risiken bei einzelnen Zulieferern zu ermitteln. Neu sind Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen sorgfaltspflichtige Unternehmen zu diesem Zweck von Zulieferern Informationen anfordern dürfen – nämlich nur, wenn die Informationen notwendig sind und, im Falle von Zulieferern mit weniger als 5.000 Beschäftigten, wenn die Informationen mit angemessenem Aufwand nicht auf anderem Wege zu bekommen sind.
- Die in der CSDDD derzeit vorgesehene Verpflichtung zur Erstellung eines Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels wird entfallen. Gleiches gilt für die EU-weite Vorgabe einer zivilrechtlichen Haftung für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten. Es bleibt jetzt jedem Mitgliedstaat überlassen, ob Unternehmen zivilrechtlich haften sollen. Entscheidet er sich dafür, muss er die Haftung aber weiterhin nach bestimmten Maßstäben ausgestalten (Prinzip der vollumfänglichen Entschädigung, Verjährungsfrist mindestens fünf Jahre, Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes etc.).
- Auch die Vorgaben an die Mitgliedstaaten für Sanktionen wegen Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten wurden entschärft: Die Höchstgrenze für Bußgelder muss nunmehr nur noch 3% (statt wie bisher mindestens 5%) des weltweiten Jahresumsatzes betragen.
- Die Frist für die Umsetzung der CSDDD wird nochmals um ein Jahr verschoben: Die Mitgliedstaaten müssen die Regelungen nunmehr bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen. Außerdem gilt jetzt für alle Unternehmen ein einheitlicher Anwendungsbeginn am 26. Juli 2029.
Praxistipp: Unternehmen sollten wissen und daher beizeiten prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen. Dabei sollten sie die Gesetzgebung in den für sie relevanten Mitgliedstaaten im Blick behalten, denn diese können den Kreis der sorgfaltspflichtigen Unternehmen gegenüber der Richtlinie erweitern. Für deutsche LkSG-pflichtige Unternehmen sind bis auf Weiteres die dort geregelten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Die derzeit von der Bundesregierung geplante, aber vom Bundestag noch nicht verabschiedete Reform (siehe Update Commercial 10/2025) wird daran nur wenig ändern, weil nur die Berichtspflicht und einige Bußgeldtatbestände abgeschafft werden sollen. Alle Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe und Branche – sollten außerdem sehr bald damit beginnen, Sorgfaltsmaßnahmen im Hinblick auf Zwangsarbeit in ihren Lieferketten zu ergreifen. Andernfalls droht ein Verstoß gegen das Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit, das aufgrund der Zwangsarbeitsverordnung (EUFLR) ab dem 14. Dezember 2027 gelten wird (siehe zuletzt Update Commercial 02/2025). Bei der Planung der Sorgfaltsmaßnahmen sollten sich die Unternehmen eher an der CSDDD als am LkSG orientieren, weil nach der EUFLR die gesamte Lieferkette in den Blick zu nehmen ist und nicht nur grundsätzlich die Vertragspartner.
- Im Dezember wurde die neue Spielzeugverordnung im EU-Amtsblatt verkündet, die schärfere Sicherheitsregeln für Spielzeug und einen besseren Schutz vor schädlichen Chemikalien vorsieht (wir berichteten im Update Commercial 08/2023 über den Verordnungsentwurf der EU-Kommission).
- Die neue Verordnung enthält unter anderem Erweiterungen der Verbote der Verwendung von schädlichen Chemikalien in Spielzeugen. Insbesondere wird die Verwendung von endokrinen Disruptoren, Hautallergenen sowie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sowie der gefährlichsten Arten von Bisphenolen insgesamt verboten.
- Weiter müssen Spielzeuge künftig über einen digitalen Produktpass verfügen. Dieser soll die bisherige EU-Konformitätserklärung ersetzen und als Nachweis für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften gelten. Zudem soll er Verbraucherinnen und Verbrauchern einfachen Zugang zu Sicherheitsinformationen und Warnhinweisen (beispielsweise über einen QR-Code) ermöglichen.
- Online-Marktplätze müssen ihre Plattformen so gestalten, dass die Verkäufer die CE-Kennzeichnungen, Sicherheitswarnungen und digitalen Produktpässe von Spielzeug anzeigen können. Spielzeuge, die nicht den Sicherheitsvorschriften entsprechen, gelten künftig als „rechtswidrige Inhalte“ nach dem Digital Services Act.
- Die neuen Regelungen gelten größtenteils ab dem 1. August 2030. Zu diesem Zeitpunkt löst die neue Spielzeugverordnung die aktuell geltende Spielzeugrichtlinie ab. Spielzeuge, die vor dem 1. August 2030 in Verkehr gebracht werden und den bis dahin geltenden Vorgaben entsprechen, dürfen weiterhin zeitlich unbegrenzt angeboten werden; eine Abverkaufsfrist ist (anders als noch im Kommissionsentwurf) nicht mehr vorgesehen. Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 1. August 2028 Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die Vorgaben festlegen.
Praxistipp: Hersteller, Importeure und Händler sowie Plattformbetreiber sollten sich rechtzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen, um diese spätestens zum Stichtag umsetzen zu können. Neben den Vorgaben der Spielzeug-Verordnung sind aber auch weitere produktrechtliche Vorgaben aus anderen Rechtsakten und deren jeweiliger Geltungsbeginn zu beachten: Für vernetzte Spielzeuge stellt beispielsweise der Ende 2024 in Kraft getretene Cyber Resilience Act (siehe Update Commercial 02/2025) ab Dezember 2027 Anforderungen an die Cybersicherheit auf. Für Spielzeuge, in denen künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt, ist die KI-Verordnung zu beachten. Zudem gilt für alle Bereiche, in denen die neue Spielzeugverordnung keine spezifischeren Vorgaben macht, auch künftig ergänzend die Produktsicherheitsverordnung (siehe zuletzt Update Commercial 12/2024).
(Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2025)
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) sollte für mittlere und große Unternehmen ursprünglich noch Ende dieses Jahres Geltung entfalten und eine Vielzahl von Pflichten für sowohl Marktteilnehmer als auch Händler auslösen. Kurz vor dem Anwendungsbeginn haben sich Rat und Parlament allerdings auf eine (erneute) Verschiebung um zwölf Monate geeinigt: Für mittlere und große Unternehmen soll die Verordnung nun erst ab dem 30. Dezember 2026 zur Anwendung kommen, für Kleinst- sowie Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Zudem sollen die Sorgfaltspflichten deutlich vereinfacht werden.
Näheres erfahren Sie in unserem Blog in dem Beitrag EU stoppt den Countdown und verschiebt EUDR erneut.
In unserer neuen Blog-Serie Kartellrecht Kompakt – Kompaktwissen zu Antitrust, Competition & Trade geben wir Ihnen einen verständlichen und strukturierten praxisbezogenen Überblick über die zentralen Prinzipien und Instrumente des Kartellrechts. Dabei geht es unter anderem um die rechtlichen Rahmenbedingungen für unternehmerisches Verhalten, den Umgang mit Kartellbehörden sowie aktuelle Entwicklungen im deutschen und im EU-Kartellrecht. Erste Beiträge beleuchten das Kartellverbot, die Vertikal-GVO, horizontale Vereinbarungen und das Missbrauchsverbot.