Der Countdown bis zum Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) läuft: Ab dem 1. Januar 2023 müssen zunächst deutsche Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die neuen Sorgfaltspflichten beachten. Mittelbar wird sich dies auch auf kleinere Zulieferer der sorgfaltspflichtigen Unternehmen auswirken. Um den Unternehmen die Umsetzung zu erleichtern, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter anderem Leitlinien für Risikoanalyse und Berichterstattung herausgegeben, die wir Ihnen in dieser Ausgabe unseres Updates vorstellen.
Welche Sorgfaltspflichten durch das LkSG auf deutsche Unternehmen zukommen, welche Herausforderungen sich bei der Umsetzung ergeben können und ob das Gesetz ausreichend ist, um tatsächlich eine konsequente Einhaltung der Menschenrechte sicherzustellen und die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung zu schaffen, diskutiert Christoph Schröder gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern aus Wirtschaft, Politik und Zivilgesellschaft im Rahmen der Online-Veranstaltung "Das neue Lieferkettengesetz: Herausforderungen für die Wirtschaft, Chancen für eine nachhaltige Entwicklung?" am 9. November 2022, 16:30–18:00 Uhr. Hierzu laden wir Sie herzlich ein. Die Teilnahme ist kostenfrei und Sie können sich über diesen Link anmelden.
Dass die Beachtung menschenrechtsbezogener Sorgfaltspflichten auch unabhängig von der Unternehmensgröße immer wichtiger wird, zeigt darüber hinaus ein neuer europäischer Gesetzesentwurf. Die EU-Kommission plant ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Markt, das für sämtliche Anbieter gelten soll.
Auch in anderen Bereichen ist der EU-Gesetzgeber aktiv. Seit 1985 regelt die Produkthaftungsrichtlinie EU-weit die Herstellerhaftung, wenn es aufgrund eines Produktfehlers zu Schäden kommt. Nun hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung und Modernisierung der Richtlinie vorgelegt.
Diese und weitere Gesetzgebungsverfahren stellen wir Ihnen in unserem Oktober-Update vor. Natürlich informieren wir Sie zudem auch wieder über aktuelle Urteile mit Relevanz für Handel und Vertrieb.
Inhalt
Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.
Aktuelle Rechtsprechung
- Kein Aufwendungsersatz für Demontage, wenn mangelhafte Sache verarbeitet statt eingebaut wird
- Verschmelzung beim Vertragspartner als außerordentlicher Kündigungsgrund
- Werkunternehmer müssen auf kostengünstigere Maßnahme außerhalb des eigenen Leistungsspektrums hinweisen
- Kein Schadenersatz wegen coronabedingter Messeabsage im Jahr 2020
- Unternehmer muss für Bucheinsicht des Handelsvertreters keine zusätzlichen Unterlagen erstellen
- Bundeskartellamt toleriert Produktionskooperation von Zuckerherstellern zur Abfederung einer möglichen Gasmangellage
Gesetzgebung und Trends
- Neues zum Lieferkettengesetz – BAFA veröffentlicht Leitlinien für Risikoanalysen und Berichterstattung
- Vorschlag zur Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie und Richtlinie über KI-Haftung vorgestellt
- EU-Kommission veröffentlicht Entwurf einer Verordnung zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten
- Mobiltelefone und Tablets sollen nachhaltiger werden
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Aktuelle Rechtsprechung
Kein Aufwendungsersatz für Demontage, wenn mangelhafte Sache verarbeitet statt eingebaut wird
(OLG Köln, Urteil v. 7. April 2022 – I-15 U 82/21)
- Das OLG Köln hat sich im April 2022 ausführlich mit den Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs für Ein- und Ausbaukosten einer mangelhaften Kaufsache nach § 439 Abs. 3 BGB auseinandergesetzt. Nach dieser Regelung ist der Verkäufer einer mangelhaften Sache, wenn der Käufer diese in eine andere Sache einbaut oder an eine andere Sache anbringt, bevor er den Mangel bemerkt, verpflichtet, dem Käufer im Rahmen der Nacherfüllung auch die Kosten für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
- Hintergrund war die Klage eines Unternehmens, das bei einer Händlerin Stahlrohre erworben hatte, um daraus für einen Auftraggeber auf Kreuzfahrtschiffen Rohrleitungssysteme zum Transport von Flüssiggas zu montieren. Die Klägerin hatte bereits damit begonnen, die Rohre im Rahmen eines „Vorfertigungsprozesses“ zu sog. Rohrleitungsspools zusammenzuschweißen, bevor sich herausstellte, dass sie mangelhaft waren. Nach Entdeckung der Materialfehler verlangte sie von der Händlerin Ersatz der Kosten für die Demontage der Spools sowie die Wiederaufbereitung der weiteren hierfür verwendeten Bauteile.
- Das OLG Köln verneinte einen verschuldensunabhängigen Aufwendungsersatzanspruch aus § 439 Abs. 3 BGB, da die Klägerin die Rohre weder in eine andere Sache eingebaut noch an eine andere Sache angebracht habe, sondern sie miteinander verbunden und so eine neue Sache hergestellt habe. Dieser Vorfertigungsprozess könne auch nicht als bloße Vorbereitung des geplanten Einbaus der Rohre in die Kreuzfahrtschiffe angesehen werden, da die Klägerin im Rahmen der Vorfertigung erhebliche, den Kaufpreis im Wert übersteigende Leistungen erbracht habe und durch die Verbindung der Rohre ein neuer Funktionszweck geschaffen worden sei.
- Anders als teilweise in der juristischen Literatur gefordert, sah das OLG Köln – jedenfalls für den B2B-Bereich – auch keine Notwendigkeit für eine erweiternde Auslegung der Vorschrift auch auf andere Veränderungen der Kaufsache als den Einbau und das Anbringen. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der deutsche Gesetzgeber von einer eher engen Auslegung des Nacherfüllungsanspruchs ausgegangen sei und er einen Aufwendungsersatzanspruch jedenfalls nicht für alle Fälle vorsehen wollte, in denen der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung verändert oder durch eine Verbindung mit anderem Material oder durch Arbeitsleistung eine neue – andere – Sache herstellt. Die Entscheidung des Käufers, mit Hilfe der Kaufsache eine neue Sache herzustellen, sei so gewichtig, dass es angemessen erscheine, dem Käufer das damit verbundene Risiko aufzubürden. Selbst wenn die der Regelung zugrundeliegende Verbrauchsgüterkaufrichtlinie es gebieten sollte, den Aufwendungsersatzanspruch bei B2C-Verträgen auch auf solche Fälle zu erstrecken, könnte eine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 3 BGB deshalb jedenfalls nicht auf den B2B-Bereich ausgedehnt werden.
Praxistipp: Die Entscheidung wirkt sich positiv für Verkäufer und insbesondere für Händler aus, die ihre Ware nicht selbst herstellen. Wenn sie – wie häufig – Mängel der verkauften Ware nicht zu vertreten haben, schulden sie im Falle einer mangelhaften Lieferung regelmäßig nur Nacherfüllung durch eine Nachbesserung der mangelhaften Kaufsache oder durch Neulieferung mangelfreier Ware. In „echten Einbaufällen“ kann der Aufwendungsersatzanspruch aus § 439 Abs. 3 BGB allerdings dazu führen, dass auch bei unverschuldeten Mängeln zusätzlich erhebliche Summen ersetzt werden müssen. Sollten sich auch andere Gerichte der Ansicht des OLG Köln anschließen, kann es sich für Verkäufer künftig lohnen, in derartigen Fällen genauer zu prüfen, ob die Kaufsache tatsächlich im Sinne des Gesetzes „eingebaut“ wurde oder mit ihr eine neue Sache hergestellt wurde, was den Aufwendungsersatzanspruch entfallen lassen würde. Umgekehrt empfiehlt es sich für Käufer, die Ware weiterverarbeiten, ohne dass es sich dabei zweifelsfrei um einen Einbau im Rechtssinne handelt, bereits im Vorfeld vertraglich zu regeln, inwieweit der Vertragspartner im Falle einer mangelhaften Lieferung für die Kosten einer Demontage aufzukommen hat.
Verschmelzung beim Vertragspartner als außerordentlicher Kündigungsgrund
(OLG München, Urteil v. 29. August 2022 – 33 U 4846/21)
- Das OLG München hat sich mit der Frage befasst, inwieweit eine Verschmelzung auf Seiten des anderen Vertragspartners einen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses darstellt. Hintergrund war die Kündigung eines Beratervertrags für ein Fitnessstudio, nachdem auf Beraterseite eine Verschmelzung stattgefunden hatte.
- Das OLG kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Verschmelzung als solche noch keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstelle. Hierfür bedürfe es zusätzlich besonderer Umstände, die die weitere Erbringung der Dienste durch den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar machen.
- Insoweit seien allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reiche aus, wenn der Vertragspartner aufgrund der Umstrukturierung mit konkreten nachteiligen Änderungen in der Zusammenarbeit rechnen muss, die nicht ganz unerheblich sind. Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt, sei dabei aus der Sicht des betroffenen Unternehmers zu beurteilen. Seine unternehmerische Entscheidung sei in diesem Fall durch die Gerichte grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung und Zweckmäßigkeit zu prüfen, solange sich das unternehmerische Handeln nicht als willkürlich darstelle.
- Im zu entscheidenden Fall sah das OLG München die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung aus zwei Gründen als erfüllt an: Die Betreiberin des Fitnessstudios hatte vor Vertragsschluss den ausdrücklichen Wunsch geäußert, mit einer „Boutique“ zusammenzuarbeiten; durch die Verschmelzung mit mehreren erheblich größeren Einheiten sei es jedoch zu einer wesentlichen Änderung der Unternehmensstruktur des Vertragspartners gekommen. Zudem gehörte zu den verschmolzenen Unternehmen auch ein Unternehmen, mit dem die Fitnessstudiobetreiberin bereits in der Vergangenheit zusammengearbeitet hatte, aber nun ausdrücklich keinen geschäftlichen Kontakt mehr wünschte. Da es für sie de facto weder überprüf- noch nachvollziehbar sei, wer nach der Verschmelzung im Hintergrund für sie tätig werde, wer Einblick in ihre Geschäftsunterlagen nehme und inwieweit diese Informationen genutzt würden, um andere Kunden (einschließlich etwaiger Konkurrenten) zu beraten, sei die Kündigung gerechtfertigt gewesen.
Praxistipp: Das OLG München betont zunächst – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH –, dass Änderungen in der Person des Vertragspartners, die durch Umwandlungen wie z. B. Verschmelzungen entstehen, im unternehmerischen Bereich grundsätzlich hinzunehmen sind, da diese (anders als eine vertragliche Schuldübernahme) gerade keine Zustimmung des anderen Vertragsteils erfordern. Da durch die Umwandlung aber gleichwohl in die negative Vertragsfreiheit des Vertragspartners eingegriffen werde, seien bei der Beurteilung, ob im Einzelfall ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen kann, keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Vertragsparteien, die sich aufgrund einer bevorstehenden oder erfolgten Umwandlung auf Seiten des Vertragspartners vom Vertrag lösen möchten, sollten die Gründe hierfür frühzeitig deutlich kommunizieren und nach Möglichkeit auch durch geeignete Nachweise belegen, um sicherzustellen, dass im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung das zuständige Gericht eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung hat.
Werkunternehmer müssen auf kostengünstigere Maßnahme außerhalb des eigenen Leistungsspektrums hinweisen
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 7. Juni 2022 – 9 U 163/20)
- Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe kann sich ein Unternehmer für Haustechnik schadenersatzpflichtig machen, wenn er einem Grundstückseigentümer vorschlägt, eine beschädigte Abwasserleitung durch die Verlegung einer neuen Leitung auf dem Grundstück zu ersetzen, ohne darauf hinzuweisen, dass eine Sanierung der alten Leitung möglicherweise wesentlich kostengünstiger wäre, auch wenn solche Sanierungen nicht zum eigenen Leistungsspektrum des Unternehmers gehören.
- Das Gericht bejahte eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, da es sich bei dem alternativ möglichen günstigeren Sanierungsverfahren um ein Standardverfahren zur Reparatur von schadhaften Abwasserleitungen handele, das jedem Fachmann bekannt sei. Der Unternehmer sei vor Auftragserteilung verpflichtet gewesen, naheliegende wirtschaftliche Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen, da dieser als Nichtfachmann die in Betracht kommenden technischen Möglichkeiten nicht gekannt habe.
- Für die Beurteilung, ob dem Auftraggeber ein Schaden entstanden sei, komme es darauf an, ob eine Sanierung erfolgreich gewesen wäre, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreiche. Die Wahrscheinlichkeit schätzte das Gericht im konkreten Fall mithilfe eines Sachverständigengutachtens, das einerseits die örtlichen Verhältnisse und andererseits die in Fachkreisen bekannten Erfahrungen mit dem Sanierungsverfahren berücksichtigte.
Praxistipp: Obwohl das Urteil des OLG Karlsruhe zunächst sehr technisch anmutet, ist es nicht nur für Bauunternehmer relevant, sondern die darin aufgestellten Grundsätze dürften für alle Werkunternehmer von Bedeutung sein. Bislang haben die Gerichte für diese vorvertragliche Aufklärungspflichten aufgrund des beim Werkunternehmer regelmäßig vorliegenden überlegenen Fachwissens u. a. für Fälle bejaht, in denen sich das bestellte Werk von vorneherein nicht für die beabsichtigten Zwecke des Verwenders eignet oder in denen sich z. B. eine beauftragte Reparatur wirtschaftlich „nicht lohnt“, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert der Sache übersteigen. Das OLG Karlsruhe geht noch einen Schritt weiter, indem es eine Aufklärungspflicht des Werkunternehmers auch dann annimmt, wenn die eigene Werkleistung zwar für den vom Besteller beabsichtigten Zweck geeignet ist, daneben aber auch andere anerkannte, wirtschaftlich günstigere Möglichkeiten bestehen, diesen Zweck zu erreichen, auch wenn der Unternehmer diese selbst nicht anbietet. Ob eine solch weitgehende Aufklärungspflicht – die im Endeffekt auf eine indirekte Verpflichtung hinauslaufen kann, den Kunden an Wettbewerber zu verweisen – auch ohne eine entsprechende Nachfrage des Kunden im Einzelfall besteht, wird regelmäßig von den jeweiligen konkreten Umständen abhängen. Werkunternehmer sollten sich allerdings des Risikos bewusst sein, sich bei unterbliebener Aufklärung schadenersatzpflichtig zu machen. Gerade in Grenzfällen kann es sich zur Abmilderung dieses Risikos gegebenenfalls empfehlen, dem Kunden gegenüber jedenfalls deutlich zu machen, dass sich die Beratung auf Leistungen aus der eigenen Angebotspalette beschränkt.
Kein Schadenersatz wegen coronabedingter Messeabsage im Jahr 2020
(OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 7. September 2022 – 4 U 331/21)
- Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass einer Ausstellerin keine Schadenersatzansprüche wegen der im Februar 2020 zunächst erfolgten Verschiebung und dann der vollständigen Absage einer für März 2022 geplanten Messe gegen die Veranstalterin zustehen. Beide Entscheidungen seien im Hinblick auf das sich rasant und nicht prognostizierbar entwickelnde Pandemiegeschehen, die Verantwortung für die Gesundheit der Messeteilnehmerinnen und -teilnehmer und die erheblichen wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig gewesen.
- Ende Februar 2020 hatte die Veranstalterin die ursprünglich vom 8. bis zum 13. März 2020 geplante Messe „Light + Building 2020“ im Hinblick auf die Verbreitung des Coronavirus zunächst auf September 2020 verschoben und im Mai 2020 letztlich ganz abgesagt. Die bereits entrichteten Standgebühren zahlte sie an die Aussteller zurück. Die klagende Ausstellerin verlangte daraufhin u. a. Schadenersatz in Höhe von knapp EUR 75.000 und verwies auf bereits vorgenommene Hotelreservierungen, PR-Maßnahmen, Miete des Messestands und statische Berechnungen.
- Wie auch bereits die Vorinstanz lehnte das OLG Frankfurt einen solchen Schadenersatzanspruch ab. Aufgrund der dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens mit dem Coronavirus sei die Veranstalterin zu der zunächst vorgenommenen Verschiebung der Messe berechtigt gewesen, auch wenn zum Zeitpunkt der Verschiebung (noch) kein behördlich angeordnetes Verbot der Veranstaltung bestanden habe. Es habe vielmehr ausgereicht, dass ein behördliches Veranstaltungsverbot bei einer Ex-ante-Prognose hinreichend wahrscheinlich gewesen sei.
- Dies sei hier der Fall gewesen. Angesichts der Erklärung des Infektionsgeschehens zu einer Pandemie durch die WHO am 11. März 2020 und der kurz darauf verhängten Veranstaltungsverbote wäre es allein vom Zufall abhängig gewesen, ob die Messe gerade noch hätte stattfinden können oder nicht. Dabei habe die Beklagte auch in besonderer Weise die Gesundheit der Messeteilnehmerinnen und -teilnehmer und die Verhinderung der Infektion einer unübersehbaren Zahl an Personen berücksichtigen dürfen.
- Die endgültige Absage der Messe im Mai sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Nach der damals gültigen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung hätte die Messe nur mit einer Ausnahmegenehmigung durchgeführt werden können, die wohl nicht zu erlangen gewesen wäre. Eine Prognose, ob die Durchführung der Messe zu dem geplanten Ausweichtermin möglich sein würde und, wenn ja, in welchem Umfang, sei für die Veranstalterin angesichts der sich ständig überschlagenden und beinahe täglich erfolgenden Neueinschätzungen durch die verantwortlichen Politiker, das RKI und die Wissenschaft kaum zu treffen gewesen. Angesichts der wirtschaftlichen Interessen einer Vielzahl von Ausstellern und des Umstands, dass die drohenden Schäden mit der Kurzfristigkeit einer Absage immer größer würden, habe die Veranstalterin die alle zwei Jahre stattfindende Messe absagen dürfen. Die Interessen der Aussteller seien hinreichend dadurch gewahrt worden, dass ihnen von der Beklagten das entrichtete Standgeld ohne Abzüge erstattet wurde.
Praxistipp: Mit der Entscheidung bestätigt nun auch ein Oberlandesgericht, dass vor dem Hintergrund der unklaren Gesamtlage in Bezug auf die Ausbreitung des Coronavirus auch die „freiwillige“ Absage von Großveranstaltungen, ohne dass bereits behördliche Veranstaltungsverbote bestanden, aus Gründen des Gesundheitsschutzes, aber – jedenfalls im Hinblick auf Messen – auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner gerechtfertigt war. Entsprechend hatte im April 2021 auch bereits das LG Köln zur Absage der ursprünglich ebenfalls für März 2020 geplanten Internationalen Eisenwarenmesse entschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass Unternehmen Kosten, die durch die Absage von Großveranstaltungen in einem frühen Stadium der COVID-19-Pandemie entstanden sind, gerichtlich durchsetzen können, dürfte sich vor diesem Hintergrund weiter verringern.
Unternehmer muss für Bucheinsicht des Handelsvertreters keine zusätzlichen Unterlagen erstellen
(OLG Frankfurt, Beschluss v. 14. April 2022 – 26 Sch 1/22)
- Ein Unternehmer, der sich einem Anspruch eines Handelsvertreters auf Bucheinsicht ausgesetzt sieht, ist nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht verpflichtet, für die Einsichtnahme zusätzliche Unterlagen zu erstellen, die es vorher nicht gab.
- Die Bucheinsicht nach § 87 c Abs. 4 HGB als im Vergleich zu dem in § 87 c Abs. 2 HGB geregelten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs weitergehendes Recht solle der Kontrolle der Abrechnung oder des Buchauszuges dienen und den Handelsvertreter in die Lage versetzen, Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen. In dieser Funktion sei die Bucheinsicht ein besonders gestalteter Hilfsanspruch. Sie solle dem Handelsvertreter schnell und unmittelbar Kenntnis von den der Auskunftspflicht unterliegenden Tatsachen verschaffen.
- Das Einsichtsrecht erstrecke sich dabei grundsätzlich auf die gesamten Geschäftsunterlagen des Unternehmers: Ihm unterlägen alle Bücher und Unterlagen, in denen Tatsachen festgehalten sein können, welche die Provisionsansprüche des Handelsvertreters aus dem Vertretervertrag betreffen können. Von der Einsicht erfasst würden auch elektronisch geführte Geschäftsunterlagen, d. h. die technischen Hilfsmittel zur Dokumentation und Festhaltung geschäftlicher Vorgänge, wie Computer- und EDV-Systeme. Allerdings sei der Unternehmer nicht verpflichtet, für die Einsichtnahme zusätzliche Unterlagen zu erstellen, die es vorher nicht gab.
- Der Handelsvertreter sei durch die Begrenzung des Anspruchs auf Bucheinsicht auf beim Unternehmer vorrätige Daten und Unterlagen auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Denn wenn ein Handelsvertreter die Möglichkeit zur Nachprüfung des Buchauszuges durch das Recht auf Bucheinsicht erfolglos erschöpft habe (also z. B. auch die Bucheinsicht keine Klarheit gebracht habe oder wenn Bücher, die eingesehen werden könnten, nicht vorhanden seien), könne er in entsprechender Anwendung der allgemeinen Vorschriften zur Rechenschaftspflicht eine Versicherung des Unternehmers an Eides statt über die Richtigkeit des ihm erteilten Buchauszuges fordern.
Praxistipp: Das Bucheinsichtsrecht soll dem Handelsvertreter als nachgelagerte zweite Kontrollstufe die Verifikation seiner Provisionsansprüche ermöglichen, wenn der Unternehmer die Erstellung eines Buchauszugs verweigert oder begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Abrechnung oder eines Buchauszuges bestehen. Das OLG Frankfurt schärft mit seiner Entscheidung die Grenzen des Bucheinsichtsrechts, indem es klarstellt, dass der Unternehmer jedenfalls nicht verpflichtet ist, für die Einsicht bestimmte Informationen dergestalt aufzubereiten, dass er speziell für die Bucheinsicht neue Unterlagen erstellt.
Bundeskartellamt toleriert Produktionskooperation von Zuckerherstellern zur Abfederung einer möglichen Gasmangellage
(Pressemitteilung des Bundeskartellamts v. 6. September 2022)
- Die vier in Deutschland herstellenden Zuckerunternehmen wollen kooperieren, um im Falle eines Gasversorgungsnotstandes die Verarbeitung von Zuckerrüben zu sichern. Die von ihnen geschlossene Vereinbarung sieht vor, dass sich die Unternehmen in diesem Fall gegenseitig Produktionskapazitäten zur Verfügung stellen. Der Verein der Zuckerindustrie soll bei der Kooperation einbezogen werden.
- Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, betont, dass das Amt Initiativen zur Krisenbewältigung im Rahmen des Kartellrechts unterstütze. Da zurzeit einige Zuckerfabriken mit Erdgas befeuert werden, könnte es beim Ausbleiben des Gases zu einem Produktionsstillstand mit gravierenden Folgen kommen, da dann der Verderb großer Teile der Rübenernten drohen würde.
- Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskartellamt in Ausübung seines Aufgreifermessens entschieden, kein Verfahren wegen dieser Kapazitätskooperation einzuleiten. Für die Beurteilung waren folgende Elemente bedeutsam:
- Es handelt sich um eine einmalige Kooperation, die ganz auf den Fall eines Gasnotstandes abstellt. Sie ist zudem zeitlich auf die bevorstehende Zuckerrübenkampagne und die darauf folgende Abrechnung bis Juni 2023 begrenzt.
- Freie Produktionskapazitäten werden nur dann zur Verfügung gestellt, wenn es durch hoheitliche energiewirtschaftliche Maßnahmen zu Kürzungen oder Kappungen der Gasversorgung kommt. Zuvor müssen die Unternehmen konzernintern alle ihre freien Produktionskapazitäten in Deutschland und in Europa nutzen.
- Der Informationsfluss zwischen den Unternehmen wird auf das für die Kooperation unerlässliche Minimum reduziert. Dementsprechend soll die Abrechnung der Verarbeitung unter Einschaltung eines unabhängigen ökonomischen Beraters erfolgen. Dieser Berater soll die Produktionskosten – vertraulich – bei den Zuckerunternehmen abfragen und am Ende einen Gesamtbetrag für die Verarbeitungskosten mitteilen, ohne den konkreten Berechnungsansatz oder die eingesetzten Daten weiterzugeben.
- Zur Abfrage der verfügbaren freien Verarbeitungskapazitäten wird der Verband eingeschaltet, der ein fortlaufendes Monitoring durchführen soll.
Praxistipp: Die Beurteilung fügt sich ein in die gemeinsame Erklärung der Europäischen Wettbewerbsbehörden (ECN), die ebenfalls Entgegenkommen bei der wettbewerblichen Beurteilung solcher kriegsbedingter Notstandsszenarien angekündigt hat. Es darf damit gerechnet werden, dass auch in anderen Branchen in entsprechenden Notsituationen eine vergleichbare Produktion vom Bundeskartellamt positiv beurteilt würde. In solchen Fällen wird man sich von den Kriterien leiten lassen können, die im vorliegenden Fall vom Bundeskartellamt als wesentlich herausgestellt worden sind und zu diesem Zweck auch recht ausführlich in der Pressemitteilung dargelegt sind.
Noch eine Anmerkung: Einige Zuckerfabriken hatten, wie in der Pressemitteilung dargelegt, aus Umweltschutzgründen und aufgrund staatlicher Vorgaben eine komplette Umrüstung von Kohle und Öl auf Gas durchgeführt. Jetzt wiederum haben die Unternehmen erhebliche Anstrengungen unternommen, Zuckerfabriken von Erdgas auf andere Brennstoffe wie insbesondere Heizöl und Kohle umzustellen.
Gesetzgebung und Trends
Neues zum Lieferkettengesetz – BAFA veröffentlicht Leitlinien für Risikoanalysen und Berichterstattung
- Am 17. August 2022 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die erste Handreichung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) veröffentlicht. Thema ist die Risikoanalyse, auf die sich jetzt, zwei Monate vor Inkrafttreten des LkSG, viele Unternehmen vorbereiten. Die Handreichung fordert stellenweise mehr als das Gesetz. Näheres dazu erfahren Sie in unserem Blog.
- Am 14. Oktober folgte ein ausführliches Merkblatt zum Fragenkatalog für die LkSG-Berichterstattung. Einzelheiten zu dem Fragebogen hatte das BAFA auf seiner Internetseite bereits einige Wochen zuvor angekündigt – zusammen mit der Erklärung, dass Unternehmen die Berichtspflicht nach dem LkSG erfüllen, wenn sie den Fragebogen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten und den dadurch generierten Bericht auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
- Das Merkblatt hat einen Umfang von 38 Seiten und enthält im Wesentlichen den Fragenkatalog, der die Vorschriften des LkSG über die Sorgfaltspflichten vollständig in Frageform abbildet. Insgesamt sind bis zu 437 Antworten auf die Fragen vorgesehen, die überwiegend im Multiple-Choice-Verfahren, zum Teil aber auch im Freitext gegeben werden müssen.
- Interessant sind auch die übrigen Teile des Merkblatts. In einem Glossar am Ende des Dokuments werden auf mehreren Seiten zahlreiche Begriffe erläutert und konkretisiert. Die Präambel ist ebenfalls lesenswert. Hier zeigt sich, dass das BAFA offenbar weiterhin die – umstrittene – Auffassung vertritt, dass die Obergesellschaft Sorgfaltspflichten gegenüber Zulieferern von konzernangehörigen Gesellschaften hat, auf die sie einen bestimmenden Einfluss ausübt.
Praxistipp: Den sorgfaltspflichtigen Unternehmen ist zu raten, sich bereits jetzt intensiv mit der Handreichung zur Risikoanalyse und dem Merkblatt zum Fragenkatalog für die Berichterstattung auseinanderzusetzen. Die Berichtspflicht ist zwar erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen, aber (auch) das Merkblatt gewährt wertvolle Einblicke in die Prioritäten des BAFA. So geht beispielsweise aus beiden Dokumenten hervor, dass die Behörde großen Wert auf die in § 3 Abs. 2 LkSG geregelten Angemessenheitskriterien legt. Das sollten Unternehmen bereits im Rahmen der Risikoanalyse beachten.
Einen Überblick über die Vorgaben des LkSG und der geplanten EU-Lieferkettenrichtlinie, die Anforderungen an Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Sorgfaltspflichten und erste praktische Erfahrungen aus der rechtlichen und wirtschaftlichen Beratung bietet auch das von BCG und CMS gemeinsam erstellte Paper Managing Supply Chain Risk – An update on legal and strategic requirements.
Vorschlag zur Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie und Richtlinie über KI-Haftung vorgestellt
(Pressemitteilung der EU-Kommission v. 28. September 2022)
- Die EU-Kommission hat am 28. September einen Vorschlag zur Überarbeitung der europäischen Produkthaftungsrichtlinie sowie einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung) vorgelegt.
- Durch die Überarbeitung der aus dem Jahr 1985 stammenden Produkthaftungsrichtlinie soll bzw. sollen u. a.
- eine Haftungsgrundlage für Schäden geschaffen werden, die durch Software und Software-Updates, KI oder digitale Dienste, die für den Betrieb eines Produkts erforderlich sind, entstehen;
- die Haftungsvorschriften auf Unternehmen erweitert werden, die Produkte wesentlich verändern oder aktualisieren (wie z. B. Wiederaufbereiter), es sei denn, diese weisen nach, dass der Mangel auf ein nicht modifiziertes Teil des Produkts zurückgeht;
- Ansprüche aus Produkthaftung nicht nur gegen den Importeur, sondern auch gegenüber dem Bevollmächtigten eines (Nicht-EU-)Herstellers sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen Fulfilment Service Provider oder Plattformbetreiber geschaffen werden;
- eine neue Verpflichtung von Unternehmen zur Offenlegung von Beweismitteln und erweiterte Beweislasterleichterungen eingeführt werden;
- die derzeit geltenden Schwellenwerte (Selbstbehalt von EUR 500,00 bei Sachschäden) und Obergrenzen (EUR 85 Mio. bei Personenschäden) abgeschafft werden;
- für bestimmte Personenschäden die Frist, nach der Ansprüche nach der Produkthaftungsrichtlinie spätestens erlöschen, von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Produkts auf 15 Jahre verlängert werden.
- Die überarbeitete Richtlinie soll nach dem Entwurf zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten die aktuelle Produkthaftungsrichtlinie ablösen und bis zu diesem Zeitpunkt von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Für Produkte, die bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt bereitgestellt werden, sollen die bisherigen Regelungen weiter gelten. Für die Umsetzung soll nach dem Entwurf der Grundsatz der Vollharmonisierung gelten, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten keine strengeren oder weniger strengen Regelungen beibehalten oder erlassen dürfen als in der überarbeiteten Richtlinie vorgesehen.
- Die Richtlinie über KI-Haftung soll neben der verschuldensunabhängigen Haftung für Fehler KI-basierter Produkte die Vorschriften für verschuldensabhängige Ansprüche aufgrund von durch KI-Systeme verursachten Schäden, die nicht unter die Produkthaftungsrichtlinie fallen (wie z. B. Verletzungen der Privatsphäre oder durch Sicherheitsprobleme verursachte Schäden), harmonisieren und so den europäischen Vorschlag über eine KI-Verordnung (KI-Gesetz) aus April 2021 ergänzen.
- Insbesondere soll durch die Richtlinie über KI-Haftung eine (widerlegbare) „Kausalitätsvermutung“ eingeführt werden, wenn Opfer eine für den Schaden relevante Pflichtverletzung nachweisen können und ein ursächlicher Zusammenhang mit der KI-Leistung nach vernünftigem Ermessen wahrscheinlich ist. Zudem sollen Opfer in Fällen, in denen Hochrisiko-KI-Systeme betroffen sind, ein Recht auf Zugang zu Beweismitteln im Besitz von Unternehmen und Anbietern erhalten.
- Die Richtlinie über KI-Haftung soll nach dem Vorschlag innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten umgesetzt werden, wobei die Mitgliedstaaten aber auch strengere Haftungsvorschriften erlassen oder beibehalten können sollen.
Praxistipp: Der Vorschlag zur Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie sieht gegenüber den aktuellen Regelungen an zahlreichen Stellen Erweiterungen der verschuldensunabhängigen Produkthaftung vor. Neben der ausdrücklichen Erstreckung der Produkthaftung auf moderne Technologien müssen sich – sofern der Vorschlag in seiner jetzigen Form angenommen wird – künftig insbesondere auch Wirtschaftsteilnehmer, die bislang nicht von der Produkthaftungsrichtlinie betroffen sind, wie Bevollmächtigte von außerhalb der EU ansässigen Herstellern, Fulfilment Service Provider und Plattformbetreiber mit einem erhöhten Haftungsrisiko auseinandersetzen.
Die in dem Vorschlag enthaltene (bislang im deutschen Zivilprozessrecht so nicht vorhandene) Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln bringt eine zusätzliche Belastung für Unternehmen mit sich. Für Entwickler, Anbieter und Nutzer von KI sind nach der geplanten Richtlinie über KI-Haftung entsprechende Offenlegungspflichten und Beweislasterleichterungen auch für eine Haftung außerhalb der Produkthaftungsrichtlinie vorgesehen. Betroffene Unternehmen sollten die Entwicklungen im Blick behalten, um auf die zu erwartenden Verschärfungen angemessen reagieren zu können.
EU-Kommision veröffentlicht Entwurf einer Verordnung zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten
- Die Europäische Kommission hat am 14. September 2022 den Vorschlag für eine Verordnung zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Markt vorgestellt. Verboten sind namentlich das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus dem Unionsmarkt.
- Bei einem begründeten Verdacht für einen Verstoß gegen eines dieser Verbote soll die zuständige Behörde nach dem Vorschlag verpflichtet sein, eine Untersuchung in Bezug auf die betreffenden Produkte und Unternehmen durchzuführen. Für den Verdacht soll ausreichen, dass das Produkt aufgrund überprüfbarer Informationen wahrscheinlich in Zwangsarbeit hergestellt wurde. Bestätigt die Untersuchung den Verdacht, so erlässt die zuständige Behörde im Hinblick auf das betreffende Produkt die drei erwähnten Verbote und verpflichtet die betroffenen Unternehmen, es ggf. vom Markt zu nehmen und aus dem Verkehr zu ziehen. Dies kann bedeuten, dass die betroffenen Unternehmen das Produkt vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar machen müssen.
- Die zuständigen Behörden sollen sich bei der Ermittlung von Verstößen gegen das Verbot auf die Unternehmen an den Stellen in der Wertschöpfungskette konzentrieren, wo Zwangsarbeit am wahrscheinlichsten ist und diese am wirksamsten unterbunden werden kann. Dabei haben sie die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen der Unternehmen, die Menge der betroffenen Produkte sowie das Ausmaß mutmaßlicher Zwangsarbeit zu berücksichtigen.
- Für Verstöße gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden müssen die Mitgliedstaaten nach dem Verordnungsvorschlag „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktionen festlegen. Weitere Vorgaben enthält der Vorschlag hierfür nicht. Denkbar sind beispielsweise Geldbußen oder die zwangsweise Versiegelung betrieblicher Räumlichkeiten.
- Der Verordnungsvorschlag muss noch vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union gebilligt werden. Die neuen Vorschriften sollen dann 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung gelten.
- Innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten soll die Kommission Leitlinien mit Hilfestellungen für die Unternehmen und die Behörden veröffentlichen. Zudem soll ein neu einzurichtendes EU-Netzwerk gegen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte (EU Forced Labour Product Network) als Plattform für die strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission dienen.
Praxistipp: Viele Unternehmen müssen sich bereits jetzt verstärkt mit Menschenrechten in ihren Lieferketten befassen, etwa weil sie künftig unter das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) fallen oder als Vertragspartner eines unter das LkSG fallenden Unternehmens die Einhaltung entsprechender Sorgfaltspflichten zugesichert haben. Wer die Sorgfaltspflichten erfüllt, ist auch gut vorbereitet auf das geplante Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten. Das kommt an mehreren Stellen des Verordnungsvorschlags zum Ausdruck. Aber auch Produzenten und Anbieter, die bislang keinen Anlass für menschenrechtliche Sorgfaltspflichten haben, sollten sich frühzeitig mit der Frage befassen, ob in der eigenen Lieferkette das Risiko von Zwangsarbeit besteht, und auf entsprechende Risiken adäquat reagieren. Denn anders als das LkSG und die geplante EU-Lieferkettenrichtlinie soll die Verordnung gegen Zwangsarbeit für alle Unternehmen gelten, unabhängig von Arbeitnehmeranzahl und Umsatz.
Mobiltelefone und Tablets sollen nachhaltiger werden
(Initiative „Nachhaltige Gestaltung von Mobiltelefonen und Tablets – Ökodesign")
- Die EU-Kommission hat am 31. August 2022 den Entwurf einer Verordnung zu Ökodesign-Anforderungen für Mobiltelefone und Tablets veröffentlicht. Es handelt sich dabei um eine Durchführungsverordnung zur Ökodesign-Richtlinie (RL 2009/125/EG), die zum Ziel hat, dass Mobiltelefone und Tablets energieeffizient und nachhaltig gestaltet werden, Verbraucherinnen und Verbraucher sie problemlos reparieren, instand halten oder Upgrades durchführen können und die Geräte wiederverwertet oder recycelt werden können.
- Neben Vorgaben zum Produktdesign beinhalten die geplanten Ökodesign-Vorgaben für Hersteller von Smartphones und Tablets u. a. die Pflicht, für mindestens drei bzw. fünf Jahre nach dem letztmaligen Inverkehrbringen eines Modells kostenlose Funktions- und Sicherheitsupdates zur Verfügung zu stellen. Außerdem müssen Anbieter für Mobiltelefone fünf Jahre und für Tablets sechs Jahre ab diesem Zeitpunkt Ersatzteile wie Mikrofone, Kameras, Akkus und Displays anbieten und sieben Jahre lang Reparaturanleitungen bereitstellen.
- Zeitgleich wurde ein Entwurf für eine delegierte Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Mobiltelefonen und Tablets veröffentlicht, die neue verpflichtende Energielabel für diese Produktgruppen vorsieht. Im Gegensatz zu den bekannten Energielabels für z. B. Haushaltsgeräte sollen sie nicht nur Hinweise auf die Energieeffizienz der Produkte zum Zeitpunkt des Kaufs beinhalten, sondern auch Angaben zur Reparierbarkeit, zur Batterielebensdauer, zu Staub- und Wasserdichtigkeit sowie Robustheit im Falltest nach EU-weit festgelegten Kriterien enthalten.
- Die Annahme der beiden Rechtsakte soll nach dem Zeitplan der EU-Kommission noch im vierten Quartal 2022 erfolgen. Die neuen Ökodesign-Anforderungen sollen dann nach einer Übergangsfrist von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten der Regelungen gelten. Die Pflicht zur Ausstellung der neuen Energielabel soll 14 Monate nach dem Inkrafttreten der delegierten Verordnung greifen, die weiteren Pflichten in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung vier Monate später.
Praxistipp: Die Regelungsvorschläge entspringen dem Bestreben der EU, Produkte nachhaltiger zu gestalten und insgesamt langlebiger, leichter wiederverwendbar und reparierbar, recyclingfähiger und energieeffizienter zu machen. Ein besonderes Augenmerk der EU-Kommission liegt dabei auf Verbraucherelektronikgeräten wie z. B. Smartphones und Tablets, da das Abfallaufkommen in diesem Bereich am schnellsten wächst. Hier steht ein weiteres, schon länger andauerndes Gesetzgebungsverfahren, das ebenfalls Ressourcenschonung und Umweltschutz durch eine Vermeidung von Elektroschrott zum Ziel hat, zwischenzeitlich kurz vor dem Abschluss: Ende 2024 werden USB-C-Anschlüsse für Handys, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, Headsets, tragbare Videospielkonsolen, tragbare Lautsprecher, E-Reader, Tastaturen, Computermäuse, tragbare Navigationssysteme und Ohrhörer zur Pflicht. 2026 soll der einheitliche USB-C-Anschluss dann auch für Laptops verpflichtend werden (siehe dazu auch unseren Beitrag USB type C Standard for portable devices in the EU bei CMS Law-Now). Hersteller und Händler sollten – auch vor dem Hintergrund der teilweise kurzen Umsetzungsfristen – die Entwicklungen in diesem Bereich aufmerksam verfolgen, um sich rechtzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten zu können.