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Update Dispute Resolution 01/2021

Januar 2021

Neben Entscheidungen im selbstständigen Beweisverfahren möchten wir Ihnen in dieser Ausgabe unseres Updates Dispute Resolution vor allem zwei schiedsverfahrensrechtliche Entscheidungen vorstellen. Unter anderem hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage des anwendbaren Rechts beschäftigt, die einerseits die materielle Einigung einer Schiedsabrede und andererseits deren wirksame Einbeziehung betraf. Das Oberlandesgericht in Frankfurt hat klarstellt, dass ein staatliches Gericht im Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs keine erneute Beweiswürdigung vornehmen darf. Welche Folgen der Brexit für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen hat und wie der Zivilprozess modernisiert werden soll, erfahren Sie zudem unter "Neuigkeiten".

Inhalt


Rechtsprechung

Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nach Teilrücknahme

BGH, Beschluss vom 24.11.2020 – VI ZB 57/20

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Sie verlangte Ersatz von Reparatur-, Sachverständigen- und Mietwagenkosten. Die Beklagte regulierte auf Basis einer Haftungsquote von 50%, auf die Mietwagenkosten zahlte sie wegen Überhöhung nur einen geringen Teil. Mit der Klage begehrt die Klägerin vollen Ersatz der geltend gemachten Kosten. Erstinstanzlich wurde der Klage zu einem geringen Teil hinsichtlich der Mietwagenkosten stattgegeben und im Übrigen abgewiesen, da das Gericht die 50% Haftungsquote bestätigte. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. In der Berufungsbegründung führte sie aus, dass und weshalb nicht von einer Haftungsquote von 50%, sondern von einer vollen Haftung der Beklagten auszugehen sei. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Berufung unzulässig sei, weil sich die Begründung nur mit der Haftungsquote befasse, hat die Klägerin erwidert, dass die Berufung nur teilweise – nämlich hinsichtlich eines Teils der Mietwagenkosten – unzulässig sei, und den Klageantrag entsprechend reduziert. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. Das angefochtene Urteil sei nicht nur auf die von der Berufungsbegründung allein angegriffene Haftungsquote von 50% gestützt, sondern darüber hinaus auch auf die als überhöht angesehenen Mietwagenkosten. Die erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erklärte Reduzierung des ursprünglichen Berufungsantrags könne der insgesamt unzulässigen Berufung nicht "rückwirkend" zur nachträglichen Zulässigkeit verhelfen. Dagegen legte die Klägerin erfolgreich Rechtsbeschwerde ein.

Der Bundesgerichthof stellt klar, dass die Berufungsbegründung nach der erfolgten Teilrücknahme vollumfänglich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. Als Reaktion auf den Hinweis des Berufungsgerichts habe die Klägerin die Berufung teilweise nach § 516 Abs. 1 ZPO zurückgenommen. Sie habe deutlich gemacht, dass sie hinsichtlich der Mietwagenkosten die erstinstanzlich vorgenommene Kürzung akzeptiert habe und nur die weitere Kürzung um 50% im Hinblick auf die Haftungsquote angreife. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei die – somit nur noch zum Teil anhängige – Berufung zulässig, ihr fehle es insbesondere nicht – auch nicht teilweise – an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Der vom Berufungsgericht angenommene Fall einer nach Fristablauf nicht möglichen nachträglichen „Heilung“ einer bis dahin unzulänglichen Berufungsbegründung liege nicht vor. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils müsse die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Die Berufung sei deshalb unzulässig, soweit die Berufungsbegründung das Urteil bezüglich eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht angreife. Nur für den nicht begründeten Teil sei die Berufung dann unzulässig, im Übrigen sei sie zulässig.

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Anwendbares Recht zur Einigung und wirksamen Einbeziehung einer Schiedsklausel

BGH, Urteil vom 26.11.2020 – I ZR 245/19

  1. Die Schiedseinrede ist rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben, wenn sie in der Einspruchsschrift nach Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren erhoben wird.
  2. Das CISG findet auf die Frage der materiellen Einigung der Parteien auf eine Schiedsvereinbarung zumindest in den Fällen Anwendung, in denen mangels Einhaltung der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ über den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ auf das nationale Sachrecht oder Kollisionsrecht zurückgegriffen werden kann. Die Formgültigkeit einer Schiedsvereinbarung richtet sich dagegen auch in einem dem CISG unterliegenden Vertrag nach den einschlägigen Spezialvorschriften wie dem UNÜ oder § 1031 ZPO.
  3. Nach der Aufhebung der Art. 27 ff. EGBGB a.F. mit Wirkung vom 17. Dezember 2009 und dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17. Juni 2008, die in ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen explizit vom Anwendungsbereich ausschließt, beurteilt sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Kollisionsfall nach Art. V Abs. 1 Buchst. A UNÜ. (Amtliche Leitsätze)

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Verbot der révision au fond im Aufhebungsverfahren

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2020 – 26 Sch 14/20

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Beweiswürdigung eines Schiedsgerichts im Aufhebungsverfahren von einem staatlichen Gericht wegen des Verbots einer révision au fond grundsätzlich nicht durch eine eigene Beweisaufnahme ersetzt werden könne. 

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Versicherung, die die Risiken einer Transaktion der Versicherungsnehmerin, der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, absichern sollte. Die Gesamtversicherungssumme von EUR 270 Mio. ist durch eine Mehrheit von Versicherern gedeckt. Die Antragsgegnerin wird mit über EUR 30 Mio. in Anspruch genommen, für die sie als erste Versicherung haftet. Die übrigen Versicherungen sind als sog. Nebenintervenienten dem Rechtsstreit beigetreten. Über ein Jahr nach der Transaktion wurde bekannt, dass Finanzdaten einer Tochtergesellschaft, welche unter anderem Gegenstand der Transaktion gewesen waren, durch Mitglieder des lokalen chinesischen Managements gefälscht worden waren. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin meldete daraufhin Versicherungsansprüche gegenüber der Antragsgegnerin. Eine Regulierung erfolgte seitens der Antragsgegnerin nicht. 

Die Antragstellerin erhob Schiedsklage auf Zahlung von EUR 30 Mio. Das Schiedsgericht wies die Schiedsklage ab. Zur Begründung stellte das Schiedsgericht im Wesentlichen darauf ab, dass der Versicherungsvertrag einen Haftungsausschluss vorsehe, unter den das Verhalten der Mitglieder des chinesischen Managements falle. Der von der Antragstellerin beim Oberlandesgericht Frankfurt eingereichte Antrag auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellt zunächst klar, dass ein Schiedsspruch nur aufgehoben werden könne, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, dass der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche (§ 1059 ZPO). Ein solcher Verstoß gegen den ordre public sei hier nicht feststellbar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin habe das Schiedsgericht das Recht auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem es sich im Rahmen der Auslegung des Versicherungsvertrages nicht explizit mit einem bestimmten Vertragsgegenstand auseinandergesetzt habe. Dieses Ergebnis folge bereits daraus, dass die Antragstellerin keinen Anspruch darauf habe, dass sich das Schiedsgericht mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinandersetze. Ein Schiedsgericht müsse sich in seiner Begründung nämlich nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen. Im Streitfall sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass das Schiedsgericht sich im Rahmen der Entscheidungsfindung jedenfalls gedanklich mit diesem (Rand-)Argument auseinandergesetzt habe. Gegenteiliges ergebe sich aus den Gründen des Schiedsspruchs jedenfalls nicht. 

Soweit die Antragstellerin ihr Aufhebungsbegehren u. a. darauf stütze, dass das Schiedsgericht ganz bestimmte Aussagen eines Zeugen übergangen habe, verkenne sie die Prüfungskompetenz des Senats. Ausführlich beschäftigt sich das Oberlandesgericht Frankfurt mit seiner Kompetenz in diesem Aufhebungsverfahren. Danach könne die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts im Aufhebungsverfahren von einem staatlichen Gericht wegen des Verbots einer révision au fond grundsätzlich nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden. Das Verbot der révision au fond greife selbst dann, wenn die Beweiswürdigung erkennbar falsch sei. Die bloße sachliche Unrichtigkeit oder Widersprüchlichkeit einer Beweiswürdigung sei an sich kein Aufhebungsgrund, lediglich dann, wenn der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar sei, komme eine Aufhebung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den ordre public in Betracht. Eine derartige Unvereinbarkeit des Schiedsspruchs mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen sei im Streitfall nicht ersichtlich.

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Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren

BGH, Beschluss vom 20.10.2020 – VI ZB 28/20

Im selbstständigen Beweisverfahren ist für eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kein Raum. (Amtlicher Leitsatz)

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Besorgnis des Zeugenbeweisverlustes aufgrund hohen Alters

KG Berlin, Beschluss vom 21.12.2020 – 9 W 1070/20

Das Kammergericht Berlin weist den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zurück. Die Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 1 ZPO setze voraus, dass zu besorgen sei, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert werde. Die Besorgnis des Zeugenbeweisverlustes könne im Einzelfall im Hinblick auf das hohe Alter eines potentiellen Zeugen als alleinige Zulässigkeitsvoraussetzung – also ohne Hinzutreten besonderer Umstände, wie das Vorliegen von Erkrankungen – ausreichen. Als „hohes Alter“ in diesem Sinne komme indes nur ein fortgeschrittenes Lebensalter in Betracht. Von einem solchen sei auszugehen, wenn der potentielle Zeuge die durchschnittliche Lebenserwartung bezogen auf die Lebenserwartung im Zeitpunkt seines 65. Geburtstages deutlich überschritten habe. 

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Neuigkeiten

Dispute Resolution in Zeiten von Brexit

Die Übergangszeit für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union endete am 31. Dezember 2020. Für gerichtliche Verfahren, die bis zum Ende der Übergangsphase eingeleitet wurden, regelt das Austrittsabkommen (AA) die Anwendbarkeit europäischer Regeln. Danach gelten folgende Grundregeln:

Internationales Privatrecht: Das unionsrechtliche Internationale Privatrecht bleibt auf vor dem 01. Januar 2021 abgeschlossene Vorgänge anwendbar.

Internationales Zivilverfahrensrecht: 

  • Die unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen (insb. EuGVVO) bleiben in Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2020 eingeleitet worden sind, weiterhin anwendbar (Art. 67 Abs. 1 AA).
  • Für Entscheidungen, bezüglich derer das (Erkenntnis-) Verfahren bis zum 31. Dezember 2020 eingeleitet worden ist, gelten die unionsrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsregelungen fort (Art. 67 Abs. 2 AA).
  • Anträge, die im Rahmen der Rechtshilfe bis zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Stelle eingegangen sind, werden weiterhin nach den bis zu diesem Zeitpunkt anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften bearbeitet (Art. 67 Abs. 3 AA).

Diese Übersicht unseres Updates Dispute Resolution 12-20 verschafft einen Überblick, was für den Zeitraum seit dem 01. Januar 2021 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen gilt.

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Modernisierung des Zivilprozesses

Am 02. Februar 2021 findet ein bundesweit virtueller Zivilrichtertag statt. Gegenstand des Tagungsprogramms sind das Diskussionspapier und die darin enthaltenen zahlreichen Vorschläge zur Modernisierung des Zivilprozesses von der eigens eingesetzten Arbeitsgruppe. Ziel sei es, das Gerichtsverfahren bürgerfreundlicher, effizienter und ressourcenschonender zu gestalten. 

Bürgern soll ein erleichterter elektronischer Zugang zur Ziviljustiz ermöglicht werden, u.a. durch: 

  • Die Einrichtung eines sicheren, bundesweit einheitlichen elektronischen Bürgerzugangs in Form eines Justizportals,
  • ein echtes Online-Mahnverfahren,
  • Schaffung "virtueller Rechtsantragsstellen" und
  • sichere Übermittlungswege.

Der elektronische Rechtsverkehr soll optimiert werden, u.a. durch: 

Ein beschleunigtes Online-Verfahren soll eingeführt werden, u.a.

  • mit zentralen Online-Gerichten,
  • mit intelligenten Eingabe- und Abfragesystemen,
  • anwendbar auf massenhaft auftretende Streitigkeiten und
  • mit kürzeren Fristen.

Strukturierung des Parteivortrags und des Verfahrens werden modernisiert, indem u.a. ein gemeinsames elektronisches Dokument "Basisdokument" im Sinne einer Relationstabelle genutzt wird. Möglichkeiten zur "virtuellen Verhandlung" per Videokonferenz sowie zur Wortprotokollierung von Zeugenaussagen sollen geschaffen und ggf. erweitert werden. Durch den Einsatz von technischen Möglichkeiten sollen Verfahren effizienter werden, wie beispielsweise mithilfe automatisierter Entscheidungen und dem Einsatz künstlicher Intelligenz im Kostenfestsetzungsverfahren. 

An der Diskussion nehmen nicht nur Vertreter der Richterschaft, sondern auch der Anwaltschaft, Wissenschaft und mit dem bayerischen Justizminister Georg Eisenreich des Gesetzgebers bzw. der Politik teil. Die Diskussionen sowie die abschließende Generaldebatte können über diesen Livestream verfolgt werden. 

Vorsitzender der Arbeitsgruppe ist Präsident des OLG Nürnberg Dr. Thomas Dickert, der in diesem Podcast mit Tobias Freudenberg über das Diskussionspapier zur Modernisierung des Zivilprozesses und die innovativen Vorschläge der Arbeitsgruppe spricht.

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Aktuelle Gesetzgebungsverfahren

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie die Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften auf den Weg gebracht, womit unter anderem die rechtlichen Möglichkeiten für Gerichtsvollzieher erweitert werden sollen, polizeiliche Unterstützung nachzusuchen.

Zudem hat sie den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt beschlossen, mit dem die Entwicklung im Bereich Legal Tech vorangebracht und zugleich vergleichbare Wettbewerbsbedingungen für die Angebote von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern gewährleistet werden sollen.

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Revised ICC Rules entered into force

On 01 January 2021 the 2021 ICC Arbitration Rules entered into force. The revised rules will apply to all ICC arbitration initiated in this year. For more details, please see the last issue of our Update Dispute Resolution

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Upcoming Conferences and Events

GAR Interactive: Women in Arbitration

Virtueller Zivilrichtertag: Modernisierung des Zivilprozesses

Lessons Learned from Art Litigation: how to best prevent and handle art-related disputes

GAR Interactive: Damages

Online Seminar: The Netherlands: a forum conveniens for collective redress?

GAR Interactive: DACH

Online-Konferenz "Modernisierung des Zivilprozesses"

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Aktivitäten aus dem Geschäftsbereich Dispute Resolution

  1. In ihrem Beitrag "Class Actions auch in der EU?" diskutieren unsere Kollegen Claus Thiery und Sandra Renschke über die EU-Verbandsklage. 
  2. Unsere Kollegen Tobias Bomsdorf und Dominik Seehawer berichten im Recht- und Steuerteil der FAZ vom 06. Januar 2021 über die Chancen von Schadensersatzklagen gegen die Hersteller von Impfstoffen. 
  3. Our colleagues from Asia, including Nicolas Wiegand, discuss different aspects of Belt and Road in depth in two new episodes of the CMS videocasts on Belt and Road
  4. The handbook "Climate Change Litigation" is out now providing an overview of important jurisdictions in the field of climate change litigation, including a chapter on "Arbitration proceedings" written by our colleague Thomas Lennarz
  5. Unser Kollege Patrick Müller-Sartori hat zur Blog-Serie "Immobilien in der Nachfolge" diesen Blogbeitrag über das Vindikationslegat verfasst. 
  6. The CMS Expert Guide to European Class Actions has been published recently to which our colleagues Thomas Lennarz and Peter Wende contributed the chapter on German jurisdiction.

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In A Nutshell

  1. Die Verbraucherzentrale Südtirol hat am OLG Braunschweig eine Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG erhoben, mit der u.a. geklärt werden soll, ob Verbrauchern, die betroffene Fahrzeuge in Italien erworben haben, Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zustehen
  2. Die Zukunft der Mediation in Deutschland ist Gegenstand einer am 28. Mai 2021 stattfindenden Konferenz des Bundesjustizministeriums, zu der die BRAK diese Empfehlungen zur Regelung der Qualitätssicherung und -kennzeichnung von Mediationsangeboten erarbeitet hat. 
  3. A full recording of the International Conference on the 2019 Judgments Convention hosted by HCCH (Hague Conference on Private International Law) and ASADIP (Asociación Americana de Derecho Internacional Privado) is available on the HCCH Youtube Channel (Part 1 and Part 2). 
  4. In Folge 9 des BRAK-Podcasts "(R)Echt Interessant" sprechen die Pressesprecherin der BRAK Stephanie Beyrich und Elisabeth Mette, Schlichterin bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft , zum Thema "Konfliktlösung und Schlichtung".
  5. The LCIA has reported an all-time high of 444 referrals to the LCIA in 2020 with 407 cases fully administered by the LCIA pursuant to the LCIA Rules. 
  6. In this report the ICCA President Lucy Reed summarizes events, projects, publications and conferences which ICCA was involved with in 2020. 
  7. Among several other appointments the SCAI has named Xavier Favre-Bulle as the SCAI Arbitration Court President as of 01 January 2021.
  8. On 01 January 2021 the revised Swiss arbitration law provided in Chapter 12 of the Swiss Private International Law Act entered into force.
  9. Zum 01. Dezember 2020 ist die Änderung des internationalen Schiedsgesetzes (International Arbitration Act) Singapurs in Kraft getreten
  10. The International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce (ICC Court) and Abu Dhabi Global Market (ADGM) have announced the opening of a case management office for the ICC Court Secretariat in Abu Dhabi, United Arab Emirates (UAE).
  11. The European Commission has initiated a public consultation on the modernization of judicial cooperation via digital technology which is open for feedback until 05 February 2021.
  12. "Racial Equality for Arbitration Lawyers" was launched by a group of global lawyers practicing international arbitration who are committed to striving to achieve racial equality for arbitration lawyers. 
  13. Ministerialrat Sven Harms wurde zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt und dem IX. Zivilsenat zugewiesen
  14. Veronika Keller-Engels hat am 01. Januar 2021 die Leitung des Bundesamtes für Justiz übernommen

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Autoren

Foto vonThomas Lennarz
Dr. Thomas Lennarz
Partner
Stuttgart
Foto vonNicolas Wiegand
Dr. Nicolas Wiegand
Partner
München
Constanze Wedding, LL.M. (University of Sydney)