Die europäischen Zuständigkeitsregeln waren kürzlich Gegenstand einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Kurz vor Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union befasst sich auch ein deutsches Gericht mit seiner möglichen Zuständigkeit in einer grenzüberschreitenden Streitigkeit. Die Folgen des Brexits für zivilrechtliche Streitigkeiten und weitere Neuigkeiten thematisieren wir in dieser Ausgabe des Updates Dispute Resolution.
Inhalt
Rechtsprechung
Gerichtliche Zuständigkeit für Unterlassungsklage gegen Vertragspartner wegen wettbewerbswidriger Geschäftspraktiken
EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 - Wikingerhof
Der Europäische Gerichtshof hat sich mit der Rechtsfrage beschäftigt, ob der vermeintliche Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, der darin besteht, einen Geschäftspartner zu einem ungünstigen Vertrag zu zwingen, deliktischer oder vertraglicher Natur ist. Unter Berufung auf seine frühere Rechtsprechung (Kalfelis und Brogsitter) hat er entschieden, dass es sich bei der Unterlassungsklage gegen den Vertragspartner wegen wettbewerbswidriger Geschäftspraktiken um eine deliktische Angelegenheit handelt. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich daher nach Artikel 7 Nr. 2 EuGVVO, dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, sofern keine anderweitige wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde. Damit kann der Gerichtsstand auch am Sitz des Klägers liegen, wenn dort das schädigende Ereignis der unerlaubten Handlung eingetreten ist (sogenannter Erfolgsort). Dabei war die Auslegung des Vertrags erforderlich, um das Vorliegen der beanstandeten Praktiken und deren Rechtswidrigkeit festzustellen. Dies sei unter anderem der Fall bei einer Klage, die auf den Bestimmungen eines Vertrags oder auf Rechtsvorschriften beruhe, die aufgrund dieses Vertrages anwendbar seien.
Hintergrund der Rechtsfrage ist der Streit zwischen einem Hotel und einer Buchungsplattform. Das Hotel verklagte die Buchungsplattform in Deutschland wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Das Hotel behauptete, von der Buchungsplattform zu einem ungünstigen Vertrag gedrängt worden zu sein. Die Buchungsplattform bestritt die Zuständigkeit des deutschen Gerichts für die Klage und berief sich dabei auf eine Gerichtsstandsklausel im Vertrag zugunsten eines niederländischen Gerichts. Diese Klausel wurde jedoch vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt. Würde der Fall unter die Zuständigkeit für unerlaubte Handlungen in Artikel 7 Nr. 2 EuGVVO fallen, könnten deutsche Gerichte zuständig sein, da das schädigende Ereignis in Deutschland eingetreten sein könnte. Handelte es sich hingegen um einen vertraglichen Anspruch im Sinne von Artikel 7 Nr. 1 EuGVVO, wäre die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zweifelhafter, da nicht sicher wäre, dass der Vertrag zwischen dem Hotel und der Buchungsplattform in Deutschland erfüllt werden sollte. Der Bundesgerichtshof richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof mit der Frage, ob der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen gerichteten Klage eröffnet ist, wenn in Betracht kommt, dass das beanstandete Verhalten durch vertragliche Regelungen gedeckt ist, der Kläger aber geltend macht, dass diese Regelungen auf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung des Beklagten beruhen.
Die Entscheidung kommentieren unsere CMS-Kollegen Evgenia Peiffer und Johanna Reiter-Brüggemann in diesem Blogbeitrag.
Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger negativer Feststellungsklage vor einem englischen Gericht
KG Berlin, Beschluss vom 03.12.2020 – 2 W 1009/20
Auf Antrag der Beklagten hat das Kammergericht entschieden, dass der Rechtsstreit zwischen dem Insolvenzverwalter einer deutschen Luftfahrtgesellschaft und der beklagten arabischen Luftfahrtgesellschaft bis zur abschließenden Entscheidung des High Court of Justice in London über seine Zuständigkeit ausgesetzt bleibt.
Die Beklagte erwarb bis zum Dezember 2011 Geschäftsanteile an der deutschen Luftfahrtgesellschaft; in einem damals abgeschlossenen Investment Agreement heißt es unter anderem "The English Courts shall have exclusive jurisdiction in relation to all disputes arising out of or in connection with this Agreement". In der Folgezeit stellt die Beklagte der deutschen Luftfahrtgesellschaft Liquidität zur Verfügung. Im April 2017 schlossen die deutsche Luftfahrtgesellschaft und die Beklagte einen Darlehensvertrag (Facility Agreement), in dem sie die Anwendbarkeit englischen Rechts vereinbarten. Ferner heißt es unter anderem
"33.1 Jurisdiction
33.1.1 The courts of England shall have exclusive jurisdiction to settle any dispute arising out of or in connection with this Agreement (including a dispute relating to non-contractual obligations arising from or in connection with this Agreement, or a dispute regarding the existence, validity or termination of this Agreement) (a „Dispute“).
33.1.2 The Parties agree that the courts of England are the most appropriate and convenient to settle Disputes and accordingly no Party will argue to the contrary.
33.1.3 This clause is to the benefit of the Lender only. As a result, the Lender shall not be prevented from taking proceedings relating to a Dispute in any other courts with jurisdiction. To the extent allowed by law, the Lender may take concurrent proceedings in any number of jurisdictions.”
Ebenfalls im April 2017 unterzeichnete die Beklagte einen Comfort Letter an die deutsche Luftfahrtgesellschaft. Im August 2017 teilte die Beklagte der deutschen Luftfahrtgesellschaft mit, dass sie die fällige Auszahlung einer Darlehensrate nicht vornehmen werde. Daraufhin stellte die deutsche Luftfahrtgesellschaft Insolvenzantrag.
Der klagende Insolvenzverwalter begehrt von der Beklagten Zahlung in Höhe von EUR 500 Millionen und Feststellung, dass die Beklagte zu weiterem Schadensersatz verpflichtet sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte Schadensersatz leisten müsste, da sie ihre Pflichten aus einem sogenannten Comfort Letter verletzt habe. Die Beklagte habe nach intensiven Vorverhandlungen ein Dokument unterzeichnet, mit dem sie ihre Absicht bestätigt habe, der deutschen Luftfahrtgesellschaft für die kommenden 18 Monate die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen, um ihr Tochterunternehmen in die Lage zu versetzen, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Entgegen dieser Zusage habe die Beklagte der deutschen Luftfahrtgesellschaft die finanzielle Unterstützung entzogen mit der Folge, dass deshalb die deutsche Luftfahrtgesellschaft Insolvenzantrag habe stellen müssen. Die Beklagte ist unter anderem der Auffassung, dass das Landgericht Berlin international nicht zuständig und der Rechtsstreit zugunsten des High Court of Justice in London auszusetzen sei. Dort sei eine negative Feststellungsklage zwischen den Parteien anhängig, die denselben Verfahrensgegenstand wie das hier geführte Verfahren habe. Die Zuständigkeit des High Court of Justice in London beruhe auf einer zwischen der deutschen Luftfahrtgesellschaft und der Beklagten in einem Darlehensvertrag getroffenen Vereinbarung über die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte Englands, an die auch der Kläger als Insolvenzverwalter gebunden sei. Auf den von der Beklagten gestellten Antrag hat das Landgericht Berlin das vor ihr anhängige Zivilverfahren bis zur abschließenden Entscheidung des High Court of Justice in London über seine Zuständigkeit ausgesetzt. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Kammergericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Das Kammergericht ist der Ansicht, dass der High Court of Justice in London als ein Gericht in England auch als ein "Gericht eines Mitgliedstaates" im Sinne des Artikels 31 Abs. 2 EuGVVO zu behandeln sei. Dies folge für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 als dem vorgesehenen Ende des sog. Übergangszeitraums nach Artikel 126 des Austrittsabkommens. Im Übrigen ergeben sich aus Artikel 67 Abs. 1 Austrittsabkommen, dass auch nach dem Übergangszeitraum (nach dem gegenwärtigen Stand nach Verstreichen des 31. Dezember 2020) die Gerichte des Vereinigen Königreichs für die vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleiteten gerichtlichen Verfahren wie das vorliegende weiterhin als Gerichte eines Mitgliedstaates zu behandeln seien. Die Aussetzung nach Artikel 31 Abs. 2 EuGVVO sei schließlich auch materiell geboten, weil für die hiesige Streitigkeit die Gerichte des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland „gemäß einer Vereinbarung nach Art. 25 [EuGVVO für die hiesige Streitigkeit] ausschließlich zuständig“ seien, wie dies das Landgericht angenommen habe. Dabei spreche viel dafür, dass das möglicherweise derogierte Erstgericht in der Tat keine vollumfängliche förmliche Prüfung einschließlich einer eventuell erforderlichen Beweisaufnahme durchzuführen habe. Eine vollumfängliche förmliche Prüfung durch das möglicherweise derogierte Erstgericht einschließlich einer eventuell erforderlichen Beweisaufnahme stünde dem Erwägungsgrund 22 der EuGVVO entgegen. Danach müsse das zuerst angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, sobald das vereinbarte Gericht angerufen wurde, und zwar so lange, bis das letztere Gericht erkläre, dass es gemäß der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung nicht zuständig sei. Durch die Aussetzungspflicht solle sichergestellt werden, dass das vereinbarte Gericht vorrangig über die Gültigkeit der Vereinbarung und darüber entscheide, inwieweit die Vereinbarung auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit Anwendung finde. Dieser Vorrang sollte im Anschluss an die sog. Torpedo-Klagen ermöglichende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verlässlichkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen stärken.
Nach Ansicht des Kammergerichts bedürfe dies indes nicht der Entscheidung, weil die Aussetzungsentscheidung materiell auch bei Durchführung einer solchen Prüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden wäre. Dabei betont das Kammergericht, dass es die zwischen der deutsche Luftfahrtgesellschaft und der Beklagten in dem Darlehensvertrag vereinbarte Gerichtsstandsklausel für geeignet hält, die alleinige Zuständigkeit der Gerichte Englands auch für den von dem Insolvenzverwalter geltend gemachten Anspruch wegen der Verletzung einer Zusage finanzieller Unterstützung zu begründen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Asymmetrie der vereinbarten Gerichtsstandsklausel. Dazu stellt das Kammergericht fest, dass nicht erkennbar sei, dass Artikel 31 Abs. 2 EuGVVO von Rechts wegen auf asymmetrische, einseitig begünstigende Gerichtsstandsklauseln unanwendbar wäre. Weder in Artikel 25 Abs. 1 EuGVVO noch in Artikel 31 Abs. 2 EuGVVO biete der Wortsinn keinen belastbaren Anhalt dafür, dass zwischen symmetrischen und asymmetrischen Gerichtsstandsklauseln zu unterscheiden sein sollte. Schließlich stellt das Kammergericht klar, dass auch die Benennung der Gerichte Englands in ihrer Gesamtheit die Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel unberührt lassen dürfte.
Neuigkeiten
Dispute Resolution in Zeiten von Brexit
Die Übergangszeit für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäische Union endet am 31. Dezember 2020. Für gerichtliche Verfahren, die bis zum Ende er Übergangsphase eingeleitet wurden und werden, regelt das Austrittsabkommen die Anwendbarkeit europäischer Regeln. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 wird voraussichtlich Folgendes gelten:
| Zuständigkeit | Die EuGVVO gilt nicht mehr. Die Zuständigkeit der Gerichte in UK richtet sich daher nach nationalem Recht. Es kann vermehrt zu Kompetenzkonflikten kommen. Das Vereinigte Königreich ist dem Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen von 2005 beigetreten. Es gilt für ausschließliche Gerichtsstandsklauseln zweier Parteien. Offen ist, ob das Haager Übereinkommen im Verhältnis auf das Vereinigte Königreich auch auf Gerichtsstandsvereinbarungen anwendbar ist, die vor 2021 abgeschlossen wurden. Gerichte des Vereinigten Königreichs könnten nach dem Haager Übereinkommen (wieder) anti-suit injunctions (Prozessführungsverbote) zulassen. Die Anwendung der im Common Law üblichen Forum-non-conveniens Doktrin ist durch das Haager Übereinkommen ausgeschlossen. |
| Anerkennung und Vollstreckung | Für die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gericht gelten künftig die Regeln des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen von 2005. Das Vereinigte Königreich hat sein Beitrittsgesuch zum Lugano Übereinkommen von 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen eingereicht. Der Beitritt hängt insbesondere von der Zustimmung der ab. Eine finale Entscheidung wird nicht vor April 2021 erwartet. Im Verhältnis zu Deutschland könnte das Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen von 1960 wiedererstarken. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus dem Vereinigten Königreich, die nicht unter das bilaterale Übereinkommen fallen, erfolgen unter der Geltung der Regeln für Drittstaaten mit der Folge, dass das Gegenseitigkeitserfordernis eine wesentliche Rolle spielen wird. Gleiches trifft auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus Deutschland durch Gerichte des Vereinigten Königreichs zu. Es ist zwar mit einer großzügigen Vollstreckungspraxis der Gerichte im Vereinigten Königreich und Deutschland zu rechnen. Den Vollstreckungsmöglichkeiten sollte bei Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen dennoch besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. |
| Anwendbares Recht und Rechtswahl | Die europäischen ROM-I- und ROM-II-VO wurden inhaltlich in das nationale Recht des Vereinigten Königreichs umgesetzt. Es werden daher in der Europäische Union und dem Vereinigten Königreich dieselben kollisionsrechtlichen Vorschriften weitergelten. Da die Gerichte des Vereinigten Königreichs aber nicht mehr an die Rechtsprechung des EuGH gebunden sind, könnte sich die Auslegung der inhaltsgleichen kollisionsrechtlichen Vorschriften durch die englischen Gerichte künftig in eine andere Richtung entwickeln. |
| Rolle des EuGH | Gerichte des Vereinigten Königreichs werden nicht mehr an die Rechtsprechung des EuGH gebunden sein. Das gilt auch für das Verbot von anti-suit injunctions. Ausnahmen gelten für vor Ende der Übergangsphase ergangene Entscheidungen von Organen der EU. |
| Arbitration/ADR | Für Unternehmen bieten sich internationale Schiedsverfahren, insbesondere wegen der Anerkennung unter dem New York Übereinkommen von 1958, als rechtssichere Alternative an. Im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit können Gerichte des Vereinigten Königreichs (wieder) anti-suit injunctions erlassen. Das umgesetzte nationale Recht zur Mediationsrichtlinie ist im Vereinigten Königreich aufgehoben und nicht mehr für grenzüberschreitende Streitigkeiten im Vereinigten Königreich anwendbar. |
| Weitere zivilverfahrensrechtliche EU-Vorschriften | Gerichte des Vereinigten Königreichs werden Verordnungen über den europäischen Vollstreckungsbescheid, über das Verfahren für geringfügige Forderungen und über das europäische Mahnverfahren werden ab 2021 nicht mehr anwenden. Künftig gilt im Verhältnis zum Vereinigten Königreich das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 sowie das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen von 1970, die beide zusätzlich durch das deutsch-britische Abkommen von 1928 über den Rechtsverkehr ergänzt werden. Das Vereinigte Königreich und Deutschland sind ferner beider Vertragsparteien des Haager Apostille-Übereinkommen von 1961. |
Revised ICC Rules to enter into force on 1 January 2021
As announced in our Update Dispute Resolution 10/20 the International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce (ICC) has revised its Rules of Arbitration taking effect next year. The 2021 ICC Arbitration Rules shall provide for a more efficient, flexible and transparent way of conducting ICC arbitrations.
The revised rules will apply to all ICC arbitration initiated after 1 January 2021 irrespective of when the relevant arbitration agreement was concluded. The ICC has implemented amendments regarding multi-party proceedings, expedited procedure, remote hearings and investor-state arbitrations.
Responding to the increased number of multi-party proceedings in recent years Article 7(5) ICC Rules is newly added, under which the inclusion of an additional party in the course of the arbitral proceedings is possible if the arbitral tribunal has decided accordingly. Article 10 ICC Rules specifies when two or more arbitral proceedings may be joined in a single arbitral proceeding. Parties now must disclose third-party funding arrangements, Article 11(7) ICC Rules. To protect the integrity of the proceedings, the arbitral tribunal is authorized to exclude new counsel in presence of a conflict of interests under Article 17(2) ICC Rules and to disregard unconscionable arbitration agreements that may pose a risk to the validity of the award, Article 12(9) ICC Rules. Further, Expedited Procedure Provision shall automatically apply if the amount in dispute is less than USD 3 million. The threshold has been increased from USD 2 million to USD 3 million and will affect ICC arbitration clauses entered into force on or after 1 January 2021. Parties still have the option to exclude the application of the Expedited Procedure Provisions (opt-out). Article 26 ICC Rules expressly clarifies that the arbitral tribunal may decide to conduct the hearing remotely or online. For arbitrations initiated under a treaty, Article 13(6) ICC Rules makes clear that none of the arbitrators may be of the nationality of one of the parties unless agreed otherwise. Also applying to investment arbitrations, Article 29(6) ICC Rules states that the Emergency Arbitrator Provisions do not apply.
Sustainability: Climate Change Litigation und Human Rights Disputes
Über die Klimaklage sechs junger Portugiesen gegen 33 europäische Staaten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (siehe Update Dispute Resolution 09/20) soll im beschleunigten Verfahren entschieden werden. Der EGMR hat die Klage den 33 europäischen Staaten zugestellt, die bis Ende Februar 2021 Gelegenheit haben, Stellung zu nehmen. Die Portugiesen werden von der Nichtregierungsorganisation Global Legal Action Network unterstützt.
Nicht nur Staaten, sondern auch Unternehmen werden wegen klimaschädlicher Aktivitäten zunehmend gerichtlich verfolgt. In Den Haag, Niederlande, wurde ein Ölkonzern von mehr als 17.000 Einzelpersonen und einer Umweltorganisation verklagt, den CO2-Ausstoß bis 2030 um 45 Prozent zu verringern.
Verstöße gegen Menschenrechte aus dem Verantwortungsbereich der Unternehmen könnten künftig ebenfalls Gegenstand von streitigen Auseinandersetzungen werden. Auf der im September stattgefundenen Online-Konferenz des Bundesjustizministeriums diskutierten Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft zum Potential alternativer Streitbeilegung bei Menschenrechtsverletzungen im Verantwortungsbereich von Unternehmen. Ein Forschungsteam um Professorin Gläßer von der Europa-Universität Viadrina untersucht, inwieweit Mechanismen der alternativen Streitbeilegung für Streitigkeiten im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte eingesetzt werden können. Das Forschungsteam erarbeitet praxisnahe Leitlinien für die Etablierung und Ausgestaltung außergerichtlicher Beschwerdemechanismen für Betroffene; der Forschungsbericht soll im Frühjahr 2021 veröffentlicht werden.
Beschlüsse der Herbst-Justizministerkonferenz 2020
Die Ende November virtuell durchgeführte Herbstkonferenz der Justizminister der Länder (JuMiKo) endete mit einer Reihe von formalen Beschlüssen. Auf Initiative von Bayern sprach sich die JuMiKo zum Thema "Legal Tech" (TOP I 3) dafür aus, dass der Gesetzgeber regeln müsse, welche Geschäftsmodelle zulässig seien und welche nicht. Das Kerngeschäft der Rechtsdienstleistung müsse dabei der Rechtsanwaltschaft vorbehalten bleiben. Zum Thema "Zivilprozess der Zukunft" (TOP I 6) sprach sich die JuMiKo auch dafür aus, dass das Bundesjustizministerium eine Kommission zu dem Reformvorhaben einsetzen solle. Die aus Richtern besetzte Arbeitsgruppe "Modernisierung des Zivilprozesses" hat aktuell einen digitalisierungsfreundlichen Rechtsrahmen im Zivilprozess erarbeitet, auf dessen Grundlage konkrete Reformvorschläge entwickelt werden sollten.
Digitalisierung des Zivilprozesses
Nicht nur der deutsche Gesetzgeber beschäftigt sich mit der "Modernisierung des Zivilprozesses" (zum JuMiKo-Beschluss siehe "Sustainability: Climate Change Litigation und Human Rights Disputes" unter Neuigkeiten), sondern auch der europäische Gesetzgeber wie die Wissenschaft und praktizierende Kollegen.
Am 8. Dezember hat Bundesjustizministerin Christine Lambrecht im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft eine Online-Konferenz zum Thema "Digitalisierung der Justiz – Vernetzung und Innovation" veranstaltet, in der unter anderem über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz der Mitgliedstaaten diskutiert wurde.
Unter der Leitung von Professor Reuß hatten sich bereits am 4. Dezember Vertreter aus Richter-, Anwalt- und Wissenschaft in diesem Video Roundtable zur "Digitalisierung des Zivilprozesses" ausgetauscht, an dem auch unser CMS-Kollege Tom Pröstler teilnahm.
Die Möglichkeit, Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz gem. § 128a ZPO durchzuführen, stellt dieser Beitrag vor. Zur tatsächlichen Nutzung von "Videoverhandlungen" durch die Gerichte informiert dieser Beitrag.
Mediation
Die FDP-Fraktion hat einen Antrag zur Stärkung der Mediation vorgelegt, mit dem insbesondere Änderungen der Verordnung über Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren angeregt werden und die Bundesregierung aufgefordert wird, Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung in der Baubranche stärker zu fördern und in der Bevölkerung bekannter zu machen.
Die Wissenschaftlerinnen Dr. Andrea Zechmann und Beatrice Rösler (FF – FreiForschen) führen eine empirische Untersuchung zur Nutzung § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO durch, wonach in der Klageschrift angegeben werden soll, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder einer anderen außergerichtlichen Konfliktbeilegung voranging. Die Studie ist an das GANDALF-Projekt der Deutschen Stiftung Mediation angebunden. Die Teilnahme an der Studie ist bis zum 23. Dezember 2020 möglich.
Neues vom beA
Zum 01. Januar 2021 führt Bremen – nach Schleswig-Holstein – als zweites Bundesland den verpflichtenden Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und das Sozialgericht ein.
Laut Bundestag wird der Zeitplan für die Einführung der verpflichtenden Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht verschoben; ein entsprechender Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde abgelehnt.
Aktivitäten aus dem Geschäftsbereich Dispute Resolution
- Zur Einführung der EU-Verbandsklage haben Claus Thiery und Sandra Renschke den Gastbeitrag "Stärkung der Klageindustrie in Europa?" verfasst.
- Für das Mandantenmailing "2021 – Themen, die Sie bewegen werden" haben Thomas Lennarz und Peter Wende zusammen mit Lars Eckhoff den Beitrag "Sanktionen und Sammelklagen – EU verschärft Verbraucherschutzrecht" entworfen.
- Im Mandantenmailing "2021 – Themen, die Sie bewegen werden" wurde auch der Beitrag "Das Lieferkettengesetz – neue Pflichten für Unternehmen" unter Mitwirkung von Tobias Bomsdorf veröffentlicht.
- Zur EU-Verbandsklage äußern sich Thomas Lennarz und Peter Wende sowohl im International Disputes Digest - Winter Edition 2020 als auch in diesem Blogbeitrag.
- Zur Festschrift für Roderich C. Thümmel haben Klaus Sachs und Marcus Weiler den Beitrag "A comparison of the recognition and enforcement of foreign decisions under the 1958 New York Convention and the 2019 Hague Judgments Convention" verfasst.
In A Nutshell
- Der Bundesrat hat den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021), wonach die Gebühren an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden sollen, gebilligt.
- Upcoming Events: GAR Interactive: BITs
- The US Supreme Court has been asked to rule on whether the country's federal courts can grant discovery in aid of foreign commercial arbitrations and settle an increasing division in US case law.
- DELOS has updated its list of resources on holding remote or virtual arbitration and mediation hearings that now also provides for a tool which helps finding the best time across multiple time zones.
- Queen Mary University of London has published a new study of damages in ICC arbitral awards providing input into the debate over the assessment of loss and the use of expert witnesses in arbitration.
- A full recording of the Pre-Conference Video Roundtable on the HCCH 2019 Judgments Convention: Prospects for Judicial Cooperation in Civil and Commercial Matters between the EU and Third Countries is available here.
- Die Europäische Kommission hat den Bundesrat über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein EDV-System für die grenzüberschreitende Kommunikation in Zivil- und Strafverfahren (e-CODEX) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 unterrichtet.
- The Singapore International Arbitration Centre (SIAC) is pleased to announce the opening of a representative office in New York, USA.
- Die FDP-Initiative "Juristenausbildung an digitales Zeitalter anpassen" begrüßt der DAV in seiner Stellungnahme, mahnt aber zugleich, nicht vom Staatsexamen und von der stärkeren Praxisorientierung abzukehren.
- Direktor des Amtsgerichts Dr. Enno Bommel wurde zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt, wo er dem für das Versicherungs- und Erbrecht zuständigen IV. Zivilsenat zugewiesen ist; er tritt die Nachfolge von Richter am Bundesgerichtshof a.D. Martin Lehmann an, der am 30.11.2020 in den Ruhestand getreten ist.
Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Außerdem können Sie mit unserem Tool Quick Check Wirtschaftsstabilisierungsfonds in kürzester Zeit herausfinden, ob Ihr Unternehmen für eine Stabilisierungsmaßnahme des WSF in Betracht kommen könnte. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.