Home / Veröffentlichungen / Update Dispute Resolution 08/2020

Update Dispute Resolution 08/2020

August 2020

Die prozessuale Waffengleichheit ist abermals Gegenstand unseres Updates Dispute Resolution, die laut Bundesverfassungsgericht auch in lauterkeitsrechtliche Eilverfahren Anwendung findet. Die oberlandesgerichtlichen Spruchkörper beschäftigen sich derweil mit vermeintlich rechtsmissbräuchlicher Verjährungshemmung durch die Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage und entscheiden interne Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen der Kammer für Handelssachen und der Kammer für Bau- und Architektensachen. Unter "In A Nutshell" erfahren Sie kurz gefasste Neuigkeiten aus der nationalen sowie internationalen Dispute Resolution Szene. 

Inhalt


Rechtsprechung

Auch im lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren gilt die prozessuale Waffengleichheit

BVerfG, Beschluss vom 27.07.2020 – 1 BvR 1379/20

Mit dieser Entscheidung bestätigt das Bundesverfassungsgericht die im presse- und äußerungsrechtlichen Eilverfahren geltenden grundrechtlichen Anforderungen an die prozessuale Waffengleichheit auch für einstweilige Verfügungsverfahren im lauterkeitsrechtlichen Bereich. Die Gegenseite sei vor Erlass der einstweiligen Verfügung anzuhören, wenn das Unterlassungsbegehren aus der vorprozessualen Abmahnung und der nachfolgend gestellte Verfügungsantrag nicht identisch seien. Nur bei wortlautgleicher Identität sei sichergestellt, dass die Gegenseite auch hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern. In diesem Fall lag ein weiterer Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit in der Erteilung eines gerichtlichen Hinweises an die Antragstellerseite, ohne die Gegenseite davon in Kenntnis zu setzen. Denn Gehör sei auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteile, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfahre. Entsprechend sei es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm der richterliche Hinweis zeitnah mitgeteilt werde.

> zurück zur Übersicht

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen bei Vergleichsabschluss

BGH, Urteil vom 25.06.2020 – III ZR 119/19

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorschriften zur Haftung von gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens analog anwendbar sind, wenn das Gerichtsverfahren nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht durch eine hierauf beruhende gerichtliche Entscheidung, sondern einen durch das Gutachten beeinflussten Prozessvergleich beendet werde. Auch in diesem Fall sei eine analoge Anwendung des § 839a BGB geboten, da es oftmals von zufälligen Umständen abhänge, ob ein Gerichtsverfahren durch Gerichtsentscheidung oder durch einen Vergleich beendet wird. Für die Haftung des Sachverständigen sei es daher nicht angezeigt, divergierende Maßstäbe anzulegen. Denn der Sachverständige habe auf die Art der Erledigung des Prozesses nach Erstattung seines Gutachtens typischerweise keinen Einfluss. Vertrauen die Verfahrensbeteiligten – zunächst – auf die Richtigkeit des Gutachtens, so könne dies darin seinen Ausdruck finden, dass ein dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens folgendes Gerichtsurteil ergehe und von den Parteien hingenommen werde (also unangefochten bleibe und rechtskräftig wird); aber auch darin, dass die Betroffenen unter dem Eindruck des Gutachtens einen Vergleich abschließen, der vom Gutachtenergebnis geprägt werde. Im einen wie im anderen Fall sei es gleichermaßen sachgerecht, die Regelungen des § 839a BGB anzuwenden, wenn sich das Sachverständigengutachten im Nachhinein als unrichtig erweise. Dies zeige auch ein Blick auf Anerkenntnis- und Verzichtsurteile, die jedenfalls nach dem Wortlaut des § 839a BGB „gerichtliche Entscheidungen“ im Sinne dieser Norm seien. Es wäre nicht verständlich, wenn der Erlass eines (Teil-)Anerkenntnis- und/oder (Teil-)Verzichtsurteils, deren Zustandekommen vom Sachverständigengutachten beeinflusst wurde, die Haftung des Gerichtssachverständigen nach § 839a BGB eröffne, ein entsprechender Prozessvergleich hingegen nicht, obschon in beiden Fallgestaltungen eine unstreitige Verfahrenserledigung unter gleichzeitiger Schaffung eines Vollstreckungstitels herbeigeführt werde.

> zurück zur Übersicht

Teilweise Rücknahme des klägerischen Berufungsantrags

BGH, Urteil vom 07.07.2020 – XI ZR 320/18 

Zur Maßgeblichkeit von § 524 Abs. 4 ZPO bei teilweiser Rücknahme des klägerischen Berufungsantrags und Verwerfung im Übrigen, wenn in erster Instanz die Klage abgewiesen und deshalb nicht über die Hilfswiderklage der beklagten Partei entschieden worden ist und in zweiter Instanz nach Berufungseinlegung durch die Klägerseite die beklagte Partei ihren Widerklageantrag nicht mehr vom Erfolg der Klage abhängig macht. (Amtlicher Leitsatz)

> zurück zur Übersicht

Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften = Unwirksamkeit einer Pfändung?

BGH, Beschluss vom 02.07.2020 – VII ZA 3/19

Als Gläubiger nimmt der Insolvenzverwalter einer GmbH deren früheren Geschäftsführer und Alleingesellschafter als Schuldner in Anspruch. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger durch Beschluss des Amtsgerichts u. a. den Auszahlungsanspruch des Schuldners aus einer Kapitallebensversicherung, welche die GmbH zu seinen Gunsten abgeschlossen hatte, pfänden und sich durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts zur Einziehung überweisen lassen. Die nur gegen den Überweisungsbeschluss gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners, mit der er sich auf den Pfändungsschutz des § 851c ZPO beruft, bleibt erfolglos. Seine Rechtsprechung fortführend stellt der Bundesgerichtshof klar, dass die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung als Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme des Pfandgegenstandes (Verstrickung) voraussetze. Deshalb gehöre eine wirksame Pfändung der Forderung zum Tatbestand der Überweisung. Wirksam sei eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig sei, das heißt unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leide. Liegen derartig schwere Fehler nicht vor, sei eine Vollstreckungshandlung als staatlicher Hoheitsakt wirksam, auch wenn sie bei richtiger Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen. Ihre Fehlerhaftigkeit führe lediglich dazu, dass sie auf entsprechenden Rechtsbehelf wieder aufzuheben sei. Solange die Fehlerhaftigkeit nicht durch die dafür zuständige Stelle festgestellt sei, müssen die im Namen des Staates getroffenen Entscheidungen beachtet und befolgt werden. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts sei kein Grund ersichtlich, warum der Pfändungsbeschluss nichtig sein sollte. Allein in der Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften liege kein besonders schwerer und offenkundiger Fehler des Vollstreckungsverfahrens. Es sei deshalb für die beabsichtigte Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unerheblich, ob zu Gunsten des Schuldners § 851c ZPO Anwendung finde. Unabhängig von dieser Rechtsfrage hätte daher das Beschwerdegericht den Pfändungsbeschluss beachten müssen. Es ist deshalb für die beabsichtigte Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ebenfalls unerheblich, ob dem Schuldner die Möglichkeit offensteht, eine Erinnerung gegen den Pfändungsbeschluss nach § 766 Abs. 1 ZPO zu erheben.

> zurück zur Übersicht

Verjährungshemmung durch Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2020 – 13 U 1253/19

Der Kläger begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten wegen eines von ihr hergestellten Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal. 2014 erwarb er bei einer Autohändlerin einen neuen Pkw der Beklagten. Der Kläger hat sich beim Bundesamt für Justiz am 18.12.2018 in das Klageregister zur gegen die Beklagte anhängigen Musterfeststellungsklage, angemeldet. Am 26.03.2019 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Anmeldung zum Klageregister zurückgenommen. Mit Schreiben vom 22.05.2019 hat das Bundesamt für Justiz die Anmeldedaten der Klagepartei korrigiert. Der Kläger erhob Individualfeststellungsklage beim zuständigen Landgericht, die unter Berufung auf § 610 Abs. 3 ZPO abgewiesen wurde. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die vor Klageerhebung erfolgte Anmeldung zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen gemäß Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 22.05.2019 wirksam zurückgenommen wurde. Seine Berufung ist erfolgreich. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Insoweit genüge es, dass die Einrede der Verjährung einmal erhoben werde. Einer ausdrücklichen Wiederholung der Einrede der Verjährung in der zweiten Instanz bedürfe es nicht. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB werde die Verjährung durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, gehemmt, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liege wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, was vorliegend der Fall sei. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe sich der Kläger am 18.12.2018 mit E-Mail an das Bundesamt für Justiz zum Klageregister zu der Musterfeststellungsklage angemeldet. Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde damit gehemmt. Soweit der Kläger die Anmeldung zum Klageregister am 26.03.2019 zurückgenommen habe, endet nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB die Hemmung erst sechs Monate nach der Rücknahme. Vorliegend habe der Kläger aber noch an demselben Tage bereits am Landgericht Freiburg Individualklage eingereicht, die der Beklagten auch demnächst, nämlich am 15.04.2019, zugestellt wurde. Hierdurch sei der Ablauf der Verjährung erneut nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB gehemmt worden. Ohne Erfolg mache die Beklagte geltend, die Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage habe die Verjährung nicht hemmen können, da sich nach der erfolgten Rücknahme die Inanspruchnahme des Musterfeststellungsverfahrens als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) darstelle. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Abmeldung vom Klageregister einer Musterfeststellungsklage und der Geltendmachung der Ansprüche der Klagepartei im Wege der Individualklage bis zu dem in § 608 Abs. 3 ZPO geregelten Zeitpunkt bewusst geschaffen und für diesen Fall eine nachlaufende Verjährungshemmung von sechsmonatiger Dauer vorgesehen (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB). Damit sei dem Verbraucher ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet worden, seine Entscheidung, in welcher Weise Rechtsschutz gesucht wird, zu ändern und gleichwohl für einen gewissen Zeitraum von der durch die Anmeldung zum Klageregister bewirkten Verjährungshemmung nachlaufend zu profitieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall auch keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchstatbestandes bleibe hiernach nur ein sehr enger Anwendungsspielraum.

> zurück zur Übersicht

Zuständigkeit der KfH oder der Baukammer?

OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 – 34 AR 70/20

Die Klägerin begehrt vom Beklagten EUR 600.000,00 Schadensersatz aus Architektenvertrag. Die Klägerin ist eine 2014 gegründete Immobiliengesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Kauf, Verkauf und Verwertung von Grundstücken aller Art. Der Beklagte ist Architekt und war Mitgesellschafter sowie Mitgeschäftsführer der Klägerin. Er hielt an dieser 33% des Stammkapitals. Die Beteiligten vereinbarten als Gesellschafter der Klägerin die Verteilung von Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Bereitstellung von Ressourcen und Vergütung zu einem Bauprojekt betreffend den Neubau von 10 Eigentumswohnungen. Danach übernahm die Klägerin den Vertrieb und die kaufmännische Betreuung und der Beklagte die Architektenleistungen. Mit notariellem Vertrag übertrug der Beklagte 2018 seine Gesellschaftsanteile auf die übrigen Gesellschafter. Dort war geregelt, dass mit Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien gleich ob bekannt oder unbekannt erledigt sind. Ausgenommen von der wechselseitigen Erledigung sind etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben von 10 Eigentumswohnungen. Nach Fertigstellung dieses Bauvorhabens wurden Mängel festgestellt, wofür laut außergerichtlichem Sachverständigengutachten der Beklagte verantwortlich sei. Die Sache gelang zunächst an die Spezialkammer für Architekten- und Ingenieurssachen des Landgerichts München. Die Spezialkammer verfügte die Sache zurück an die Verteilungsstelle mit dem Hinweis, es handele sich nicht um eine Streitigkeit aus einem Architekten- oder Ingenieurvertrag, sondern um eine Streitigkeit aus einem Gesellschaftsvertrag. Eine Woche später stellte die allgemeine Zivilkammer die Klage zu und erteilte den Hinweis, sich für unzuständig zu erklären, da es sich um eine Streitigkeit aus Bau- und Architektenvertrag sowie Ingenieurleistungen handele. 

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass die Kammer für Bau- und Architektensachen funktionell zuständig sei. Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen sei nicht gegeben, weil es nicht um die Inanspruchnahme des Beklagten aus seiner Geschäftsführertätigkeit und die Frage gehe, ob das Verhalten des Beklagten nach § 46 GmbHG zu prüfen sei. Die Klägerin, die grundsätzlich den Streitgegenstand durch ihren Antrag bestimmt, mache gerade keine Ansprüche aus § 46 GmbHG geltend, sondern habe schlüssig Gewährleistungsansprüche aus einem Architektenvertrag nach § 634 bzw. § 635 BGB a.F. vorgetragen. Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 18/11437, S. 45) sollen von der Regelung des § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG “alle Streitigkeiten über Ansprüche erfasst werden, die aus einem Rechtsverhältnis herrühren, in dem eine Partei eine Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat – unabhängig von dessen vertraglicher Qualifikation etwa als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag –, wenn an den Verträgen zumindest auf einer Seite ein Architekt, Bauunternehmer oder eine andere berufsmäßig mit der Planung und Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft beteiligt war”. Die Gesetzesbegründung zu § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG weise weiter darauf hin, dass die Bestimmung wörtlich § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c ZPO nachgebildet sei. In der Gesetzesbegründung hierzu wird die Katalogaufnahme durch die vom regelmäßigen Schuldrecht abweichenden, zum Teil komplizierten Bestimmungen der HOAI und der VOB gerechtfertigt (BT-Drucks. 14/4722, S. 88). Der Beklagte sei Architekt. Leistungen, die er außerhalb der Gesellschaft als Architekt erbringen sollte, wurden nach der HOAI vereinbart und Gegenstand der Klage seien Gewährleistungsansprüche aus Werkvertrag.

> zurück zur Übersicht

Zulässigkeit einer Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2020 – 26 Sch 18/19

Das Oberlandesgericht Frankfurt stellt klar, dass im Vollstreckbarerklärungsverfahren sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch grundsätzlich zulässig seien. Berufe sich aber eine Partei vor dem staatlichen Gericht zu Recht darauf, dass die – wie im vorliegenden Fall – einer Aufrechnung zu Grunde liegende bestrittene erste Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliege, darf die Aufrechnung nicht berücksichtigt werden. Eine zweite von der Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellte Forderung gelte es aber zu berücksichtigen. Die zur Aufrechnung gestellte Forderung sei nach den §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB auf die ältesten Schulden anzurechnen. Reiche – wie im Streitfall – die Aufrechnung der Schuldnerin nicht aus, um ihre Schuld insgesamt zu befriedigen, und hat die Schuldnerin eine Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB BGB nicht getroffen, trete im Grundsatz durch die Aufrechnung der Schuldnerin gemäß den §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB die Erfüllung der jeweils ältesten Schuld ein. Erst wenn die gemäß § 366 BGB bevorrechtigte Schuld (in der Reihenfolge des § 367 BGB) vollständig getilgt sei, sei die Aufrechnung auf die nachrangige Schuld (wiederum in der Reihenfolge des § 367 BGB) anzurechnen.

> zurück zur Übersicht

Beiordnung eines Rechtsanwalts – Nutzungspflicht elektronischer Rechtsverkehr

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.06.2020 – 1 Ta 51/20

  1. Ein Rechtsanwalt ist seit Inkrafttreten des § 46g ArbGG zum 1.1.2020 in Schleswig-Holstein nicht zur Vertretung bereit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO, wenn seine Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe sich auf die Fertigung von Schriftsätzen und die Vertretung der Partei in der mündlichen Verhandlung beschränken soll, er aber insbesondere nicht bereit ist, Schriftsätze auf elektronischem Weg einzureichen und in Empfang zu nehmen und ein elektronisches Empfangsbekenntnis abzugeben.
  2. Gelegentliche Störungen bei der Nutzung des beA sind vom Gesetzgeber gesehen worden. Ihnen ist durch die Regelung in § 46 S. 3 ArbGG ausreichend Rechnung getragen worden. (Leitsätze)

> zurück zur Übersicht


News In A Nutshell

  1. Das Urteil des internationalen Sportgerichtshofs "Court of Arbitration for Sport" (CAS) zu Verstößen von Manchester City gegen das UEFA Financial Fairplay analysieren unsere CMS-Kollegen Sebastian Cording, Philipp Pohlmann und Stefan Schreiber in diesem Beitrag auf lto.de.
  2. In this Law-Now contribution, our CMS-colleagues Tilman Niedermaier and Evgenia Peiffer report on a court decision that deals with football, pyrotechnics and arbitration. 
  3. Zum Thesenpapier "Modernisierung des Zivilprozesses" (siehe unter Neuigkeiten des DR-Updates 07-20) nimmt dieser Blogbeitrag konstruktiv Stellung. 
  4. Abgeordnete der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN habe diese Kleine Anfrage zu den Erfahrungen mit der Musterfeststellungsklage im Dieselskandal an die Bundesregierung gestellt. 
  5. The ICCA Task Force on Standards of Practice in International Arbitration has released the consultation draft of its Guidelines on Standards of Practice in International Arbitration for public comment being submitted until 15 October 2020
  6. The European Commission is evaluating the application of the European Enforcement Order Regulation (EEO Regulation); the evaluation process is open for public consultation until 20 November 2020. 
  7. The London Court of International Arbitration (LCIA) has released an update to the LCIA Arbitration Rules and LCIA Mediation Rules to take effect on 1 October 2020 that our UK-colleagues Richard Bamforth and Kushal Gandhi analyze in this Law-Now article
  8. After years of discussion the Council of the European Union and the European Parliament have finally reached an agreement on the reform of the Evidence and the Service Regulation; the new rules aim to improve the cross-border taking of evidence as well as the cross-border service of documents in particular through an enhanced use of information technology (notably electronic communication and videoconferencing).
  9. The Marshall Islands acceded to the HCCH Service Convention; the Convention will enter into force on 1 February 2021.
  10. Electronic Apostille Programme (e-APP) components have been recently implemented in five contracting parties to the HCCH 1961 Apostille Convention, Brazil, Bulgaria and Venezuela amongst others. 
  11. The recently published paper on The Reception of Collective Actions in Europe by Professor Csongor István Nagy is available here
  12. Zu Richterinnen bzw. zum Richter am Bundesgerichtshof wurden Richterin am Oberlandesgericht Julia Ettl, Richter am Oberlandesgericht Dr. Hans-Joachim Lutz, Richterin am Oberlandesgericht Dr. Dorrit Selbmann sowie Richter am Oberlandesgericht Dr. Asmus Maatsch ernannt.  
  13. Seit Anfang Juni 2020 sind in Saudi-Arabien e-Litigation-Dienste verfügbar, auch um digitale Gerichtsverfahren während der Corona-Pandemie durchzuführen. 
  14. Upcoming Events: GAR Interactive: Europe and Pandemie und Recht – Forum des Deutschen Juristentages e.V. Hamburg 2020 and ICC YAF: Mediation Covid-19 Disputes: Quick, low-cost, consensual – perfect tool?

> zurück zur Übersicht


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Außerdem können Sie mit unserem Tool Quick Check Wirtschaftsstabilisierungsfonds in kürzester Zeit herausfinden, ob Ihr Unternehmen für eine Stabilisierungsmaßnahme des WSF in Betracht kommen könnte. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.


Autoren

Foto vonThomas Lennarz
Dr. Thomas Lennarz
Partner
Stuttgart
Foto vonNicolas Wiegand
Dr. Nicolas Wiegand
Partner
München
Foto vonConstanze Wedding
Constanze Wedding, LL.M. (University of Sydney)