Home / Veröffentlichungen / Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters auch ohne Verwertung...

Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters auch ohne Verwertung seines Geschäftsanteils

Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung 10/2020

Oktober 2020

Sachverhalt

Eine GmbH hatte zwei Gesellschafter. Der spätere Kläger hatte das auf seinen Geschäftsanteil entfallende Stammkapital nicht vollständig eingezahlt. Er nahm die Zahlung auch nicht vor, nachdem er durch Gesellschafterbeschluss zur sofortigen Zahlung des ausstehenden Betrages aufgefordert worden war. Daraufhin beschloss der Mitgesellschafter, den säumigen Gesellschafter aus der GmbH auszuschließen. Ein Beschluss über die Verwertung des Geschäftsanteils wurde nicht gefasst. Der Kläger meinte, dass der Ausschließungsbeschluss aus diesem Grund unwirksam sei. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG Köln gab ihr statt. Der BGH hob das Urteil des OLG Köln auf und wies die Klage entsprechend dem landgerichtlichen Urteil ab.

Grundsätzliches zum Ausschluss von Gesellschaftern einer GmbH

Ein Gesellschafter kann aus einer Gesellschaft (egal, ob es sich um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt) ausgeschlossen werden, wenn die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm für die übrigen Gesellschafter unzumutbar geworden ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Gesellschafter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall hatte der säumige Gesellschafter einen Ausschlussgrund dadurch geschaffen, dass er trotz mehrfacher Aufforderung und entsprechenden Gesellschafterbeschlusses die erforderlichen Zahlungen auf seinen Geschäftsanteil nicht geleistet hatte. 

Allerdings ist in der GmbH die Technik der Ausschließung etwas komplizierter als in einer Personengesellschaft. Während dort der Gesellschaftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters einfach den übrigen Gesellschaftern von Rechts wegen anwächst, muss in der GmbH noch ein Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteils gefasst werden. Hierfür bestehen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten. Der Geschäftsanteil kann eingezogen, also vernichtet werden, er kann auf die GmbH selbst übertragen oder von einem Dritten übernommen werden. 

Dabei sind die Einziehung sowie die Übertragung des Geschäftsanteils auf die GmbH selbst an strenge Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere muss die Einlage auf den Geschäftsanteil vollständig erbracht worden sein. Es dürfen also keine Zahlungen auf den Geschäftsanteil mehr ausstehen. Weil diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt war – der Kläger hatte seine Einlage nicht geleistet –, konnte ein Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils nicht mit der Ausschließung gefasst werden. Aus diesem Grund meinte der Kläger, dass der Beschluss über seine Ausschließung nichtig sein müsse. 

Entscheidung des BGH: Verwertung zu einem späteren Zeitpunkt möglich

Der BGH widersprach dem Kläger. Er entschied, dass ein GmbH-Gesellschafter auch ausgeschlossen werden könne, ohne dass im gleichen Moment ein Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteils gefasst werde. Dies sei auch dann möglich, wenn die Einlage auf den Geschäftsanteil des auszuschließenden Gesellschafters noch nicht vollständig erbracht worden sei. Die Entscheidung über die Verwertung könne auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der auszuschließende Gesellschafter scheide jedenfalls mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses aus der Gesellschaft aus und könne keine Gesellschafterrechte mehr wahrnehmen. Auch sei die Ausschließung – wie der BGH bereits in einer früheren Entscheidung festgestellt hatte – nicht von der Zahlung einer Abfindung an den betroffenen Gesellschafter abhängig. 

Bewertung

Mit der Entscheidung des BGH steht fest, dass auch die Tatsache, dass ein Gesellschafter die fällige Einlage auf seinen Geschäftsanteil noch nicht vollständig geleistet hat, seiner Ausschließung nicht im Wege steht. Dies ist im Ergebnis richtig. Es kann nicht sein, dass ein Gesellschafter seine Ausschließung dadurch erschweren kann, dass er noch nicht einmal seine fällige Einlage auf seinen Geschäftsanteil leistet. 

Allerdings begegnet die Entscheidung des BGH auch gewissen Bedenken. Insbesondere lässt der BGH wieder einmal offen, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung über die Verwertung des Geschäftsanteils getroffen werden muss. Wird sie auf lange Zeit verzögert, bleibt dem ausgeschlossenen Gesellschafter die Zahlung einer Abfindung verwehrt. Er hat nur die Möglichkeit, der Gesellschaft eine Frist zur Verwertung des Geschäftsanteils zu setzen und, falls innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen wird, auf Auflösung der Gesellschaft zu klagen. 

Praxistipp

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht noch einmal, wie wichtig es ist, für eine rasche Leistung der Stammeinlagen auf die Geschäftsanteile einer GmbH zu sorgen. Ausstehende Einlagen führen in der Praxis regelmäßig zu erheblichen Problemen. Im Zweifel ist es günstiger, eine GmbH mit einem niedrigeren Stammkapital auszustatten und die Einlagen auf das Kapital vollständig zu leisten, anstatt aus kosmetischen Gründen ein höheres Stammkapital anzusetzen, das aber nicht vollständig eingezahlt wird. So bleibt sowohl den Gesellschaftern als auch den Gläubigern der GmbH manch unangenehme Überraschung erspart. 

Dieser Artikel ist Teil des Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung, das Sie hier abonnieren können. 


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie Ihren Ansprechpartner bei CMS oder unser CMS Response Team jederzeit gerne an.


Autoren

Foto vonDaniel Otte
Dr. Daniel Otte, LL.M. (Boston Univ.)
Partner
Köln