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Newsletter 24 Apr 2024 · Deutschland

BGH: durch Zu­stän­dig­keits­re­geln Haftung beschränken

Update Ge­sell­schafts­recht 04/2024

4 min. Lesezeit

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Autorinnen

In diesem aktuellen Urteil geht der BGH der Frage nach, wie durch interne Zuständigkeitsregeln die Verantwortung eines Leitungsorgans beschränkt werden kann. Die Entscheidung veranschaulicht die Vorteile differenzierter Compliance-Regeln auf Führungsebene. 

BGH, Urteil vom 9. November 2023 – III ZR 105/22

Wie der BGH jüngst dargestellt hat, können interne Zuständigkeitsregeln die straf- und haftungsrechtliche Verantwortung eines Gesellschaftsorgans zwar nicht aufheben, aber wirksam begrenzen. Überwachungspflichten bestehen trotzdem. Was bedeutet das für die Compliance-Praxis?

Ausgangslage des Falls

Dem Fall zu Grunde lag ein Schadensersatzanspruch eines Anlegers, der Investitionen in mittlerweile insolvente deutsche Immobilien-Projektgesellschaften getätigt hatte, die Töchter einer ebenfalls insolventen schweizerischen Aktiengesellschaft sind. Grundlage dieser Investitionen war ein Beteiligungsvertrag, nach dem der Kläger und seine Ehefrau Geldzahlungen leisteten, die nach einer Laufzeit von 24 Monaten zurückzuzahlen und mit 6 Prozent pro Jahr zu verzinsen waren. Für ein solches Modell ist eine behördliche Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften notwendig, die das Unternehmen nicht hatte. 

Der Anleger wandte sich nun gegen den Direktor als Organ der schweizerischen AG, der zugleich auch Geschäftsführer der Projektgesellschaften war. Dieser verteidigte sich gegen den Anspruch mit der Begründung, er habe von den Beteiligungsverträgen nichts gewusst. Ihm sei nur ein eingeschränkter Aufgabenbereich übertragen gewesen und er habe als Architekt die Bauprojekte nur in technischer Hinsicht geleitet und überwacht. Den Vorinstanzen genügte dieser Verweis nicht, um die (deliktische) Haftung des Direktors zu bezweifeln.

Sicht des BGH: Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers kann durch interne Zuständigkeitsregeln beschränkt sein

Der BGH sieht die Situation differenzierter und betont, die rein äußerliche Organstellung des Direktors als Teil der Unternehmensleitung genüge nicht, um seine Haftung zu begründen. Vielmehr müsse er den Verstoß gegen die kreditrechtliche Erlaubnispflicht auch subjektiv verschuldet haben, was aber nach den bisherigen Feststellungen noch nicht beurteilt werden könne. Zwar träfen das Leitungsorgan eine generelle Pflicht, Gesetze einzuhalten (sog. Legalitätspflicht), sowie weitreichende Sorgfaltspflichten nach den kreditrechtlichen Vorschriften, das schließe jedoch die Delegation von Aufgaben und damit die Übertragung von Verantwortung nicht aus. Interne Zuständigkeitsregelungen, beispielsweise innerhalb der Geschäftsführung einer GmbH, können zwar nicht gänzlich zur Aufhebung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung führen, diese aber durchaus beschränken. Hintergrund ist die Vorstellung, dass ein Geschäftsführer seinen Pflichten für die Gesellschaft als Ganzes in unterschiedlicher Weise nachkommen kann. Das umfasst auch die Möglichkeit organisatorischer Maßnahmen, durch die jedem Geschäftsführer (nur) bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Eine wirksame Aufgabenaufteilung führt zur Haftungsbeschränkung für den Geschäftsführer (nach innen wie außen), da er sich im Allgemeinen darauf verlassen darf, dass der jeweils andere zuständige Geschäftsführer seine Aufgaben auch pflichtgemäß erfüllt. 

Nichtsdestotrotz verbleiben jedem Geschäftsführer gewisse Überwachungspflichten (die wegen seiner Allzuständigkeit nicht delegiert werden können), wonach er eingreifen muss, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Aufgaben der Gesellschaft durch den zuständigen Geschäftsführer nicht (mehr) ordnungsgemäß erfüllt werden. Die Überwachungspflicht wandelt sich zu einer Pflicht einzuschreiten, um eine rechtswidrige Geschäftspraxis zu unterbinden, wenn der überwachungspflichtige Unternehmensleiter Kenntnis von den Verstößen seines Leitungskollegen hat. 

Da es von außen u. U. schwer zu erkennen ist, wie die Verantwortlichkeiten intern verteilt sind und ob Anzeichen für eine ungenügende Pflichterfüllung vorliegen und damit die Überwachungspflicht zum Eingreifen mahnt, trifft das Organ eine (sekundäre) Beweislast, solche internen Zuständigkeiten im Streitfall darzulegen. 

Im konkreten Fall ist bisher offen, ob der Beklagte für die Bankgeschäfte der AG und den Vertragsschluss mit dem Anleger verantwortlich war. Dies wird durch Zurückverweisung an das Berufungsgericht noch geklärt werden. Unterstellt man, dass der Beklagte tatsächlich nicht zuständig war, könnte er nur noch wegen der Verletzung seiner Überwachungspflichten haften. Allein zum Beispiel daraus, dass dem Direktor bekannt gewesen sein musste, dass die AG Gelder einwarb, kann nicht notwendig auf das Betreiben eines Einlagen- und Bankgeschäfts und ein Fehlverhalten des Direktors geschlossen werden. 

Implikationen für die Praxis

Die Unternehmenspraxis kann aus diesem Urteil die Vorteile einer klaren Compliance-Organisation und von durchdachten Zuständigkeitsregeln erkennen, die dann sogar auf (sonst grundsätzlich allzuständiger) Organebene zu Haftungsbeschränkungen führen können. Insbesondere für den Aspekt der Darlegungslast ist es zudem sinnvoll, Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens zu dokumentieren und auf aktuellem Stand zu halten.

Dieser Artikel ist Teil des Update Gesellschaftsrecht, das Sie hier abonnieren können.

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