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Das Arbeit-von-morgen-Gesetz I – und sonstige Pläne des BMAS

04/12/2019

Das bereits lange von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil angekündigte Arbeit-von-morgen-Gesetz I liegt inzwischen als Referentenentwurf vor. Das Gesetz zielt vor allem darauf ab, Beschäftigte in Anbetracht der Umgestaltung der Arbeitswelt zielgerichtet aus- und weiterzubilden. Das BMAS hat über dieses Gesetz hinaus bereits weitere Reformen im Arbeitsrecht angekündigt. Im Folgenden informieren wir über die wichtigsten Ideen.

1. Arbeit-von-morgen-Gesetz I

Mit einer vorausschauenden Arbeitsmarktpolitik will das BMAS den digitalen Veränderungen in der Arbeitswelt begegnen. Bereits mit dem im Januar 2019 in Kraft getretenen Qualifizierungschancengesetz räumte der Gesetzgeber Unternehmen, die vom Strukturwandel betroffen sind und ihre Mitarbeiter dementsprechend neu qualifizieren müssen, erhebliche Vergünstigungen ein. Diese sollen durch das Arbeit-von-morgen-Gesetz I nun noch erweitert werden.

  • Zum einen ist ein sogenannter „Transformationszuschuss“ geplant: Wenn in Unternehmen bei mindestens einem Zehntel der Belegschaft die beruflichen Kompetenzen in drei Jahren voraussichtlich nicht mehr den betrieblichen Anforderungen entsprechen, steigen die Fördersätze um 20 Prozent. Dies gilt unabhängig von der Größe des Betriebs. Allerdings müssen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Arbeitgeber und Beschäftigte einen detaillierten Qualifizierungsplan erstellen.
  • Zum anderen sollen Beschäftigte, die in einem Unternehmen keine Perspektive auf Weiterbeschäftigung haben, eine „Perspektivqualifizierung“ in Anspruch nehmen können. Erklärt sich der Arbeitgeber bereit, die Beschäftigung für die Dauer der Weiterbildung fortzuführen, soll er einen staatlichen Zuschuss von bis zu 75 Prozent sowohl zum Entgelt als auch zu den Weiterbildungskosten erhalten. Die Zuschüsse sollen unabhängig von der Größe des Betriebs geleistet werden.
  • Sind Entlassungen unvermeidlich, sollen die Weiterbildungsmöglichkeiten in Transfergesellschaften verbessert werden. So soll insbesondere die Begrenzung der Förderung auf Ältere und Geringqualifizierte aufgehoben werden.
  • Geringqualifizierte sollen nach dem Entwurf zudem einen Rechtsanspruch erhalten, mit Förderungen einen Berufsabschluss nachzuholen.
  • Das Kurzarbeitergeld soll „zukunftsfest“ werden. Hierfür soll es mehr Anreize für Weiterbildung während der Kurzarbeit geben. Für Beschäftigte, die konjunkturelles Kurzarbeitergeld beziehen und in dieser Zeit Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren, können die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers teilweise erstattet werden.

2. Weitere Pläne des BMAS

Herr Heil hat über das Arbeit-von-morgen-Gesetz I hinaus weitere Reformen in der Presse angekündigt. Entsprechende Gesetzentwürfe liegen noch nicht vor.

  • Beschäftigte sollen künftig die Möglichkeit erhalten, Mehrarbeit, Überstunden oder nicht genutzte Urlaubstage auf Zeitkonten „einzuzahlen“. Auf diesem Wege können sie Zeitguthaben ansparen, die für Betreuung und Pflege von Angehörigen, aber auch für Weiterbildung und Vergleichbares eingesetzt werden dürfen. Nach derzeitigem Stand der Dinge sollen die Konten durch den Staat verwaltet und Auszeiten staatlich gefördert werden.
  • Darüber hinaus wird die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf mobile Arbeit, etwa im Home-Office, erwogen. Das BMAS lässt verlauten, dass aktuell schon viele Unternehmen ihren Arbeitnehmern diese Möglichkeit anbieten. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern hinke Deutschland aber noch hinterher. Der Arbeitgeber soll die Möglichkeit erhalten, mobiles Arbeiten aus betrieblichen Gründen abzulehnen. Vorbild ist ein Gesetz aus den Niederlanden.

3. Offene To-dos für das BMAS

Weitergehende Pläne finden sich im Übrigen im Koalitionsvertrag. Ob die GroKo diese im nächsten Jahr angehen wird, ist derzeit noch nicht absehbar. In einer „Bestandsaufnahme“ über die Umsetzung des Koalitionsvertrags durch die Bundesregierung vom 5. November 2019 werden folgende To-dos genannt:

  • Die Koalition plant eine Tariföffnungsklausel in das Arbeitszeitgesetz einzufügen, um etwa die Höchstarbeitszeit flexibler zu regeln. Siehe hierzu unseren Blogbeitrag Flexiblere Arbeitszeiten und mobiles Arbeiten – egal wann, wo und wie?.
  • Ein Gesetzentwurf soll auf den Weg gebracht werden, der sachgrundlose Befristungen und Kettenarbeitsverträge einschränkt. Es ist angedacht, die mögliche Gesamtzahl sachgrundloser Befristungen in Unternehmen mit mehr als 75 Festangestellten auf maximal 2,5 Prozent der Belegschaft zu beschränken. Darüber hinaus ist geplant, die Dauer der sachgrundlosen Befristungen auf 18 Monate mit einmaliger Verlängerungsoption zu verkürzen. Nach drei Jahren Pause sollen derartige Befristungen aber erneut zulässig sein. Kettenbefristungen bei Befristungen mit Sachgrund sollten ab fünf Jahren verboten werden. Mehr dazu in unserem Blogbeitrag Koalitionsvertrag – Auswirkungen der geplanten Einschränkung sachgrundloser Befristungen.
  • Weiter soll die betriebliche Mitbestimmung gestärkt werden. Hierzu soll zum einen in Kleinbetrieben das Wahlverfahren für Betriebsräte vereinfacht und zum anderen ein Initiativrecht der Betriebsräte für Weiterbildung geschaffen werden. Welchen Inhalt diese Maßnahmen konkret haben sollen, wird in der „Bestandsaufnahme“ nicht näher dargestellt.
  • Unklar ist derzeit, ob und – wenn ja – wie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (Az.: C-55/18) umgesetzt werden soll. Dieser hat entschieden, dass die Erfassung von Arbeitszeiten über die Dokumentation von Überstunden gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG hinausgehen muss. Unternehmen müssen künftig dazu verpflichtet werden, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten vollumfänglich systematisch zu erfassen (dazu auch unser Blogbeitrag Die Stechuhr für alle – Neues System zur Arbeitszeiterfassung).

Klar ist indes, dass die große Koalition vor dem Hintergrund der 2021 stattfindenden Neuwahlen nicht mehr viel Zeit hat, die zahlreichen neuen Projekte umzusetzen. Man darf auf das Jahr 2020 und auf das Arbeit-von-morgen-Gesetz II gespannt sein!


Dieser Artikel ist Teil unserer Mandanteninformation "2020 - Themen, die Sie bewegen werden", welche Sie hier einsehen können.

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